Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0510Ausgegeben am 15.11.2018

Eing. Dat. 15.11.2018

 

 

 

 

 

Frankfurt RheinMain GmbH International Marketing of the Region

hier: Neueintritte

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-409 (Dez. I, Amt 20) vom 14.11.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

I.       Eintritt der Region Rheinhessen

 

a.  Der Wunsch der Region Rheinhessen, Gesellschafter der FRM GmbH werden zu wollen, wird begrüßt. Darin wird ein wichtiges Zeichen zur Stärkung der Zusammenarbeit in der Region FrankfurtRheinMain gesehen. Mit diesem wichtigen Beitritt ist die FRM GmbH nunmehr über zwei Landesgrenzen hinweg tätig und bündelt somit die Stärken der Metropolregion FrankfurtRheinMain als Wirtschaftsraum.

 

b.  Der in der Liste der Gesellschafter mit Stand vom 11. Juni 2018 als Geschäftsanteil mit der laufenden Nr. 34 geführte Geschäftsanteil von nominal EUR 4.375,00 wird in zwei Geschäftsanteile, und zwar einen Geschäftsanteil von nominal EUR 2.500,00 und einen Geschäftsanteil von nominal EUR 1.875,00 geteilt. Der Geschäftsführer der Gesellschaft wird angewiesen, eine berichtigte Liste der Gesellschafter beim Handelsregister einzureichen.

 

c.   Die Gesellschafterversammlung stimmt gemäß § 26 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft zu, dass die Gesellschaft den durch den Teilungsbeschluss zu TOP 3 I. b. entstandenen Geschäftsanteil von nominal EUR 2.500,00 mit allen Rechten und Pflichten auf eine von der Landeshauptstadt Mainz, dem Landkreises Alzey-Worms, der Stadt Worms und dem Landkreises Mainz zum Zweck der gemeinschaftlichen Beteiligung an der FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region gegründeten Gesellschaft überträgt.

 

Für den Geschäftsanteil soll die erwerbende Gesellschaft einen Betrag in Höhe des Nominalbetrages des Geschäftsanteils (EUR 2.500,00) an die FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region zahlen. Die dingliche Übertragung muss nicht von dem Eingang der von der erwerbenden Gesellschaft für den Geschäftsanteil geschuldeten Vergütung abhängig gemacht werden.

 

Der Kaufvertrag soll unter anderem vorsehen, dass die Übertragung des (Teil-) Geschäftsanteils im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der erwerbenden Gesellschaft schuldrechtlich auf den 1. Januar 2019 00:00 Uhr wirkt. Ab diesem Tag sollen alle Rechte und Pflichten aus dem veräußerten Geschäftsanteil als auf die erwerbende Gesellschaft übergegangen gelten. Die erwerbende Gesellschaft leistet für den erworbenen Geschäftsanteil erstmals für das Geschäftsjahr 2019 die nach § 7 des Gesellschaftsvertrages festgelegte Zuzahlung an die Gesellschaft, die für das Jahr 2019 EUR 40.000,00 beträgt.

 

II.     Eintritt der Stadt Raunheim

 

a.  Der Wunsch der Stadt Raunheim, Gesellschafter der FRM GmbH werden zu wollen, wird begrüßt. Der Aufsichtsrat sieht darin ein wichtiges Zeichen zur Stärkung der Zusammenarbeit in der Region FrankfurtRheinMain.

 

b.  Die Gesellschafterversammlung stimmt gemäß § 26 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft zu, dass die Gesellschaft den durch den Teilungsbeschluss zu TOP 3 I. b. entstandenen Geschäftsanteil von nominal EUR 1.875,00 mit allen Rechten und Pflichten auf die Stadt Raunheim überträgt.

 

Für den Geschäftsanteil soll die Stadt Raunheim einen Betrag in Höhe des Nominalbetrages des Geschäftsanteils (EUR 1.875,00) an die FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region zahlen. Die dingliche Übertragung muss nicht von dem Eingang der von der Stadt Raunheim für den Geschäftsanteil geschuldeten Vergütung abhängig gemacht werden.

 

Der Kaufvertrag soll unter anderem vorsehen, dass die Übertragung des Geschäftsanteils im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Stadt Raunheim schuldrechtlich auf den 1. Januar 2019 00:00 Uhr wirkt. Ab diesem Tag sollen alle Rechte und Pflichten aus dem veräußerten Geschäftsanteil als auf die Stadt Raunheim übergegangen gelten. Die Stadt Raunheim leistet für den erworbenen Geschäftsanteil erstmals für das Geschäftsjahr 2019 die nach § 7 des Gesellschaftsvertrages festgelegte Zuzahlung an die Gesellschaft, die bezogen auf einen Geschäftsanteil von 0,75 % für das Jahr 2019 EUR 30.000,00 beträgt.

 

 

Begründung:

 

Zu I.:

Es gibt klare Signale, dass die Region Rheinhessen gemeinschaftlich Gesellschafter der FRM GmbH werden möchten. Konkret geschehen soll dies über eine zu gründende Rheinhessen Marketing GmbH, an der die Landeshauptstadt Mainz, der Landkreis Alzey-Worms, die Stadt Worms sowie der Landkreis Mainz-Bingen beteiligt sind. Aktuelle Presseberichte über Beschlussfassungen in kommunalen Gremien auf Seiten der genannten Gebietskörperschaften legen nahe, dass ein Beitritt bei der FRM GmbH unmittelbar bevorsteht (z.B. Wormser Zeitung „Die Marke Rheinhessen entwickeln“ vom 28. September 2018). Auch in Gesprächen mit der Geschäftsführung haben Vertreter der Region Rheinhessen deutlich gemacht, dass ein Neueintritt zum 01. Januar 2019 angestrebt wird. Ein entsprechendes Schreiben an die FRM GmbH werde voraussichtlich im Laufe des Novembers vorliegen. So wird ein Neueintritt mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 1,0% angestrebt. Zum Zeitpunkt der Unterlagenerstellung lag der FRM GmbH noch kein Schreiben über ein Beitrittsgesuch der Region Rheinhessen vor. Um jedoch einen Neueintritt zum
01. Januar 2019 zu ermöglichen und eine zeitliche Verzögerung bis zur nächsten Gesellschafterversammlung im März oder Juni 2019 zu vermeiden, wird nun hier bereits ein Vorschlag für einen Vorsorgebeschluss vorgelegt.

 

Zu II.:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Raunheim hat am 27. September 2018 beschlossen, Gesellschafter der FRM GmbH mit einem Anteil von 2,0 % werden zu wollen. Bezogen auf das derzeitige Stammkapital der Gesellschaft von EUR 250.000,00 entsprechen 2,0% des Stammkapitals einem Geschäftsanteil von nominal EUR 5.000,00. Die Stadt Raunheim möchte zum 01. Januar 2019 der Gesellschaft beitreten.

 

Es ergeben sich seitens des Gesellschafters Stadt Offenbach am Main keine Anhaltspunkte, dem Sachverhalt nicht zuzustimmen.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus
§ 51 Nr. 11 HGO.