Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0282Ausgegeben am 09.10.2017

Eing. Dat. 21.09.2017

 

 

 

 

 

Satzung zur Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) bei der Stadt Offenbach am Main

hier: Anpassung der Satzung

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2017-307 (Dez. I, Amt 18) vom 20.09.2017

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Der an das novellierte und am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Hessische Gleichberechtigungsgesetz angepassten und in der Anlage 1 beigefügten Satzung zur Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) bei der Stadt Offenbach am Main wird zugestimmt.

 

 

Begründung:

 

Die Satzung zur Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) regelt die organisatorische Ansiedlung, die Zuordnung der Aufgaben nach dem HGlG und die personelle Ausstattung des kommunalen Frauenbüros einschließlich einem Zuordnungs- und Verteilungsverfahren der Sach- und Personalkosten auf die Dienststellen. Die HGlG-Aufgaben sind demnach für die drei Dienststellen Kernverwaltung, Eigenbetrieb Kindertagesstätten Offenbach (EKO) und Feuerwehr dem kommunalen Frauenbüro nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zugeordnet. Die Dienststelle MainArbeit.Kommunales Jobcenter Offenbach wird die Aufgaben selbst übernehmen.

 

Die Satzung, die zuletzt am 01.04.1996 geändert wurde, entspricht nicht mehr dem mit Wirkung zum 01.01.2016 novellierten Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG). Das Gesetz regelt die personelle Mindestausstattung für die Frauen- und Gleichstellungs-beauftragten und deren Entlastung von Verwaltungstätigkeiten nach einem verbesserten Schlüssel auf Basis der Beschäftigtenzahl in den jeweiligen Dienststellen neu. Das HGlG ermöglicht die Zuordnung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten von städtischen Dienststellen zum kommunalen Frauenbüro.

 

In dem Gesetz ist festgelegt, dass davon die Aufgaben der kommunalen (externen) Frauenbeauftragten, die gem. § 4b HGO einen eigenständigen Wirkungskreis hat, nicht berührt werden dürfen. Ihr Auftrag leitet sich aus der Verwirklichung des Verfassungs-auftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann gemäß Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz im Rahmen sämtlicher Aufgaben, die die Gemeinde gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen hat, her.  Daher werden auch ihre personellen Kapazitäten in der HGlG –Satzung geregelt.

 

Die Satzung regelt auch die Zuständigkeit für Umsetzung der HGlG-Grundsätze in Unternehmen mit Beteiligung der Stadt Offenbach, denn per Gesetz hat die Stadt Offenbach die Verpflichtung, dort auf deren Umsetzung hinzuwirken.

 

Die neu vorgelegte Satzung zur Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungs-gesetzes (HGlG) bei der Stadt Offenbach ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.

 

Die Kommission zur gesellschaftlichen Gleichstellung der Frau hat in ihrer Sitzung am 28.08.2017 die beigefügte Satzung beraten und empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung die Annahme der geänderten Satzung in der hier vorgelegten Fassung

Anlagen:

1. Satzung zur Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) bei der

Stadt Offenbach am Main (Anlage 1)

2. Synopse (Anlage 2)