Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0492Ausgegeben am 18.10.2018

Eing. Dat. 18.10.2018

 

 

 

Kommunale Beteiligungsgesellschaften

hier: Entlastung der Stadtverordnetenversammlung von Zuständigkeiten aufgrund der Neufassung des § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-365 (Dez. I und II, Amt 20, SOH) vom 17.10.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.  Alle jetzigen und künftigen Tochter- und Enkelgesellschaften der Energieversorgung Offenbach AG und der Sana Klinikum Offenbach GmbH werden als mittelbare Beteiligungen ohne größere Bedeutung im Sinne des § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO eingestuft. Die Zuständigkeiten aus § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO werden auf den jeweils zuständigen Dezernenten übertragen.

 

2.  Die Veränderungen im Beteiligungsportfolio der Energieversorgung Offenbach AG und der Sana Klinikum Offenbach GmbH werden im jährlichen Beteiligungsbericht der Stadt Offenbach am Main benannt.

 

3.  Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung in Bezug auf alle unmittelbaren (direkten) und nicht unter 1. genannten mittelbaren (indirekten) Beteiligungen bleibt von dieser Beschlussfassung unberührt.

 

 

Begründung:

 

Am 01.01.2016 ist die neue Fassung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften wurde unter anderem § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO verändert. Die Normen lauten jetzt:

 

11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,

 

12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,

 

Die unterstrichenen Passagen wurden neu eingefügt.

 

Damit differenziert die HGO erstmals explizit zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen. Die Stadtverordnetenversammlung ist demnach für alle unmittelbaren und für mittelbare Beteiligungen zuständig, soweit diese eine größere Bedeutung aufweisen. Unterschieden wird demnach zwischen mittelbaren Beteiligungen von größerer Bedeutung und solchen ohne größere Bedeutung.

 

Ziel der Gesetzesänderung ist es (Landtags-Drucksache 19/2200 S. 19)

Bagatellfälle auszugrenzen:

 

·         Die Gemeindevertretung von Entscheidungen über wirtschaftlich unbedeutende Beteiligungen zu entlasten.

·         Gerade in Großstädten eine Minderung des Zeitdrucks zu bewirken und die Entscheidungsabläufe zu flexibilisieren.

·         Wirtschaftliche Erwägungen, insbesondere die Notwendigkeit, in liberalisierten Märkten schnelle Entscheidungen zu treffen.

·         Maßgebliche Kriterien sind die Gemeindegröße und die finanzielle Leistungsfähigkeit.

 

Im Hinblick auf die Gesetzesbegründung ist es angebracht, die Stadtverordnetenversammlung von den Zuständigkeiten des § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO in Bezug auf die Tochter- und Enkelgesellschaften der Energieversorgung Offenbach AG und der Sana Klinikum Offenbach GmbH zu entbinden und stattdessen dem jeweils zuständigen Dezernenten zu übertragen. Veränderungen in den Beteiligungsportfolios beider Gesellschaften stehen nicht im Einfluss der Stadt Offenbach, da die Stadt Offenbach nicht mehrheitlich beteiligt ist. Eine Entlastung der Stadtverordnetenversammlung ist sinnvoll, da Entscheidungen in diesem Zusammenhang nur von formaler Bedeutung sind. Die Übertragung der Zuständigkeiten soll für alle bestehenden, als auch für alle künftigen Beteiligungen der der Energieversorgung Offenbach AG und der Sana Klinikum Offenbach GmbH gelten.

 

Um der Stadtverordnetenversammlung dennoch einen Überblick über die Entwicklung beider Beteiligungsportfolios zu ermöglichen, werden im jährlichen Beteiligungsbericht der Stadt Offenbach am Main die Veränderungen aufgeführt.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung in Bezug auf alle unmittelbaren und nicht unter 1. im Beschlusstenor genannten mittelbaren Beteiligungen bleibt von dieser Beschlussfassung unberührt.

 

Zur besseren Übersicht sind die Gesellschaften für die diese Übertragung der Zuständigkeiten aus § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO künftig gelten sollen, im beigefügten Organigramm gelb markiert.

Anlage:

Organigramm der städtischen Beteiligungen, Stand: 30.06.2018

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x fraktionslose Stv.

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis: Die Anlage ist im PIO (Politisches Informationssystem Offenbach) hinterlegt und kann dort eingesehen werden.