Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0747Ausgegeben am 18.02.2020

Eing. Dat. 06.02.2020

 

 

 

 

 

Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main

hier: Neufassung

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2020-047 (Dez. IV, Amt 60) vom 05.02.2020

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die als Anlage beigefügte Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach (EBS) wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

Die derzeit bestehende Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach wurde in ihrer letzten geänderten Fassung am 06.12.2007, Nr. DS I (A) 251, durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 11.01.2008 bekannt gegeben. Aufgrund Änderungen und Ergänzungen im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung, grundsätzlichen Urteilen und der Änderung des Einheitssatzes für Entwässerungseinrichtungen sowie zur besseren Lesbarkeit soll die Erschließungsbeitragssatzung mit folgenden Anpassungen neu gefasst werden.

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 b:

Zur Verdeutlichung wurde der Absatz um „(selbständige Parkflächen oder Grünanlagen)“ ergänzt.

 

§ 2 Abs. 2:

Im Absatz wurde der Begriff „Wendehammer“ gegen den Oberbegriff „Wendeplatz“ ausgetauscht.

 

§ 2 Abs. 6:

Ergänzt wurde der § 2 Abs. 6 um „c) die Kostenerstattungsbeträge für Verkehrsflächen gem. §§ 135 a - c BauGB“.

 

§ 3 Abs. 3:

Der zu aktualisierende Einheitssatz für Entwässerungseinrichtungen basierte auf einer Berechnung aus dem Jahr 2007. Im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung erfolgte bereits 2015 eine Aktualisierung der Zahlen. Hierzu hat der Eigenbetrieb der Stadt Offenbach am Main (ESO) eine Kalkulation vorgelegt. Der Einheitssatz steigt in der Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung von 611,20 €/lfd. M. Kanal auf 852,63 €/lfd. M. Kanal.

 

§ 9 Abs. 1 b) Ziff. 1 sowie Abs. 2:

Die metrische Festlegung der Tiefenbegrenzung hat sich gemäß einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil nunmehr an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung zu orientieren (BVerwG, Urteil vom 1.9.2004 – 9 C 15.03). Die ortsübliche Nutzungstiefe beträgt 33 m.

 

§ 10 Abs. 4 Ziff. 1:

Ergänzt wurde das „Urbane Gebiet“ gem. § 6 a Baunutzungsverordnung.

 

Die Erschließungsbeitragssatzung wird, nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung, veröffentlicht.

Anlagen:

1.    Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS)

2.    Übersichtsblatt Neu-Kalkulation Einheitssatz Entwässerung

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  1 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  9 x Fraktionen

  1 x fraktionslose Stv.

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis: Die Anlagen sind im PIO (Politisches Informationssystem Offenbach) hinterlegt und können dort eingesehen werden.