Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0694Ausgegeben am 23.04.2015

Eing. Dat. 23.04.2015

 

 

Erschließung Bieber-Nord

hier:    Projektbeschluss über die öffentlich-rechtliche Erschließung des Baugebietes Bieber-Nord (B-Plan 536 A)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-104 (Dez. I, Amt 60, ESO Eigenbetrieb)
vom 22.04.2015

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung die Punkte 1, 9-11 zur Kenntnis nimmt und die Punkte 2-8 wie folgt beschließt:

 

1.     Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis, dass der Stadtverordnetenbeschluss DS I (A) 542 vom 27. August 2003 zur „Zustimmung des Maßnahmenträgervertrages mit der EEG bezüglich der privatrechtlichen Erschließung des Baugebietes Bieber-Nord“  nicht abschließend umgesetzt werden kann.

 

2.     Die Erschließung des Baugebietes Bieber-Nord (B-Plan 536 A) erfolgt öffentlich-rechtlich auf Basis der Satzungen der Stadt Offenbach.

 

3.     Den Erschließungskosten „Erschließung Bieber-Nord“ auf der Grundlage der von der Offenbacher Projektentwicklungsgesellschaft mbH (OPG), dem Ing.-Büro Kocks Consult GmbH, Frankfurt und dem Büro für Landschaftsarchitektur und Ökologie, Darmstadt, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement erstellten und vom Revisionsamt geprüften detaillierten Kostenberechnung, abschließend mit 12.252.505,32 € einschließlich Planungskosten wird zugestimmt.

 

4.     Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und wie folgt bereitgestellt:

 

a.      Produktkonto 12010100.0500000260/12010100.0952009360, Investitions-nummer 1201010500601601 „Erschließung Bieber-Nord (12.01.01)“:

 

Haushaltsmittel bis 2014                                                          800.000,00 €

 

Haushaltsplan 2015:                                                              1.000.000,00 €

 

Haushaltsplan 2016:                                                              1.700.000,00 €

 

Haushaltsplan 2017:                                                              2.100.000,00 €

 

Haushaltsplan 2018:                                                              2.100.000,00 €

 

Haushaltsplan 2019:                                                              1.122.500,00 €

 

Haushaltsplan 2020ff (2022/2023):                                     2.962.500,00 €

 

Gesamt:                                                                                 11.785.000,00 €

Die notwendige Anpassung der Haushaltsmittel ist im Haushaltsplan 2016 im Rahmen des Gesamtfinanzhaushaltes vorzunehmen, um die Genehmigungsfähigkeit durch die Aufsichtsbehörde zu gewährleisten.

 

b.      Verwahrgeldkonto 12010100.4860000260

„Rückbau Straßenprovisorium Bieber-Nord“                           65.000,00 €

 

c.      Im Rahmen der ursprünglichen vorgesehenen
privatrechtlichen Erschließung
sind bereits Kosten in Höhe von                                             402.505,32 €

 

angefallen. Die Verrechnung  erfolgte über das USK 63100.96120/ Produktkonto 12010100.0952008860  („Maßnahmenumsetzung Erschließung Bieber-Nord“)

 

Somit ergibt sich folgender Gesamtkostenaufwand:

 

a)                                                                                11.785.000,00 €

 

b)                                                                                       65.000,00 €

 

c)                                                                                     402.505,32 €

 

                                                               12.252.505,32 €

 

5.     Die Finanzierung der Gesamtmaßnahme stellt sich damit wie folgt dar:

 

Verwahrgeldkonto 12010100.4860000260                                                65.000,00 €

 

Erschließungsbeiträge (Straße, Entwässerung, Lärmschutz):        10.085.000,00 €

 

Kreditmarktmittel                                                                                        2.102.505,32 €

 

                                                                                                                   12.252.505,32 €

 

Die notwendige Anpassung der Erschließungsbeiträge ist im Haushaltsplan 2016 vorzunehmen.

 

6.     Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten in Höhe von 578.199,31 € sind in den folgenden Jahren zu veranschlagen.

 

7.     Die Unterhaltungskosten (Straßenbauleistungen sowie Grünpflegeleistungen), die Bestandteile der o.g. geprüften Folgekosten sind, erhöhen sich durch die Maßnahme um 305.924,86 €/pa.

 

Die entsprechenden Mittel sind bei dem Produktkonto 12010100.6165000220 „Instandhaltung Straßen und Wege, Gemeindestraßen“ (71.218,04 €) sowie Produktkonto 13010100.6165001520 „Grünpflege Unterhaltung, neue Maßnahmen“ (234.706,82 €), in den Folgehaushaltsjahren (ggfs. auch im Nachtrag) zusätzlich bereitzustellen.

 

7a. Die Bereitstellung der Mittel zu 6. und 7. im Ergebnishaushalt müssen

      schutzschirmkonform (ergebnisneutral) erfolgen.

8.     Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Kreditaufnahme vorliegt.

 

9.     Für die Herstellung der Entwässerung im Baugebiet Bieber Nord durch den ESO Eigenbetrieb wurden im Finanzplan zum Wirtschaftsplan 2014 und 2015 bezogen auf die Jahre 2014 bis 2019 Mittel in Höhe von 6.145.000,00 € eingestellt.

 

10.  Zur Ableitung des Abwassers u.a. von Bieber-Nord bis zum Main als Hauptsammler sind noch die verschiedenen Entwässerungsanlagen mit einem Gesamtvolumen von 15,2 Mio. € zu bauen. Daher wurden durch den ESO Eigenbetrieb im Finanzplan zum Wirtschaftsplan 2015 für die Jahre 2015 bis 2019 entsprechende Mittel, jeweils bezogen auf das Jahr der erwarteten Auszahlungen eingestellt.

 

11.  Für die Kanalbaumaßnahmen des ESO werden Kanalbeiträge in Höhe von voraussichtlich 1.901.000,00 € erhoben.

 

 

Begründung:

 

Mit Beschluss vom 27. August 2003, DS I (A) 542 wurde die EEG durch Abschluss eines Maßnahmenträgervertrages mit der privatrechtlichen Erschließung des Baugebietes Bieber-Nord beauftragt. Im Rahmen dieses Vertrages wurde von der EEG unter Einschaltung externer Ingenieurbüros die Entwurfsplanung für die Erschließung des Baugebietes in Abstimmung mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement sowie hinsichtlich der Entwässerung in Abstimmung mit dem ESO Eigenbetrieb erstellt.

 

Der Ansatz einer privatrechtlichen Erschließung des Baugebietes Bieber-Nord ist gescheitert, da ca. 20% der Eigentümer nicht bereit waren, die privatrechtliche Erschließung zu unterstützen.

 

Es wird daher empfohlen, die Erschließung des Baugebietes Bieber-Nord öffentlich- rechtlich durchzuführen.

 

Die Erschließung des Baugebietes Bieber-Nord steht aufgrund der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Frankfurt vom 30.09.2011 i.V.m. dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 31.10.2007 unter zeitlichem Druck: Danach muss spätestens vor Ablauf von sieben Jahren seit Festlegung der Schutzzonen mit der Erschließung des Baugebietes begonnen worden sein; andernfalls erlischt das Baurecht.

 

Mit dem Beschluss über eine öffentlich-rechtliche Erschließung wird auch der Stadtverordnetenbeschluss vom 27. August 2003, DS I (A) 542, hinsichtlich der Zustimmung zum Maßnahmenträgervertrag mit der EEG bezüglich der privatrechtlichen Erschließung des Baugebietes Bieber-Nord nicht abschließend umgesetzt.

 

Die angefallenen Kosten für die o.g. Leistungen von 604.773,98 € sind bereits über „Maßnahmenumsetzung Erschließung Bieber-Nord“ USK 63100.96120 finanziert.

 

Gemäß § 9 des Maßnahmenträgervertrages hat die EEG bei Scheitern der privatrechtlichen Erschließung Anspruch auf Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Diese Kosten, hier insbesondere Kosten für die Entwurfserstellung, die Projektleitung und Projektsteuerung sowie Betreuung der Eigentümer in Höhe von 402.505,32 € sind in den Gesamtkosten enthalten. Der seinerzeit enthaltene Anteil für Kanalbauplanungen für den ESO Eigenbetrieb in Höhe von 202.268,66 € wird vom ESO Eigenbetrieb rückerstattet. Die bereits erbrachten Planungsleistungen aus dem Vertrag mit der EEG werden verwendet.

 

Die Gesamtkosten von 12.252.505,32 € beinhalten die Kosten für die Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege, Grünanlagen, Beleuchtung, Straßenentwässerung, Lärmschutzmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Artenschutzmaßnahmen.

 

Für die Maßnahme wurde von der OPG, dem Ing.-Büro Kocks Consulting GmbH und dem Büro für Landschaftsarchitektur und Ökologie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs-  und Baumanagement eine detaillierte Kostenberechnung erstellt, die vom Revisionsamt geprüft mit Gesamtkosten in Höhe von 12.252.505,32 € abschließt.

 

Die Haushaltsmittelbereitstellung sowie die Finanzierung der Maßnahme erfolgt entsprechend dem Antragstenor. Die Maßnahme ist sowohl kanalbeitrags- als auch erschließungsbeitragspflichtig. Die Stadt Offenbach hat nach langen Verhandlungen mit der DB AG aus der S-Bahnmaßnahme Rodgau-Strecke einen Betrag in Höhe von 65.000,00 € zur Verfügung gestellt bekommen, die die S-Bahnmaßnahme durch den seinerzeit nicht durchführbaren Rückbau der provisorischen Straße (Teil der ehemaligen Umleitungsstraße während des S-Bahn-Baus Rodgau – Strecke)  eingespart hat. Diese Mittel stehen zweckgebunden für die neue Erschließungsstraße zur Verfügung. Sie befinden sich derzeit auf dem Verwahrgeldkonto 12010100.4860000260. Die vom Revisionsamt geprüften jährlichen Folgekosten für die Gesamtmaßnahme belaufen sich auf insgesamt 578.199,31 €.

 

Beurteilung der Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima

 

Die Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima werden vom Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz wie folgt eingeschätzt:

 

Untere Naturschutzbehörde:

Gegen die oben näher bezeichnete Magistratsvorlage bestehen keine Bedenken, sofern nachfolgende Bedingungen und Auflagen  aufgenommen werden:

 

1.    Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (Eidechsenumsiedlung) und ggf. strafrechtlicher Konsequenzen (Umweltschadensgesetz) ist ein Antrag auf Zulässigkeit der Maßnahme „Erschließung Baugebiet Bieber-Nord“ hinsichtlich artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu stellen.

 

2.    Mit der Erschließung und Umsetzung von Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erteilt wurde.

 

 

Begründung:

 

Zu 1: Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag der Planungsgruppe Natur & Umwelt vom 10.10.2014 zeigt etliche artenschutzrechtliche Konflikte in Zusammenhang mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG auf, die durch die Maßnahme „Erschließung des Baugebietes Bieber-Nord“ ausgelöst werden.Dem Eintritt von Verboten kann nur durch Umsetzung der in diesem Fachbeitrag beschriebenen Maßnahmen begegnet werden.

 

Zu 2: Es ist erforderlich, die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44,(5) Satz 3 festzusetzen. Dies erfolgt in einem zustimmenden Bescheid der zuständigen Behörde. Die zeitnahe Abstimmung und Antragstellung ist zwischen den betroffenen Organisationen vereinbart.

 

Untere Wasserbehörde:

 

Gegen die vorgelegte Magistratsvorlage bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken.

 

Hinweis:

 

Sollten im Zuge der Kanalverlegungsarbeiten bauzeitliche Grundwasserhaltungen erforderlich werden, so sind diese bei der zuständigen Oberen Wasserbehörde zu beantragen.

 

Altlasten / Bodenschutz:

 

Altlasten im Plangebiet sind nicht bekannt. Die im Rahmen einer Baugrunduntersuchung festgestellten künstlichen Auffüllungen in einer Mächtigkeit von 0, 5 – 1, 5 m weisen laut Erläuterungsbericht (Teil Lärmschutz, S. 11) der Kocks Ingenieure vom 26.08.2015 weder im Feststoff noch im Eluat erhöhte Schadstoffkonzentrationen auf, können somit der Einbauklasse Z 0 der LAGA zugeordnet und uneingeschränkt verwertet werden. Die natürlich anstehenden Tertiärböden weisen laut Erläuterungsbericht / Teil Lärmschutz eine geogen bedingte Belastung an Chrom und Nickel auf, die zu einer Zuordnung in die Einbauklasse Z 1.1. (d. h. eingeschränkter offener Einbau) führen.

 

Diese Einstufung ist bei der Wiederverwertung von Bodenmaterial mit der zuständigen Abfallbehörde (dem RP Da, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt) abzustimmen.

 

Soweit bei den Erschließungsarbeiten sensorische Auffälligkeiten am Erdaushub beobachtet werden, ist ebenfalls die zuständige Bodenschutzbehörde (das RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt zu verständigen und das weitere Vorgehen abzustimmen).

 

Die Wiederverwendung von anfallendem Erdaushub / Bodenmaterial im Zuge der Erschließung des Plangebietes bzw. der Lärmschutzanlagen wird begrüßt und entspricht den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

 

Eine Rückverfüllung ist möglich, wenn das Bodenmaterial am Standort den spezifischen Anforderungen der Richtlinie (des Hessischen Umweltministeriums vom 17.02.2014) für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen entspricht.

Die Einhaltung der Vorgaben prüft die Untere Bodenschutzbehörde, bei der Verfüllungen ab 600 m³ anzuzeigen sind. Im Bereich der durchwurzelbaren Bodenschicht (oberen 2 m) darf nur Boden eingebracht werden, der die Grenzwerte der Tabelle 1 des Anhangs I der Richtlinie einhält.

 

Für die Bereiche unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht oberhalb des Grundwassers (Abstand > 1 m)  gelten die Grenzwerte der Tabellen 2 a (Feststoff) und 2 b (Eluat).

 

Soweit im Bereich des Grundwasserspiegels verfüllt werden soll, sind die Grenzwerte der Tabellen 3 a und 3 b des Anhangs I der Richtlinie anzuwenden. Innerhalb von Wasserschutzgebietszonen ist grundsätzlich keine Verfüllung möglich bzw. bedarf es einer Einzelfallprüfung mit erhöhten Anforderungen.

 

Die im Zuge der Erschließung geplante Verwertung von Straßenaufbruch aus dem Rückbau der B 448 ist nach der o. g. Richtlinie (siehe Punkte 6.3.5) nur zur Herstellung von Tragschichten bzw. als  Frostschutzschicht außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb der wassergesättigten Zone möglich.

 

Sie bedarf ebenfalls einer wasser- bzw. bodenschutzrechtlichen Genehmigung durch die Untere Wasser- bzw. die Untere Bodenschutzbehörde. Der zuständigen Behörde ist dazu rechtzeitig vor Baubeginn ein Antrag mit prüffähigen Unterlagen gemäß Ziffer 8 der Richtlinie (insbesondere Analysen zum Nachweis der Schadlosigkeit der Verwertung) vorzulegen.

 

Da Straßenaufbruch, bedingt durch seine Vorgeschichte mit sehr unterschiedlichen Stoffen belastet sein kann, sind Art und Umfang der Analysen nach einer ersten Vorerkundung und organoleptischen Prüfung (Aussehen, Geruch) mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Wir empfehlen im Vorfeld eine frühzeitige Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde und die Einschaltung einer Güte überwachenden Stelle.

 

Immissionsschutz:

 

Im Rahmen des B-Planverfahrens wurden von den beteiligten Gutachtern folgende Schallschutz-Maßnahmen zu Reduzierung des Straßen-, Schienen- und Fluglärms  vorgeschlagen (s. Begründung zum B-Plan 27.10.1999):

 

·         zum Abbau von Belastungsspitzen eine Lärmschutzwand mit 2,50 m Höhe entlang der S-Bahntrasse

·         eine 6 m hohe und 600 m lange Lärmschutzwand entlang der B448

 

·         als Flankenschutz die Fortführung der Lärmschutzwand nach Norden entlang der Ausfahrt mit einer Höhe von 3 m bis zur Zufahrt in das Planungsgebiet.

 

·         auf der südöstlichen Böschung des Mühlheimer Weges die Errichtung einer Lärmschutzwand von 6 m über Niveau der B448

 

Laut Erläuterungsbericht / Teil Lärmschutz  der Kock Ingenieure vom 26.08.2014 werden diese Maßnahmen (aufgrund der Standortsituation) teilweise in veränderter Ausführung umgesetzt.

 

Sofern diese Veränderungen nicht zu einer Reduzierung des Schallschutzes führen, bestehen keine Bedenken.

 

Weiterhin soll im Zuge der Erschließung auf eine aufgelockerte Gestaltung und Bepflanzung des Bodens geachtet werden, um Reflexionsverluste zu erzeugen und die Schallimmissionen zu reduzieren (bei Reflexionsverlusten von bis zu 6 dB (A) können die Schallimmissionen um bis zu 2 dB (A) gesenkt werden.

 

Grundsätzlich sind glatte Flächen (wie Straßen, Wege und Parkplätze) in einem vom Fluglärm belasteten Gebiet zu vermeiden, da durch Überlagerung der verschiedenen Einflüsse Pegelerhöhungen von bis zu 4 dB(A) auftreten können (Anmerkung: Eine Pegelerhöhung um 4 dB(A) entspricht einer Verdoppelung des Verkehrs bzw. der Einwirkzeit eines Überfluges). Glatte Oberflächen sind außerdem so klein wie möglich zu halten und z. B. mit Rasensteinen auszustatten. Grünflächen sollten möglichst nicht flach gestaltet, sondern aufgelockert und vielseitig bepflanzt werden. Große flache Grasflächen sind zu vermeiden.

 

Damit lassen sich in Kombination mit passiven Schallschutzmaßnahmen bei der späteren Bebauung (wie z. B. Schallschutzfenster, reflexionsmindernde Eigenschaften von Wänden, extensive Dachbegrünung) die Schallimmissionen weiter reduzieren.

 

Die (Projekt-)Baustelle selbst ist eine nichtgenehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Als solche hat sie die allgemeinen Anforderungen des § 22  BImSchG zu erfüllen, d. h. schädliche Umwelteinwirkungen / z.B. Immissionen sind zu verhindern oder nach dem Stand der Technik zu minimieren. Entsprechende Maßnahmen sind in der TA Luft, Ziffer 5.2.3 genannt. Die Maßnahmen zur Reduzierung von Gerätelärm ergeben sich aus der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz). Zum Schutze der Nachbarschaft empfiehlt sich der Einsatz von lärmarmen Baumaschinen (mit dem Blauen Engel). Erhöhte Lärmpegel sind z. B. bei Erdarbeiten, beim Straßen(rück-)bau bzw. der Aufbereitung von Straßenaufbruch zu erwarten.

 

Klimaschutz / Energie:

 

Gegen die oben näher bezeichnete Magistratsvorlage bestehen keine  Bedenken.

 

Eine LED-Beleuchtung im Straßenraum ist vorgesehen.

 

Entwässerung im Baugebiet (Pkt. 9)

 

Durch das innere, in Abhängigkeit der Straßenführung angeordnete Kanalerschließungsnetz entwässert das Niederschlags- und Schmutzwasser des Gesamtgebietes. Damit dieses Wasser abgeleitet werden kann, ist die Herstellung eines Stauraumkanals im östlichen Bereich unabdingbare Voraussetzung. Beide Baumaßnahmen können durch den ESO Eigenbetrieb in der Anfangsphase der Gesamtbaumaßnahme durchgeführt werden. Die Gesamtmittel in Höhe von 6.145.000,00 € sind in den Wirtschaftsplan des ESO Eigenbetriebes eingestellt und müssen parallel zur Erschließung Bieber-Nord zur Verfügung gestellt werden, um die Realisierung der Baumaßnahme zu gewährleisten. Der Wirtschaftsplan des ESO Eigenbetriebs 2014, der die Maßnahme bereits enthält, ist durch den RP Darmstadt genehmigt und erste Planungaufträge wurden erteilt. Im Wirtschaftsplan 2015 wird die Maßnahme fortgeschrieben und dem RP Darmstadt zur Genehmigung vorgelegt. Ohne darüber hinausgehende Genehmigung der im Finanzplan zum Wirtschaftsplan des ESO Eigenbetriebs genannten zusätzlichen Kreditmittel durch den RP Darmstadt im Einzelfall und den Finanzierungsbeitrag aus den Erschließungsbeiträgen ist die bauliche Realisierung der Maßnahme jedoch nicht möglich.

 

ESO Kanal Hauptsammler (Pkt. 10)

 

Zur Ableitung des Abwassers von Bieber-Nord bis zum Main sind noch weitere Entwässerungsanlagen in einem Gesamtvolumen von 15.200.000,00 € durch den ESO Eigenbetrieb zu bauen. Die Mittel in Höhe von 15.200.000,00 € sind in den Wirtschaftsplan eingestellt und müssen parallel zur Erschließung Bieber-Nord in Abhängigkeit vom Baufortschritt zur Verfügung gestellt werden, um die Realisierung der Baumaßnahme zu gewährleisten. Der Wirtschaftsplan des ESO Eigenbetriebs 2014, der die Maßnahme bereits enthält, ist durch den RP Darmstadt genehmigt und erste Planungaufträge wurden erteilt. Im Wirtschaftsplan 2015 wird die Maßnahme fortgeschrieben und dem RP Darmstadt zur Genehmigung vorgelegt. Ohne darüber hinausgehende Genehmigung der im Finanzplan zum Wirtschaftsplan des ESO Eigenbetriebs genannten zusätzlichen Kreditmittel durch den RP Darmstadt im Einzelfall ist die bauliche Realisierung der Maßnahme nicht möglich.

 

Beide Maßnahmen (Entwässerung und Hauptsammler) stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt durch die Aufsichtsbehörden.

 

Die Herstellung der Entwässerungsanlagen und Hauptsammler durch ESO EB ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Erschließung des Gebiets und muss durch den ESO EB vor baulicher Realisierung der hier zu beschließenden Maßnahme durchgeführt werden.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die Planungsunterlagen, das Artenschutzgutachten, die Folgekostenberechnung sowie eine detaillierte Kostenberechnung zur Einsichtnahme aus.

Anlage: Auszug aus der Stadtkarte

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  2 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro