Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0481Ausgegeben am 18.09.2018

Eing. Dat. 17.09.2018

 

 

 

 

 

Wahl des Naturschutzbeirates am 16. August 2018

hier: Schreiben der Fraktion AfD „Wahlanfechtung“ vom 21.08.2018

und Schreiben des Stadtverordneten Hans Joachim Münd „Wahlanfechtung“
vom 21.08.2018

Antrag Stadtverordnetenvorsteher vom 17.09.2018

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die vorgetragenen Beschwerden gegen die Wahl des Naturschutzbeirates werden jeweils mit nachfolgender Begründung zurückgewiesen:

 

Der Wahlanfechtung wird mit folgenden Argumenten entgegen getreten:

 

In beiden im Betreff genannten Schreiben wird die Auffassung vertreten, dass dem Antrag der AfD-Fraktion auf Absetzung von der Tagesordnung hätte Rechnung getragen werden müssen, nachdem die Vorgenannte sich in der Tagesordnungsdebatte nicht in der Lage gesehen habe, die gesetzliche Qualifikation der Vorgeschlagenen für den Naturschutzbeirat zu bewerten.

 

Die Antragsteller hatten die Möglichkeit, in der Tagesordnungsdebatte der Stadtverordnetenversammlung ihre Sichtweise darzustellen und den Antrag auf Absetzung der Wahl von der Tagesordnung zu beantragen. Diese Möglichkeit wurde genutzt. Die Mehrheit der Stadtverordneten ist in Kenntnis dieser Argumente der antragstellenden Fraktion, vorgetragen von Herrn Stv. Münd, nicht gefolgt. Daher war der Stadtverordnetenvorsteher gehalten, in den Wahlvorgang einzutreten.

 

Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes (HessAusführungsG) zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind die Mitglieder der Beiräte bei der unteren Naturschutzbehörde in kreisfreien Städten vom Magistrat zu berufen. Dieser kann, wie in Offenbach üblich, die Stadtverordnetenversammlung um Vorschläge für die Benennung bitten. Aus der gesetzlichen Kompetenzzuordnung für den Magistrat ergibt sich, dass es allein dem Magistrat zusteht, die in § 22 Abs. 3 Satz 4 des o.a. Gesetzes geforderte Qualifikation der Personen zu bewerten, die von der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagen sind.

 

Zur Frage, wie mit Anträgen auf Absetzung von der Tagesordnung umzugehen ist, hat im Übrigen das Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Entscheidung getroffen, die auch im vorliegenden Fall interessant ist: „Bei der Ladung zur Sitzung der Gemeindevertretung sind die Beschlussvorlagen für die Sitzung nicht zwingend vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten. Die Beratungsgegenstände müssen lediglich angegeben werden (§ 58 Abs. 1 S. 1 HGO). Es genügt grundsätzlich, wenn Beschlussvorschläge in der Sitzung mündlich vorgetragen werden. Lediglich für die Ladung zur Sitzung selbst ist die Schriftlichkeit vorgesehen. Die Tagesordnungspunkte sind lediglich im Einzelnen so genau zu bezeichnen, dass die Gemeindevertreter erkennen können, worüber beschlossen werden soll. Was genau beschlossen wird, ergibt sich dann aus der Beratung“.

 

Die Tatsache, dass Wahlvorschläge erst kurz vor der Sitzung unterbreitet worden sind, steht daher einer Wahl grundsätzlich nicht entgegen. Es hätten auch noch weitere Wahlvorschläge vor Eintritt in die Wahlhandlung vorgelegt werden können.

Anlagen:

Schreiben der Fraktion AfD „Wahlanfechtung“ vom 21.08.2018

Schreiben des Stadtverordneten Hans Joachim Münd „Wahlanfechtung“ vom 21.08.2018