Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0699Ausgegeben am 23.04.2015

Eing. Dat. 23.04.2015

 

Bebauungsplan Nr. 515A

– 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 515 -

für das Gebiet Marienstraße, Schäferstraße, Hermannstraße und Hohe Straße

Billigung des Bebauungsplanentwurfes

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-109 (Dez. I, Ämter 62 und 60) vom 22.04.2015

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 515A (Anlage 1) für das Gebiet, das umgrenzt wird von Marienstraße, Schäferstraße, Hermannstraße und Hohe Straße, sowie die dazugehörige Begründung (Anlage 2), jeweils in der Fassung vom 10.04.2015, werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.

 

 

Begründung:

 

Der seit dem 17.10.1989 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 515 sorgt unter anderem durch Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (hier: Besonderes Wohngebiet - WB) für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Geltungsbereiches. Gemäß dem Datum der Rechtskraft des Bebauungsplanes ist die damals aktuelle Baunutzungsverordnung von 1977 heranzuziehen.

 

Inzwischen wurde die Baunutzungsverordnung mehrfach novelliert. Der Verordnungsgeber hat zuletzt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 1990 per Gesetz vom 11.06.2013 geändert. Es wurden insbesondere Detaillierungen der dort definierten Baugebiete vorgenommen. Nunmehr bestehen weitere Differenzierungen hinsichtlich der in den Baugebieten zulässigen Nutzungen. Beispielsweise wurde in der Fassung von 1977 noch keine Definition von Vergnügungsstätten vorgenommen, sondern diese unter der Nutzung der sonstigen Gewerbebetriebe subsummiert. Demnach sind momentan Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 515 allgemein zulässig, obwohl sie nach Beurteilung auf Grundlage der heute aktuellen Fassung der BauNVO in einem Besonderen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind.

 

Die Stadt Offenbach am Main beabsichtigt mit der Ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 515 die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Ordnung des Plangebiets zu schaffen.

 

Die Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 515 dient neben der Anpassung des Bebauungsplans an die Definition des Baugebiets gemäß aktueller Baunutzungsverordnung auch der planungsrechtlichen Umsetzung der Ziele und der Umsetzungsstrategie des Vergnügungsstättenkonzepts, das von den Stadtverordneten in der Sitzung vom 15.05.2014 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde (2011-16/DS-I(A)0536).

Insbesondere folgende Zielsetzungen werden mit der Aufstellung der Ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 515 verfolgt:

 

·         Steuerung der Art der baulichen Nutzung durch Anwendung der aktuellen Baunutzungsverordnung,

 

·         Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts

 

Aus den genannten Gründen ist es notwendig, planerisch und städtebaulich ordnend auf die Entwicklung des Geltungsbereiches Einfluss zu nehmen. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die Wohnfunktion in diesem erweiterten Innenstadtbereich zu erhalten.

 

Der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde in der Sitzung der Stadtverordneten vom 05.06.2014 gefasst. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte in der Offenbach-Post am 17.06.2014.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 515 erfüllt die in § 13 BauGB genannten Kriterien zur Aufstellung im vereinfachten Verfahren. Das Verfahren erfolgt gemäß § 9 Abs. 2a und 2b BauGB auf Grundlage des Vergnügungsstättenkonzepts, das von den Stadtverordneten in der Sitzung vom 15.05.2014 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde (2011-16/DS-I(A)0536).

 

Mit dem Billigungsbeschluss wird der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 515A mit Begründung für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange freigegeben. Die Öffentlichkeit erhält Gelegenheit, die Unterlagen im Rathaus einzusehen und Stellungnahmen abzugeben. Dies soll im Rahmen einer öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes erfolgen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden angeschrieben, informiert und zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Der Bebauungsplan 515A erfüllt die in § 13 BauGB genannten Kriterien, um im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden zu können. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung abgesehen.

 

Hinweis:

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder bzw. im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen eine Kopie des Bebauungsplans Nr. 515 sowie eine Kopie des Vergnügungsstättenkonzeptes aus.

Anlagen:

1) Bebauungsplanentwurf Nr. 515A

2) Bebauungsplan Nr. 515

3) Begründung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 515A

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  2 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro