Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0712Ausgegeben am 05.12.2019

Eing. Dat. 05.12.2019

 

 

 

 

 

Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH)

hier: Flughafen Egelsbach – Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufsrechtes für Geschäftsanteile

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-467 (Dez. II, Amt 20 / SOH) vom 04.12.2019

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Auf die Ausübung eines Vorkaufrechtes für den Erwerb von Geschäftsanteilen an dem Flughafen Egelsbach aus einem Anteilskaufvertrag vom 30. Januar 2009 wird verzichtet.

 

2.    Die Geschäftsführung der SOH GmbH wird ermächtigt eine entsprechende Verzichtserklärung auf das Vorkaufrecht gegenüber der NetJets Luxembourg Holding Company S.à.r.l. abzugeben.

 

3.    Auf die Einberufung und Abhaltung einer förmlichen Gesellschafterversammlung wird verzichtet. Die Entscheidung des Magistrats, vorliegend als Organ der alleinig zur Entscheidung berufenen Gesellschafterin Stadt Offenbach, wird der GmbH durch Übersendung einer Beschlussausfertigung bekanntgegeben.

 

 

Begründung:

 

Die Stadt Offenbach ist die alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH). Die Geschäftsführung der SOH bedarf gemäß § 17 Abs. 3 lit. c) ihres Gesellschaftsvertrages zur Abgabe der Verzichtserklärung der Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung.

 

Im Jahr 2009 hat die SOH die von ihr gehaltenen Anteile an der Hessischen Flugplatz GmbH Egelsbach an die Firma NetJets verkauft (Magistratsvorlage Nr. 049/09 vom 18. Februar 2009, DS I (B) 114).

 

Der damalige notariell beurkundete Kaufvertrag sieht in Ziffer 10.3. ein Vorkaufsrecht der SOH für den Fall vor, dass die Firma NetJets ihrerseits einen Verkauf über den Flughafen Egelsbach tätigt. Dies ist nun eingetreten. NetJets hat einen Kaufvertrag über den Flughafen Egelsbach mit einem Dritten geschlossen (vgl. Schreiben der Rechtsanwälte Winterstein).

 

Innerhalb einer Frist bis zum 31. Dezember 2019 muss die SOH erklären, ob sie ihr Vorkaufrecht ausüben möchte. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die SOH käme der Kauf zwischen der SOH als Vorkaufsberechtigter und der NetJets als Vorkaufsverpflichteter unter den Bestimmungen zustande, welche NetJets mit dem Dritten vereinbart hat.

 

Es besteht weder bei der SOH noch bei der Stadt Offenbach am Main ein Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechtes, so dass die Verzichtserklärung abgeben werden soll.

 

Kommunalverfassungsrechtlich ist nach §§ 9 i.V.m. 50 HGO die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gegeben. Der Anteilsverkauf im Jahr 2009 an die Firma NetJets wurde durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Dieser beinhaltet das Vorkaufrecht. Ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist daher ebenfalls durch die Stadtverordnetenversammlug zu beschließen.

 

Die Anlagen liegen im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und danach im Büro der Stadtverordnetenversammlung zur Einsichtnahme aus.