Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0719Ausgegeben am 05.06.2015

Eing. Dat. 05.06.2015

 

 

 

 

 

Änderung der Grundstücksentwässerungssatzung und der Satzung über den Kanalbeitrag und die Kanalbenutzungsgebühr

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2015-163 (Dez. II, ESO) vom 03.06.2015

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Änderung der Satzung über die Beitrags- und Gebührenordnung (Kanalbeitrag und Kanalbenutzungsgebühr) zur Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main, Anlage 1, bei Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen auf Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten und einem Kalkulationszeitraum für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr von 3 Jahren.

 

2.    Änderung der Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main (Grundstücksentwässerungssatzung), Anlage 3.

 

 

Begründung:

 

Zu 1) Änderung der Satzung über die Beitrags- und Gebührenordnung

 

Zum 01.01.2010 wurde die nach Schmutz- und Oberflächenwasser gesplittete Entwässerungsgebühr in Offenbach eingeführt. Für die Gebührenkalkulation wurden zum einen Annahmen in Bezug auf die gebührenrelevante, in den öffentlichen Kanal entwässernde, versiegelte Fläche getroffen und zum anderen der Verbrauch von Frischwasser als Grundlage für die Bescheidung des Schmutzwassers im langjährigen, sinkenden, Trend fortgeschrieben. Als Ergebnis dieser Kalkulation ergaben sich ein seit 2010 gültiger Gebührensatz für Schmutzwasser in Höhe von 1,97 EUR/m³ und ein Gebührensatz für Niederschlagswasser von 0,87 Euro/m² befestigter, an den Kanal angeschlossener Fläche. Diese Gebührensätze waren kostendeckend und haben darüber hinaus zu Mitteleinstellungen in die Gebührenausgleichsrückstellungen geführt. Diese Zuführungen haben sich u.a. ergeben, da sich der langjährige, sinkende Trend des Schmutzwasseranfalls in 2009 unerwartet gedreht hat und seit dem steigende Frischwasserverbräuche zu steigendem Schmutzwasseranfall führen. In den letzten 5 Jahren macht dies ca. 240 Tm³/a mehr aus, als 2009 anzunehmen war. Allein dieser Effekt führte ab 2010 zu Mehreinnahmen von ca. 473 TEUR/a. Darüber hinaus musste für die Einführungskalkulation die versiegelte Fläche geschätzt werden, die nunmehr mit hinreichender Genauigkeit bekannt und veranlagt ist. Des Weiteren kam es auch auf Grund der in den letzten Jahren sehr späten Haushaltsgenehmigung und der zeitlich stark angepassten Investitionsplanung der Stadt Offenbach, entgegen der Annahmen zur Gebührenkalkulation, zu deutlich niedrigeren Investitionen und damit auch zu geringeren Abschreibungen und geringeren Finanzierungskosten.

 

Mit Auslaufen des ersten, fünfjährigen Kalkulationszeitraums der gesplitteten Gebühr soll die Gebührenausgleichsrückstellung zurückgeführt werden und die Gebührensätze wurden, dies berücksichtigend, neu kalkuliert. Für die Schmutzwassergebühr ergibt sich ein Gebührensatz ab 01.01.2016 i.H.v. 1,52 EUR/m³ auf Basis des Frischwasserbezugs (ehemals 1,97 EUR/m³, somit Senkung um rd. 23%) und für die Niederschlagswassergebühr ergibt sich ein Gebührensatz ab 01.01.2016 i.H.v. 0,71 EUR/m²/a befestigter, an den Kanal angeschlossener und einleitender Fläche (ehemals 0,87 Euro/m²/a, somit Senkung um rd. 18%).

 

Mit der Neuregelung der Wasserversorgung in der Stadt Offenbach am Main, 2011-16/DS-I(A)0705, ist beabsichtigt, die Aufgabe der Wasserversorgung auf der Gemarkung der Stadt Offenbach am Main auf den Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach (ZWO) zu übertragen. Im Rahmen der sich aus dieser Übertragung ergebenden Aufgabenerfüllung wird der ZWO die Frischwasserzähler stichtagsbezogen zum Jahreswechsel ablesen. Auf Basis dieser Ablesung kann ein Jahresgebührenbescheid „Schmutzwasser“ erstellt werden, der dann jeweils in der Mitte eines Quartals anteilig zur Zahlung fällig ist. Insoweit ist die Entstehung der Gebührenpflicht sowie die Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr in der vorliegenden Änderungssatzung der Gebührenordnung neu gefasst.

 

Um Rücklagen zur Finanzierung von Kanalbaumaßnahmen zu bilden, wurde zur Gebührenkalkulation anstatt vormals die Abschreibung auf Anschaffungskosten nunmehr für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen der Wiederbeschaffungszeitwert angesetzt.

 

Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen sind in einem Zeitraum von 5 Jahren auszugleichen. Daher wurde ein dreijähriger Kalkulationszeitraum, in dem keine Gebührenänderung stattfindet, gewählt. Mit Ablauf dieses dreijährigen Kalkulationszeitraums wird die Gebühr neu kalkuliert und es kann dadurch ggf. eine Gebührenänderung innerhalb des fünfjährigen Ausgleichzeitraums empfohlen werden.

 

Darüber hinaus wurde die Satzung über die Beitrags- und Gebührenordnung redaktionell überarbeitet und an die neuere Rechtsprechung angepasst.

 

Die Änderungen sind in der Synopse (Anlage 2) ersichtlich.

 

 

Zu 2) Änderung der Satzung über die Grundstücksentwässerung

 

Die Satzung über die Grundstücksentwässerung wurde redaktionell überarbeitet und an die neuere Rechtsprechung angepasst.

 

Die Änderungen sind in der Synopse (Anlage 4) ersichtlich.

Anlagen:

 

-       Anlage 1: 1. Änderungssatzung über die Beitrags- und Gebührenordnung (Kanalbeitrag und Kanalbenutzungsgebühr) zur Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main Änderungssatzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main (Grundstücksentwässerungssatzung)

 

-       Anlage 2: Synopse zur 1. Änderungssatzung über die Beitrags- und Gebührenordnung (Kanalbeitrag und Kanalbenutzungsgebühr) zur Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main

 

-       Anlage 3: 1. Änderungssatzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main (Grundstücksentwässerungssatzung)

 

-       Anlage 4: Synopse zur 1. Änderungssatzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach am Main (Grundstücksentwässerungssatzung)

 

Verteiler:

 

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro