Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0980Ausgegeben am 20.11.2025
Eing. Dat. 20.11.2025
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2025-352 (Dez. I, Amt 80) vom 19.11.2025
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Das vertraglich vereinbarte Rückübertragungsrecht hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung Offenbach Flur 20 Flurstück Nr. 70/9 = 10.700 m² (Waldstraße/Odenwaldring) gemäß notariellem Kaufvertrag vom 5. August 2020 wird ausgeübt.
2. Die Kosten für die Rückübertragung belaufen sich vorbehaltlich eines außergerichtlichen Verfahrens inklusive Nebenkosten auf ca. 4.000.000,00 EUR. Die erforderlichen Mittel stehen beim Produktkonto 10010200.0500000080 (Unbebaute Grundstücke) Investitionsnummer 1001020500801201 (Erwerb von Grundstücken einschl. Nebenkosten) zur Verfügung.
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 14.06.2018 die Einräumung einer Kaufoption an dem Grundstück Gemarkung Offenbach, Flur 20, Flurstück Nr. 70/9 = 10.700 m² (Waldstraße/Odenwaldring). Diese wurde im August 2018 beurkundet und im August 2020 angenommen.
Bestandteil des Vertrages ist eine verbindliche Bauverpflichtung, wonach der Käufer innerhalb von vier Jahren nach Optionsausübung eine Neubebauung nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 519 A zu errichten hat. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wurde zugunsten der Stadt Offenbach ein Rückübertragungsrecht vereinbart und durch Vormerkung im Grundbuch dinglich gesichert.
Eine vertragsgemäße Bebauung wurde bis heute trotz wiederholter Gespräche und Verhandlungen nicht umgesetzt. Die Bauverpflichtung wurde bis 05.08.2026 verlängert unter der Voraussetzung, dass bis 31.12.2023 ein genehmigungsfähiger Bauantrag eingereicht wird. Stattdessen wurde ein unvollständiger Bauantrag für eine Containeranlage eingereicht, der den vertraglichen Verpflichtungen eindeutig widerspricht. Aus Sicht der Stadt liegt somit eine nicht vertragsgemäße Planung im Sinne des Kaufvertrags vor.
Die Stadt Offenbach ist in diesem Fall nach § 11 des Kaufvertrags berechtigt, die pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Grundstücks zum ursprünglichen Verkaufspreis auf Kosten des Käufers zu verlangen.
Vor dem Hintergrund der abgelaufenen Fristen und der nicht vertragsgemäßen Bauplanung ist die Ausübung des Rückübertragungsrechts geboten, um die städtebaulichen und wirtschaftlichen Interessen der Stadt zu wahren und das Grundstück einer planungskonformen Nutzung zuzuführen.
Daher wird in Abstimmung mit dem Rechts- sowie Bauaufsichtsamt empfohlen, das vertraglich vereinbarte und dinglich gesicherte Rückübertragungsrecht gemäß Kaufvertrag auszuüben.
Die Kosten für die Ausübung der Rückübertragung setzen sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis (3.638.000,00 Euro) und einem möglichen gesetzlichen Anspruch des ursprünglichen Käufers auf Ersatz werterhöhender Verwendungen auf das Grundstück zusammen. Die Geltendmachung und Höhe möglicher werterhöhender Verwendungen sind aktuell noch nicht absehbar.
Es wird davon ausgegangen, dass zur Durchsetzung des Rückübertragungsanspruchs ein gerichtliches Verfahren erforderlich sein wird. Hier wird zu gegebener Zeit eine separate Vorlage vom Rechtsamt eingebracht.
Anlagen:
Lageplan
Klimarelevanzprüfung
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.
