Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0539Ausgegeben am 08.01.2019

Eing. Dat. 13.12.2018

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 651 „Kaiserlei-Nordwest“

hier: Aufstellungsbeschluss; außerdem Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 623

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-468 (Dez. IV, Amt 60) vom 12.12.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Für das Gebiet des Geltungsbereichs in der Gemarkung Offenbach, Flur 5, zwischen dem Main im Norden, der Bundesautobahn (BAB) 661 im Osten, der Strahlenbergerstraße im Süden und der Stadtgrenze zu Frankfurt im Westen ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt umgrenzt durch:

 

·      Im Norden: den Main

·      Im Osten: die BAB 661 in der Gemarkung Offenbach, Flur 5, Flurstücke 343/13, 355/17, 355/16, 355/15, 355/18 und 345/49

·      Im Süden: die Strahlenbergerstraße

·      Im Westen: die Gemarkungsgrenze zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Stadt Frankfurt am Main

 

Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere:

·      Steuerung der Art der baulichen Nutzung im nordwestlichen Kaiserleigebiet

·      Sicherung und Stärkung der Handels- und Dienstleistungsfunktion

·      Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts

 

2.    Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 623 „Offenbach Kaiserlei – zwischen Bundesautobahn (BAB) 661 und Stadtgrenze“ vom 09.03.2006 wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgehoben.

 

 

Begründung:

 

Zu 1:

Im Zuge des Kaiserleiumbaus, diverser, teilweise vorhabenbezogener Bauleitplan-verfahren im Gebiet selbst bzw. in der näheren Umgebung, der Ausdehnung des Gewerbegebiets südlich der Strahlenbergerstraße und auch durch die Planungen zur Frankfurter Multifunktionshalle tritt das Kaiserleigebiet in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit. Als repräsentativer Stadteingang an der Bundesautobahn (BAB) 661 soll dieses von Gewerbe geprägte Gebiet als wichtiger Dienstleistungsstandort erhalten, weiter entwickelt und planungsrechtlich gesichert werden. Bereits 2006 wurde mit dem Bebauungsplan Nr. 623 ein Aufstellungsbeschluss gefasst, der die Nutzungen in dem Gebiet steuern sollte. Aus Gründen anderer Prioritätensetzung wurde das Verfahren nicht weiterverfolgt.

 

In der Zwischenzeit wurden von Seiten der Stadt mehrere, teilweise informelle Planungsinstrumente für das Kaiserleigebiet erarbeitet. Darunter zu finden sind insbesondere der Rahmenplan Kaiserlei, der Masterplan 2030 und das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Offenbach am Main.

 

Ausschlaggebender Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 651 „Kaiserlei-Nordwest“ für den nordwestlichen Teil des Kaiserleigebiets – zwischen Main, Bundesautobahn 661, Strahlenbergerstraße und Stadtgrenze – ist die Entwicklung eines repräsentativen Wirtschafts- und Gewerbestandorts mit Büro- und Dienstleistungsfunktion und somit die Feinsteuerung einzelner Nutzungsarten. In der Vergangenheit wurde bei planungsrechtlichen Stellungnahmen zu Bauvorhaben das betroffene Gebiet gemäß § 34 BauGB stets als faktisches Kerngebiet i. V. m. § 7 BauNVO eingeschätzt trotz der eigentlichen Darstellung als „Gewerbliche Baufläche, Bestand“ im Regionalen Flächennutzungsplan. Auch aus diesem Grund ist eine Feinsteuerung der Nutzungsarten – wie bei den Bebauungsplänen Nr. 610 und 614 A bereits umgesetzt – geplant.  

 

Zudem soll insbesondere die Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzepts, das von den Stadtverordneten am 21.05.2014 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde, zur Steuerung von Vergnügungsstätten im Kaiserleigebiet erfolgen. Der geplante Ausschluss von sexualisierten Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben (Sexkinos, Striptease-Lokale, Massagesalons, Bordelle, Saunaclubs u. ä.) dient der oben genannten Zielsetzung eines hochwertigen Wirtschafts- und Gewerbestandorts. Für diese Nutzungen werden nach dem Vergnügungsstättenkonzept Bereiche in anderen Gewerbegebieten ausgewiesen.

 

Da der Bebauungsplan insbesondere lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthalten und keine Aussagen zum Maß der baulichen Nutzung treffen wird, handelt es sich voraussichtlich nicht um einen „qualifizierten“, sondern um einen „einfachen“ Bebauungsplan. Für die planungsrechtliche Beurteilung (insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung) ist neben dem Bebauungsplan Nr. 651 auf Grundlage des § 30 Abs. 3 BauGB somit auch zukünftig § 34 BauGB heranzuziehen.   

 

Umgang mit anderen, betroffenen Bebauungsplänen

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 623A „An der BAB 661 zwischen Strahlenbergerstraße und Kaiserleistraße“, der am 08.12.2011 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 17.12.2011 ortsüblich bekannt gemacht wurde, bleibt unberührt. Bei dem Bebauungsplan Nr. 623A handelt sich im Gegensatz zum Bebauungsplan Nr. 651 um einen qualifizierten Bebauungsplan, der mit seinen Festsetzungen über die Regelungsinhalte des Bebauungsplans Nr. 651 hinausgehen soll. Zielsetzung für den Bebauungsplan Nr. 623A soll aufgrund der Bestandsituation mit zum Teil brachliegenden oder mindergenutzten Grundstücken insbesondere die Schaffung klarer Raumkanten und Festsetzung von Gebäudehöhen sowie die Regelung der Erschließungssituation sein. Zudem handelt es sich hierbei um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB.

 

Der verbindliche Bebauungsplan Nr. 565 „Für das Flurstück Gemarkung Offenbach, Flur 5, Nr. 13/13, zwischen Herrnrainweg und Kaiserleistraße, westlich des Grundstücks Kaiserleistraße Nr. 39“, der die vorhandene öffentliche Grün- und angrenzende Verkehrsfläche als wichtige Wegeverbindung zum Main festsetzt,  wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 651 ausgeschnitten.

 

Zu 2:

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 623 „Offenbach Kaiserlei – zwischen Bundesautobahn (BAB) 661 und Stadtgrenze“ wurde am 09.03.2006 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 28.08.2006 ortsüblich bekanntgemacht. Ziel war insbesondere der Ausschluss von sexualisierten Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben ohne die Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts. Der Aufstellungsbeschluss kann daher aufgehoben werden. 

Anlagen:

Anlage 1:  Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 651

Anlage 2:  Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 623