Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0867Ausgegeben am 08.05.2025

Eing. Dat. 08.05.2025

 

 

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im und am „Stadion am Bieberer Berg” (Gefahrenabwehrverordnung - Bieberer Berg)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-121 (Dez. IV, Amt 32) vom 07.05.2025

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung die in der Anlage beigefügte Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Offenbach a. M. beschließt.

 

 

Begründung:

 

Folgende Änderungen wurden aufgrund von Namensänderung des Stadions, Rechtslagen, Änderungswünschen und Ergänzungen des Offenbacher Fanprojektes, der SBB, dem OFC, der Polizei und des Sicherheitsdienstes nach persönlichen Gesprächen vorgenommen (in Reihenfolge des Aufbaus der Verordnung). Es wurde durchgehend „gegendert“. Die Begrifflichkeit Sicherheits-Kontroll- und Ordnungsdienst einvernehmlich auf Ordnungsdienst eingekürzt.

 

Benennung (Überschrift, Einleitungsformel und Beschlussdatum):

 

Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im und am „Stadion am Bieberer Berg” (Gefahrenabwehrverordnung - Bieberer Berg) im folgenden Stadionordnung wurde von „Sparda Bank Stadion“ in „Stadion Bieberer Berg“ umbenannt/zurückbenannt. Einleitungsformel und Beschlussdatum wurden aktualisiert.

 

§ 1Geltungsbereich

 

Zusätzlich wurde die genaue Adresse der Liegenschaft aufgenommen und der Geltungsbereich der Stadionordnung noch eindeutiger bezeichnet.

 

Gestrichen wurde das Wort Fußballspiele und durch Veranstaltungen ersetzt. Hintergrund sind immer mehr stattfindende andere Sportveranstaltungen wie zum Beispiel American Football.

 

§§ 2 (4) und 3 (3) Aufenthalt/Eingangskontrolle

 

Der Text zu „Personen mit Stadionverbot“ wurde auf Personen welche ein Sicherheitsrisiko darstellen, eingekürzt. Dies hat keine Auswirkung auf mögliche rechtliche Würdigung. Stadionverbote sind im Hausrecht geregelt und bedürfen somit keiner Erwähnung in einer städtischen Verordnung.

 

§ 3 (2) Das Wort „widersetzten“ wurde durch das Wort „verweigern“ ersetzt.

 

§ 5 Verbote:

 

Die Texte der Verbote wurden angepasst und aktualisiert. Die Nummerierung hat sich geändert.

 

Folgendes Verbot wurde aufgehoben:

 

10. Das Mitbringen von Doppelhaltern. In der Vergangenheit konnten Doppelhalter (Aufbau: 2 Stangen, in der Mitte ein Transparent) dazu genutzt werden, dahinter Pyrotechnik zu zünden. Die neuartige 360 Grad Videoüberwachung im Stadion kann auch hier die verantwortlichen Personen erkennen. Doppelhalter sind heutzutage in nahezu allen bundesdeutschen Stadien erlaubt. Weiterhin die erlaubte Stocklänge von 1 Meter auf 2 Meter erhöht.

 

Folgende Verbote mussten ergänzend erlassen werden, da durch eine Änderung des Versammlungsrechtes das Stadiongelände bzw. der Geltungsbereich der Stadionordnung nicht mehr erfasst ist und somit Verbote für Schutzbewaffnung und Vermummung geregelt werden mussten:

 

22. Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Maßnahmen des Ordnungspersonals oder Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren; (Schutzbewaffnung)

 

23. Gegenstände mitzuführen oder zu tragen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die hoheitliche Feststellung der Identität zu verhindern; (Vermummungsgegenstände)

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten:

 

Folgende Ordnungswidrigkeit wurde gestrichen/geändert (siehe Verbote):

 

16. wer entgegen § 5 Abs.1 Nr. 10 Doppelhalter mitführt; Fahnenlänge von 1 auf 2 Meter erhöht.

 

Folgende Ordnungswidrigkeiten wurden aufgrund der neu geschaffenen oben genannten Verbote 22 und 23 aufgenommen:

 

27. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 22 Gegenstände mit sich führt, die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Maßnahmen des Ordnungspersonals oder Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren; (Schutzbewaffnung)

 

28. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 23 Gegenstände mitführt oder trägt, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die hoheitliche Feststellung der Identität zu verhindern; (Vermummungsgegenstände)

 

Die Verordnung ist inhaltlich mit dem Rechtsamt abgestimmt und eine umfangreiche juristische Prüfung in formeller und materieller Hinsicht i.S.v. Ziffer 4.2 der städtischen Richtlinie „Erstellen von Satzungen“ durchgeführt worden.

Anlagen:

Gefahrenabwehrverordnung mit Anlagen

Synopse

Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.