Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0454Ausgegeben am 31.10.2013

Eing. Dat. 31.10.2013

 

 

 

 

Offenbacher „Stadtkonzern“

            Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH) / ESO Stadtservice GmbH

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

(Grundsatzbeschluss)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 367/2013 (Dez. I, Amt 20) vom 30.10.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Der Absicht der Geschäftsführungen der SOH - als herrschendem Unternehmen - und der ESO Stadtservice GmbH - als beherrschtem Unternehmen - einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften  (gemäß beigefügter Anlage) abzuschließen wird zugestimmt.

 

 

Begründung:

 

Mit der Neuregelung der kommunalen und gewerblichen Aufgaben der ESO -Gesellschaften im Rahmen des Projektes „ESO 2013“ wurde die ESO Stadtservice GmbH als 100% iges Tochterunternehmen der SOH gegründet.

 

Die ESO Stadtservice GmbH ist derzeit noch nicht in den Organkreis der SOH eingebunden. Um eine organschaftliche Einbindung der ESO Stadtservice GmbH in die SOH zu erreichen, soll zwischen der SOH als herrschendem Unternehmen und der ESO Stadtservice GmbH als beherrschtem Unternehmen, ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen werden, aufgrund dessen die ESO Stadtservice GmbH ihren Gewinn an die SOH abführt. Dies führt dazu, dass für die SOH eine phasengleiche Vereinnahmung im gleichen Jahr erfolgt, im Gegensatz zu einem Gewinnverwendungsbeschluss des Gesellschafters, der erst nach Erstellung des Jahresabschlusses gefasst wird. Für die ESO Stadtservice GmbH besteht die finanzielle Sichheit des Ausgleiches etwaiger Jahresfehlbeträge durch die SOH.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrages der SOH bedarf deren Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und damit des Magistrates der Stadt Offenbach zur Realisierung der geplanten Maßnahmen.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 9 i. V. m. § 51 HGO.

Anlagen:

Anlage 1: Ergebnisabführungsvertrag

Anlage 2: Gesellschafterbeschlüsse