Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0129Ausgegeben am 10.01.2012

Eing. Dat. 08.12.2011

 

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Finanzierung der Kosten, die der Stadt Offenbach am Main aus der Durchführung des Hessischen Rettungs-dienstgesetzes von 2010 (HRDG) vom 16.12.2010 (GVBl. I, S 646) entstehen
hier: Änderung der Satzung
Antrag Magistratsvorlage Nr. 398/11 (Dez. I, Amt 37) vom 07.12.2011


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Der als Anlage beigefügten Satzung zur Änderung der Rettungsdienstgebühren-satzung für die Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle Offenbach wird zugestimmt.


Begründung:

 

Das Hessische Rettungsdienstgesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2011 novelliert.

 

Gravierende Änderungen mit finanziellen Auswirkungen für die Städte und Landkreise als Rettungsdienstträger und Krankenkassen als Leistungsträger ergeben sich aus den neugefassten §§ 8 (seither §7) Kosten und  9 (seither § 8) Benutzungsgebühren. Hiernach können die Träger des Rettungsdienstes zur Finanzierung der Kosten, die Ihnen aus der Durchführung des Hess. Rettungsdienstgesetztes entstehen und nicht erstattet werden, Benutzungsgebühren erheben. Als Eigenanteil der Stadt Offenbach brauchen nur noch 20 % der Personalkosten (seither 30 %) der Zentralen Leitstelle getragen werden.

 

Das Land Hessen erstattet den Trägern des Rettungsdienstes ab dem 01.01.2011 Kosten für die Zentrale Leitstelle in Höhe von 0,20 Euro pro Einwohner und Jahr, was für 2011 einen Betrag in Höhe von 23.891 Euro ergibt. Seither wurden im Rahmen einer jährlichen Pauschale für 6 Stellen vom Land Hessen 199.403,82 Euro erstattet.

 

Aufgrund dieser Mindereinnahmen durch Kürzung des Landeszuschusses, der gesetzlich verankerten Verringerung des Anteiles der Stadt Offenbach als Träger des Rettungsdienstes  und unter Berücksichtigung des aktuellen Personalbedarfes ist eine Erhöhung der Rettungsdienstgebühr zwingend erforderlich und vom Gesetzgeber gewollt.

 

Zurzeit werden  für jeden erteilten Einsatz in der Notfallversorgung oder Transportauftrag im Krankentransport  Benutzungsgebühren in Höhe von 32,50 Euro erhoben. Die letzte Erhöhung der Rettungsdienstgebühr  erfolgte zum 15.09.2007. Die nächste Anpassung der Gebühr ist nach Ablauf von 3 Jahren geplant. Für das aktuelle Jahr ergibt sich ein rechnerisches Defizit, welches durch die anzuhebende Gebühr ausgeglichen wird.

 

Zur Neuberechnung der  Benutzungsgebühren für die Zentrale Leitstelle wurde eine Kalkulation für das  Jahr 2012 sowie eine Hochrechnung der tatsächlichen Kosten für das Jahr 2011 erstellt. Hierbei wurde die Berechnung „Funktionsvorhaltung am Tisch der Leitfunkstelle mit einem Personalbedarf von 13 Stellen für 2 rund um die Uhr besetzte Tische“ zugrunde gelegt. Finanzielle Auswirkungen haben weiterhin die Einplanung von Sachkostenpauschalen gem. KGSt für den Rettungsdienstträger und den Hintergrunddienst der Zentralen Leitstelle sowie die Einplanung von Kosten auswärtiger Einheiten des Rettungsdienstes (ÜMANV-Einheiten) für Übungen zur Bewältigung von Großschadenslagen in der Stadt Offenbach am Main.

 

Eine Kostendeckung kann anhand einer kalkulierten Gebühr in Höhe von 52,50 Euro pro vergütungsfähigen Einsatz erzielt werden. Hierbei wurde auch ein Zuschlag zur Tilgung des Defizits über den Zeitraum von 5 Jahren einbezogen.



Es ergibt sich folgende Berechnung bzw. Hochrechnung:

 

1.

Restdefizit aus Vorjahren

-56.376 €

2.

Jahresabschluss 2010

1.751 €

3.

Jahresabschluss 2011

         -251.246 €

-305.871 €

4.

Zukünftige Gebühr (Ermittlung siehe Anlage 6)

48,64 €

5.

Ausgleichszeitraum um Defizit abzutragen: 5 Jahre

3,60 €

Zuschlag (305.871 € / 17000 Einsätze / 5 Jahre )

6.

Gebührenfestsetzung

52,50 €

Anlagen:

 

1.    Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung vom  

2.    Rettungsdienstgebührensatzung vom

3.    Synopse zur Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung

4.    Jahresrechnung 2010

5.    Vorausberechnung 2011

6.    Berechnung Rettungsdienstgebühr Leitstelle