Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0938Ausgegeben am 11.09.2025
Eing. Dat. 11.09.2025
Umsetzung des Startchancen-Programms („Investitionsprogramm Startchancen“ des Bundes)
hier: Grundsatzbeschluss
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-274 (Dez. IV, Amt 40) vom 10.09.2025
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Die Stadt Offenbach beteiligt sich am „Investitionsprogramm Startchancen“ des Bundes, das Investitionen in eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung unterstützt. Gemäß der am 07.04.2025 veröffentlichten Zuschussvereinbarung „Investitionsprogramm Startchancen“ der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (Förderrichtlinie) stehen der Stadt Offenbach für die Umsetz-ung des Startchancen-Programms insgesamt 19.173.073,71 € zur Verfügung. Davon stellt der Bund der Stadt Offenbach zur Umsetzung des Programms bis 2034 insgesamt 13.421.151,59 € Fördermittel zur Verfügung (Förderquote: 70 Prozent). Damit beträgt der Eigenanteil der Stadt Offenbach über die Programmlaufzeit 5.751.922,12 € (Eigenanteil: 30 Prozent).
2. Der Magistrat wird beauftragt, im Hinblick auf die Programmziele eine Bestandsaufnahme/Planungsgrundlage für die 13 Offenbacher Startchancen-Schulen zu erarbeiten und daraus eine Umsetzungsstrategie mit Maßnahmen zu erarbeiten. Für die Bestandsaufnahme wird eine Fachplanung beauftragt, die eine auf die Schulgemeinden abgestimmte Planungsgrundlage erstellt. Für die Vergabe der Aufträge an die Fachplanung wird nach der Beschlussfassung ein Vergabeverfahren gestartet.
3. Für das Startchancen-Programm wird im Haushalt 2026 eine neue Investitionsmaßnahme angelegt. Für die Bestandsaufnahme/Planungsgrundlage wird im Haushaltsjahr 2026 mit einem Finanzbedarf von 300.000,00 € kalkuliert. Dieser Mittelbedarf wird auf der neuen Investitionsmaßnahme per Änderungsmeldung durch Amt 40 eingeplant. Im Anschluss an die Planungsphase werden die restlichen Programmkosten und Fördermittel ab dem Haushaltsjahr 2027 anteilig durch Amt 40 geplant.
4. Der Magistrat wird beauftragt, die sich aus der Bestandsaufnahme/Planungsgrundlage ergebenen Maßnahmen zu priorisieren und entsprechende Umsetzungsbeschlüsse herbeizuführen.
Begründung:
Zu 1:
Um die Bildungschancen von Schülerinnen und Schüler in herausfordernden Lagen zu verbessern und ihre Schulen in der Unterrichts- und Schulentwicklung zu unterstützen und besser auszustatten, einigten sich Bund und Länder im Februar 2024 auf das Startchancen-Programm. Damit sollen bis 2034 Schulen in herausfordernden Lagen von drei Programmsäulen profitieren:
- Säule 1: Investitionen in eine lernförderliche Infrastruktur (Investitionsprogramm)
- Säule 2: bedarfsgerechte Maßnahmen der Schul- und Unterrichtsentwicklung (Chancenbudget)
- Säule 3: Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams
Bund-Länder- und Verwaltungsvereinbarung
Am 4.06.2024 schlossen Bund und Länder eine Bund-Länder-Vereinbarung (BLV) sowie eine Verwaltungsvereinbarung (VV) zur Umsetzung des Programms für die Jahre 2024 bis 2034. In der Bund-Länder-Vereinbarung sind die programmübergreifenden Vereinbarungen, insbesondere zur Struktur und Finanzierung des Gesamtprogramms sowie zur Umsetzung der Säule II, Säule III und zu den weiteren Programmbestandteilen, festgehalten. Die Verwaltungsvereinbarung betrifft die inhaltliche Ausgestaltung des Investitionsprogramms in der Säule I.
Gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung soll das Programm dazu beitragen, „(…) die Chancengerechtigkeit in der schulischen Bildung so zu verbessern, dass möglichst alle Kinder und Jugendlichen ihre Talente und Potenziale frei entfalten können und Bildungserfolg von sozialer Herkunft entkoppelt wird“ (BLV, S. 6).
Das Programm richtet sich auf der individuellen Ebene „(…) an sozioökonomisch benachteiligte Schülerinnen und Schüler. Hier zielt es auf die Verbesserung von Bildungs- und Teilhabechancen, auf die Leistungs- und auf die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler an den teilnehmenden Schulen ab. Das Programm soll die jungen Menschen dabei unterstützen, die nötigen Zukunftskompetenzen zu erwerben. Der Fokus liegt auf einer Stärkung der Basiskompetenzen, d.h. auf den Kernkompetenzen in Deutsch und Mathematik, und im sozial-emotionalen Bereich sowie auf der Befähigung der jungen Menschen zu demokratischer Teilhabe“ (BLV, S. 6).
Die Säulen II + III des Programms werden von den Schulen selbst bzw. in Kooperation mit dem Staatlichen Schulamt abgewickelt und können sofort umgesetzt werden.
Die Säule I (Investitionsprogramm) ist maßgeblich für die Schulträger. Die Umsetzung ist in der o.g. Verwaltungsvereinbarung geregelt. In dieser werden folgende Merkmale von Startchancen-Schulen beschrieben: „Startchancen-Schulen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Kindern und Jugendlichen umfassende Anregungen und vielfältige Möglichkeiten zur Gestaltung individueller Bildungswege und zur umfassenden Entfaltung ihrer Persönlichkeit bieten. Sie berücksichtigen dabei die vielfältigen Ausgangslagen und Hintergründe ihrer Schülerinnen und Schüler. Die Startchancen-Schulen sollen daher nicht nur zu Lernorten werden, sondern vor allem zu Lebensorten die Heranwachsenden eine hohe Anregungsqualität mit Blick auf kognitive, soziale, emotionale, kulturelle und körperliche Entwicklungsmöglichkeiten bieten“ (VV, S. 3.)
Einen Beitrag dazu sollen die Investitionstätigkeiten in der Säule I leisten.
Der Bund stellt für diese Investitionen Finanzhilfen zur Verfügung, um eine „moderne, klimagerechte und barrierefreie Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen“ (VV, S. 4). Unter Berücksichtigung der übergeordneten Ziele des Programms sollen damit Investitionen gefördert werden, „die zu einer förderlichen Lernumgebung mit einer zeitgemäßen Infrastruktur und einer hochwertigen Ausstattung beitragen (…). Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten, entsprechen nicht der Zielsetzung des Investitionsprogramms“ (VV, S. 4).
Im Förderzeitraum 1.08.2024 bis 31.07.2034 sind damit nach der Verwaltungsvereinbarung (S. 4f.) förderfähig:
1. Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und -gelände (…), insbesondere u.a. für Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten (…), Räumlichkeiten für inklusives Lernen, Öffnung der Räume zur Unterstützung von vielfältigen Lernformaten (…), Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie Räume für Besprechungen (…), Gestaltung des Außenbereichs (…), schulbibliothekarische Räume mit Einzel- und Gemeinschaftsplätzen sowie Ruhecken,
2. Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung, insbesondere u.a. für flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzungen, inkl. kompetenzanregende Gestaltung der Räumlichkeiten, für Werkstätten, Kreativlabore (…), für Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten (…),
3. sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend oder begleitend zur Verwirklichung des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht dem dauerhaften Betrieb dienen, insbesondere u.a. für Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung (…).
Zuschussvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen (Förderrichtlinie)
Die für die Vergabe der Fördermittel in Hessen grundlegende Förderrichtlinie wurde am 7.04.2025 veröffentlicht. Nach dieser entfallen die im Tenor unter Punkt 1 genannten Fördermittel (70 Prozent) auf den Schulträger Stadt Offenbach.
Startchancen-Schulen in der Stadt Offenbach
Das Land Hessen hat für die Stadt Offenbach im Schuljahr 2023/24 fünf Startchancen-Schulen benannt: Eichendorff-, Humboldt-, Wilhelmschule, IGS Lindenfeld und Mathildenschule. Im darauffolgenden Schuljahr 2024/25 wurde weitere acht Schulen für das Programm ausgewählt: Anne-Frank-, Goethe-, Grundschule Buchhügel, Hafen-, Lauterborn-, Edith-Stein-, Geschwister-Scholl- und Ludwig-Dern-Schule. Die Auswahl erfolgte vom Land aufgrund eines Startchancen-Index.
Die Stadt Offenbach kann mit Hilfe der Investitionsförderung aus dem Startchancen-Programm (Säule I) zielgerichtete Maßnahmen umsetzen, um die Bildungsinfrastrukturen an den Startchancenschulen zu modernisieren, um Lernbedingungen und Bildungschancen für Schülerinnen und Schüler sowie die Arbeitsbedingungen für die Lehrkräfte und multiprofessionellen Teams an den Startchancen-Schulen zu verbessern.
Zu 2:
Für die Bestandsaufnahme werden ein oder mehrere Planungsbüros beauftragt, die jeweils eine auf die Schulgemeinden abgestimmte Planungsgrundlage erstellen. Hier sollen in einem interdisziplinären Team aus Architekt*innen und Pädagog*innen Ideen erarbeitet werden, wie Räume und Flächen im Sinn der Programmziele sinnvoll (weiter-) entwickelt, modernisiert, umgestaltet und ausgestattet werden können. Dieser Projektschritt soll in 2026 abgeschlossen werden.
Eine Herausforderung liegt in den unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen der Startchancen-Schulen, einige sind saniert/erweitert oder nach dem Grundsatz- und Bedarfsbeschluss zur Sicherstellung von Raumkapazitäten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/27 bis 2029/30 auf Grundlage der Bedarfsberechnung des Stadtschulamts zum Ganztag (2021-26/DS-I(A)0711) in der Planung. Entsprechend ist die Maßnahmenplanung im Startchancenprogramm je nach Ausgangsbedingungen sehr voraussetzungsvoll und muss mit allen Beteiligten innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung gut abgestimmt werden.
Zu 3:
In der Verwaltungsvereinbarung und der darauf aufbauenden Förderrichtlinie werden „Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung sowie damit verbundene Konsultationsprozesse (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung)“ als ein möglicher Fördergegenstand bestimmt (Förderrichtlinie, Ziffer 2.1.5). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Planungsleistungen zu 70 Prozent (210.000,00 €) durch die Förderung abgedeckt werden. Ein entsprechender Förderantrag wird gestellt. Damit entfielen für diese Maßnahme der Eigenanteil von 30 Prozent (90.000,00 €) auf die Stadt Offenbach.
Zu 4:
Dem Schulträger steht Mittelverteilung zwischen den Schulen frei. Jede Startchancen-Schule soll mindestens einmal profitieren. Eine enge Abstimmung zwischen Schulen, Staatlichem Schulamt und Schulträger ist aber notwendig, da die beantragten Maßnahmen in das Konzept der Schule und in die Schulentwicklung passen müssen. Maßnahmen der Säule I müssen vom Schulträger bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) beantragt. Das Mindesvolumen für Ausstattungsmaßnahmen beträgt 10.000 €, für Baumaßnahmen 100.000 €. Entsprechende Anträge sind bis spätestens 31.07.2030 vom Schulträger bei der WIBank zu stellen, geförderte Maßnahmen müssen bis zum 31.07.2034 abgeschlossen werden. In den Jahren 2027 ff. sollen entsprechende Umsetzungsbeschlüsse gefasst sowie Fördermaßnahmen beantragt werden.
Anlagen:
Förderrichtlinie
Klimarelevanzprüfung
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.
