Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)1012Ausgegeben am 27.01.2026

Eing. Dat. 27.01.2026

 

 

 

 

 

Leerstand bekämpfen – Leerstandssatzung für Offenbach erlassen

Antrag Die Linke vom 27.01.2026

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat der Stadt Offenbach wird beauftragt, auf Grundlage des am 13. November 2025 vom Hessischen Landtag beschlossenen „Gesetzes gegen den spekulativen Leerstand von Wohnraum“ (Leerstandsgesetz – LeerstG HE) eine Leerstandssatzung für das Stadtgebiet Offenbach zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zeitnah zur Beschlussfassung vorzulegen. Ziel der Satzung soll sein, dass nutzbarer Wohnraum nicht länger als sechs Monate leerstehen darf.

 

 

Begründung:

 

Der Wohnungsmarkt in Offenbach ist seit Jahren extrem angespannt. Bezahlbarer Wohnraum ist Mangelware, während gleichzeitig laut Zensus 2022 insgesamt 2.491 Wohnungen in unserer Stadt leer standen. Besonders besorgniserregend ist, dass 823 dieser Wohnungen – also etwa ein Drittel – bereits seit über einem Jahr ungenutzt sind. Bei über 300 Wohnungen wurde von den Eigentümer*innen keinerlei Gründe für den Leerstand angegeben Es deutet viel darauf hin, dass ein signifikanter Teil des Leerstands spekulativer Natur ist und somit über dem Niveau liegt, das für einen funktionierenden Wohnungsmarkt nötig ist.

Bisher fehlten den hessischen Kommunen die rechtliche Handhabe, um effektiv gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum durch dauerhaften Leerstand vorzugehen. Mit dem am 13. November 2025 beschlossenen und am 21. November 2025 in Kraft getretenen hessischen Leerstandsgesetz hat die schwarz-rote Landesregierung den Kommunen nun die Möglichkeit gegeben auf lokaler Ebene regulativ gegen Leerstand vorzugehen. Da Offenbach als Gemeinde mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt, sind die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Satzung gemäß § 1 LeerstG HE erfüllt.

Das Gesetz sieht vor, dass Kommunen per Satzung bestimmen können, dass Wohnraum nur mit Genehmigung länger als sechs Monate leer stehen darf. Dabei werden auch private Interessen der Eigentümer*innen berücksichtigt. Es räumt der Stadt weitreichende Auskunfts- und Betretungsrechte ein, um die Umsetzung der Satzung zu überprüfen, und ermöglicht die Anordnung eines Wohnnutzungsgebots. Damit kann die Stadt Eigentümer*innen dazu verpflichten, ungenutzten Wohnraum wieder dem Markt zuzuführen. Schwere Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden, deren Erträge direkt in die Wohnraumförderung fließen sollen.

Wohnen ist ein Grundbedürfnis und sollte keine Ware sein. Es ist sozial und wirtschaftlich nicht hinnehmbar, dass Wohnraum dem Markt zu Spekulationszwecken entzogen wird, während Familien, Geringverdienende und Menschen in prekären Lebenssituationen verzweifelt nach einer Bleibe suchen. Aus Sicht der antragsstellenden Fraktion entlastet jede Wohnung, die durch diese Satzung wieder dem Markt zugeführt wird, die angespannte Situation.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.