Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0523Ausgegeben am 15.11.2018

Eing. Dat. 15.11.2018

 

 

 

 

 

Änderung der Stellplatzsatzung

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-431 (Dez. IV, Amt 63) vom 14.11.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Die nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Offenbach am Main über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge

sowie von Abstellplätzen für Fahrräder(Stellplatzsatzung) wird beschlossen.

 

1. Änderungssatzung der Stadt Offenbach am Main

über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge

sowie von Abstellplätzen für Fahrräder(Stellplatzsatzung)

 

Aufgrund der §§ 52 Abs. 2 S. 1 und 91 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 2018 (GVBl. Nr. 9, S. 198), in Verbindung mit §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005

(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 3.ÄndG vom 15.September 2016 (GVBl. S. 167), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihrer Sitzung am 29.11.2018 die folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

Laufzeit

 

In § 12 Abs. 5 der Satzung wird das Datum „31.12.2018“ durch das Datum „31.12.2021“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Begründung:

 

Die gegenständliche Satzung läuft zum 31.12.2018 aus. Ziel der Einführung einer Geltungsfrist war die Satzung nach einer gewissen Geltungsdauer einer dahingehenden Prüfung zu unterziehen, ob sich die Vorschriften bewährt haben und/oder ob es neue/veränderte Mobilitätsideen, Mobilitätsanforderungen, relevante technische Entwicklungen oder auch politische Steuerungsziele gibt.

 

Die Erfahrungen mit der gegenwärtigen Stellplatzsatzung zeigen, dass viele Vorgaben gut angenommen wurden und sich bewährt haben, dass sich aber auch an einigen Stellen Änderungsbedarf ergeben hat. Vor allem hat sich gezeigt, dass die (Aus-)Wirkungen der Stellplatzsatzung sowie auch Auswirkungen veränderter Projekttypen oder auch Rahmenbedingungen noch weitergehend betrachtet werden müssen.

 

So werden z.B.

 

-die Sonderzonen in ihrem Zuschnitt und ihrer Größe noch einmal zu betrachten sein;

-noch einmal Abwägungen vorzunehmen sein zwischen Nachverdichtung ohne zu hohe Stellplatzanforderungen einerseits und einer realistischen Abbildung des Stellplatzbedarfs andererseits;

-Großbauprojekte, die teilweise Ausmaße eines eigenen Stadtteils erreichen, ggf. anders zu betrachten sein, als der Bauvorhabentypus, den die Stellplatzsatzung in ihrer typisierenden Betrachtungsweise vor Augen hat;

-Schulbauvorhaben (oder sogar weitergehend generell infrastrukturelle Bauvorhaben) aufgrund ihrer besonderen Rahmenbedingungen als Bauvorhabentypus einer eigenen Betrachtung unterzogen;

-Garagenhöfe, die in der derzeitig stattfindenden baulichen Entwicklung häufig ersatzlos wegfallen, weil sie keine notwendigen Stellplätze darstellen, und zu einer Parkraumverknappung führen, gesondert zu betrachten zu sein;

-die Auswirkungen von kommerziell stattfindendem Car-Sharing und anderer Neuerungen in der Mobilität zu berücksichtigen sein.

 

Eine Verlängerung der aktuell geltenden Satzung um drei Jahre, um die bereits gemachten Erfahrungen sowie die vorbenannten Beobachtungen und eventuell daraus folgenden Änderungen der Satzung einzuarbeiten, ist angemessen und zielführend.