Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0111Ausgegeben am 23.11.2016

Eing. Dat. 08.11.2016

 

 

 

 

 

Haus des Jugendrechts (Pb 06)

Antrag Jugendhilfeausschuss gem. § 71 SGB VIII vom 03.11.2016

 

 

Der Magistrat wird beauftragt,

 

1. in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien der Landesregierung, der Staatsanwaltschaft und dem Polizeipräsidium Hessen Süd-Ost in den zukünftig von den Landesbehörden angemieteten Räumlichkeiten für ein Haus des Jugendrechts (HdJ) die notwendigen Flächen für die dort für das HdJ einzusetzenden Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Jugendamtes anzumieten:

 

2. die benötigten Haushaltsmittel für die anfallenden Miet- u. Nebenkosten sowie die Raumausstattung und laufenden Sachkosten des Jugendamtes für das HdJ Stadt Offenbach rechtzeitig, gegebenenfalls mit einem Nachtragshaushalt 2017, bereitzustellen;

 

3. dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten des Jugendamtes hinsichtlich Lage und Zugang im zukünftigen HdJ Offenbach so platziert werden, dass der nach SGB VIII vorgeschrieben Vertrauensschutz bei der Inanspruchnahme von Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren für die Jugendlichen und deren Eltern uneingeschränkt gewährleistet werden kann.

 

 

Begründung:

 

Der Jugendhilfeausschuss begrüßt den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Einrichtung eines Hauses des Jugendrechtes für die Stadt Offenbach.

 

Gemäß § 71 Abs. 3 SGB Vlll ist der Jugendhilfeausschuss vor jeder Beschlussfassung in Fragen der Jugendhilfe durch die Stadtverordnetenversammlung zu hören und hat das Recht, an die Körperschaftsanträge zu stellen. Auf Grund der besonderen Situation hinsichtlich der ausstehenden Konstituierung des Jugendhilfeausschusses wurde die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor Beschlussfassung wohl nicht durchgeführt.

 

Der zuständige Fachdezernent - Stadtrat Paul Gerhard Weiß - hat in der konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 3.11.2016 den Jugendhilfeausschuss offiziell von der Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung in Kenntnis gesetzt. Außerdem informierte er darüber, dass mit der Haushaltsvorlage zum Haushaltsplan 2017 seitens des Magistrats die notwendige Stellenausstattung des Jugendamtes für eine spezialisierte Jugendgerichtshilfe in einem zukünftigen Haus des Jugendrechtes mit zwei Sozialarbeiterstellen und einer halben Stelle für die Geschäftsstelle vorgesehen ist.

 

Ziel des Antrages des Jugendhilfeausschusses ist es, zu verhindern, dass die Einrichtung des Hauses des Jugendrechtes aufgrund nicht rechtzeitig bereitgestellter Haushaltsmittel verzögert wird und der Magistrat über einen klaren Auftrag zur Einrichtung des Hauses des Jugendrechtes verfügt.

 

Position 3 des Beschlusstenors soll sicherstellen, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Standards (hier insbesondere § 65 SGB VIII - besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe -) zum Schutz der Adressatinnen und Adressaten der Jugendhilfe auch in einem Haus des Jugendrechts eingehalten werden. Die Nutzung der Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren muss den Eltern und ihren Jugendlichen auch ohne Kenntnisnahme der und Sichtbarkeit für die Strafverfolgungsbehörden möglich bleiben.