Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)1017Ausgegeben am 29.01.2026
Eing. Dat. 29.01.2026
Sozialer Zusammenhalt (ehem. HEGISS) – Südliche Innenstadt / Senefelder-Quartier
hier: Beschluss über die Durchführung einer Konzeptvergabe gemäß städtischer Richtlinie für das Grundstück Bismarckstraße 118
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2026-027 (Dez. I und IV, Ämter 80 und 60) vom 28.01.2026
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Das noch zu vermessende Teilgrundstück Bismarckstraße 118 (ca. 499 m² aus dem Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 1 Nr. 519, Anlage 1) wird gemäß den Vorgaben der Richtlinie „Konzeptverfahren“ der Stadt Offenbach (Anlage 2) im Erbbaurecht vergeben. Zweck der Vergabe ist die Nutzung des Grundstücks zum gemeinschaftlichen Wohnen, Art und Verfahren der Vergabe regelt die Richtlinie. Da die Maßnahme im Städtebauförderprogramm „Sozialer Zusammenhalt Südliche Innenstadt“ verankert ist, erfolgt die Begleitung ausnahmsweise durch Amt 60.
2. Gemäß Richtlinie beginnt nach Entscheidung des Gremiums eine zeitlich befristete Anhandgabe von einem Jahr. Hierfür wird ein entsprechender Vertrag geschlossen. Erst im Anschluss an diese wird der Erbbaurechtsvertrag gemäß den in den Ziffern 5 - 10 genannten Konditionen abgeschlossen. Sollte die noch zu vollziehende Freistellung des Grundstücks von Bahnbetriebszwecken zu Verzögerungen führen, wird die Phase der Anhandgabe dementsprechend verlängert.
3. Die Übertragung des Grundstücks an die Gemeinnützige Baugesellschaft Offenbach (GBO), die mit Beschluss 2016-21/DS-I(A)0930 vom 27.01.2021 zum Zwecke des gemeinschaftlichen Wohnens eingeleitet und mit Beschluss 2021-26/DS-I(A)0354 vom 20.10.2022 vorbereitet wurde, wird ausgesetzt und bei erfolgreicher Durchführung der Konzeptvergabe aufgehoben. Sollte sich die Konzeptvergabe nicht als erfolgreich erweisen oder eine ausgewählte Gruppe im Rahmen der Anhandgabe scheitern, wird das Grundstück gemäß dem Beschluss eingelegt und ohne die Vorgabe des gemeinschaftlichen Wohnens und ohne Anwendung der Richtlinie durch die GBO entwickelt.
4. Das Erbbaurecht wird für die Dauer von 99 Jahren bestellt.
5. Der reduzierte jährliche Erbbauzins beträgt für die ersten 10 Jahre der Laufzeit des Erbbauvertrages 9,45 EUR/m² (0,5 % vom Bodenwert in Höhe von 1.890,00 EUR/m²) und wird bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten), Kontonummer 5300000180 (Erbbauzins) vereinnahmt.
Er wird im Erbbaurechtsvertrag an die Einhaltung der Vorgaben der Konzeptvergabe gebunden und erhöht sich bei Nichteinhaltung auf 2,5 % vom Bodenwert.
Nach Ablauf der 10-Jahresfrist und danach alle 5 Jahre wird der Erbbauzins entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex neu festgesetzt.
6. Für den Fall einer Veräußerung des Erbbaurechts wird der Stadt Offenbach am Main ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt.
7. Der Erbbauberechtigte ist gemäß der Richtlinie verpflichtet, das Grundstück innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss mit einem Wohnhaus gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu bebauen und das Wohnhaus selbst zu beziehen.
Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Planen und Bauen abzustimmen.
8. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen, insbesondere bei Nichtbebauung oder nicht ausreichender Bebauung innerhalb einer Frist von 3 Jahren, behält sich die Stadt Offenbach am Main die Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfall) auf Kosten des Erbbauberechtigten vor.
9. Sämtliche Kosten des Erbbaurechtsvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von dem Erbbauberechtigten getragen, ebenso entstehende Erschließungs- und Kanalbeiträge.
Begründung:
Zu 1:
Mit den Stadtverordnetenbeschlüssen Nr. 2016-21/DS-I(A)0033/1 und Nr. 2016-21/DS-I(A)0033 wurde die Umsetzung des Integrierten Entwicklungskonzepts (IEK) des Städtebauförderprogramms Sozialer Zusammenhalt (ehem. Soziale Stadt / HEGISS) Südliche Innenstadt / Senefelderquartier beschlossen. In den zentralen Maßnahmen A.19 und A.33 ist die Umgestaltung des ehemaligen Bahngeländes Bismarckstraße 118 inklusive des historischen Stellwerks verankert. Zielsetzungen sind die Nachnutzung des Stellwerks, die Schaffung einer öffentlichen Platzfläche sowie die Errichtung eines gemeinschaftlichen Wohnhauses.
Zur Verfolgung dieser Ziele wurde das Grundstück 2018 von der Bahn erworben und die einzelnen Maßnahmen seitdem parallel bearbeitet. Die Sanierung des Stellwerks (2021-26/DS-I(A)0689) läuft derzeit, die Herstellung der Freifläche soll im direkten Anschluss erfolgen.
Die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Wohnens an der Bismarckstraße wurde 2021 im Rahmen eines erweiterten Grundsatzbeschlusses konkretisiert (Tenorpunkt 4, 2016-21/DS-I(A)0930). Angestrebt wurde, das Gemeinschaftswohnen in Kooperation mit der städtischen Wohnungsgesellschaft GBO zu realisieren. Diese hat im Folgenden in enger Absprache mit der Stadt zunächst wettbewerblich Gestaltungsvorschläge für einen Neubau erarbeitet und anschließend in einem öffentlichen Bewerbungsverfahren nach einer geeigneten Gruppe gesucht.
Nach mehrjähriger Planungsphase wurde seitens der GBO Ende 2024 mitgeteilt, dass sie das gemeinschaftliche Wohnhaus aus wirtschaftlichen Gründen voraussichtlich nicht realisieren kann. Der zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens angedachte Rückerwerb eines Teils des zukünftigen Erdgeschosses durch die Stadt (2021-26/DS-I(A)0689) hat sich nach der mit dem Beschluss beauftragten Prüfung nicht als auskömmliche Lösung dargestellt. In der Folge hat sich auch die Gruppe zurückgezogen und will das Projekt nicht selbstständig entwickeln.
2023 -und damit zu spät für die bisherigen Entwicklungen an der Bismarckstraße- wurde seitens der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass städtische Grundstücke, die dem gemeinschaftlichen Wohnen dienen sollen, zukünftig nach der „Richtlinie Konzeptverfahren“ vergeben werden sollen (2021-26/DS-I(A)0498). In der aktuellen Situation bietet sich nun die Möglichkeit, diesem Beschluss Rechnung zu tragen und die grundsätzlich beschlossene Zielsetzung des gemeinschaftlichen Wohnens an der Bismarckstraße unabhängig der Mitwirkung der GBO weiterhin zu verfolgen. Daher soll das Teilgrundstück nun in einem vollständigen, richtlinienkonformen Verfahren erneut vergeben werden.
Da das Gesamtprojekt Bismarckstraße 118 mit seinen drei Bestandteilen im Rahmen der Städtebauförderung durch das Referat Stadtentwicklung und Wohnbauförderung im Amt für Planen und Bauen (60) koordiniert wird, kann die Begleitung des Verfahrens ausnahmsweise ebenfalls hierüber erfolgen, um den Planungserfolg nicht zu gefährden. Für an Zahl und Bedeutung gewinnende Konzeptvergaben im Rahmen der städtischen Richtlinie sowie die Begleitung gemeinschaftlicher Wohngruppen wurde im Referat eine bisher noch nicht geschaffene Stelle beantragt.
Zu 2:
Aufgrund von starken Verzögerungen seitens der Deutschen Bahn konnte das bereits 2018 erworbene Grundstück bisher nicht final vermessen werden. Diese Vermessung erfolgt voraussichtlich im Verlaufe des vierten Quartals 2025. Erst im Anschluss kann das zwar schon definierte, aber noch nicht herausgelöste Teilgrundstück formal gebildet werden. Davon anhängig ist die Freistellung des Grundstücks von Bahnzwecken gemäß § 23 AEG. Der Umgang und das Prozedere mit Entwidmungen von Bahnzwecken ist derzeit Gegenstand bundespolitischer Debatten. Sollte es hier zu Verzögerungen kommen, sollen diese nicht der gemäß Ziffer 1 zu findenden Gruppe zulast gelegt werden.
Zu 3:
Anschließend an den Beschluss, das gemeinschaftliche Wohnen in Zusammenarbeit mit der GBO zu realisieren, wurde die 2022 Einlage des Teilgrundstücks in die Kapitalrücklage der GBO beschlossen (2021-26/DS-I(A)0354). Aufgrund der noch anhängigen Vermessung konnte diese Einlage bisher nicht vorgenommen werden. Sofern die Konzeptvergabe durchgeführt und auch die Phase der Anhandgabe erfolgreich abgeschlossen wurden, müsste dieser Beschluss formal daher zurückgenommen werden.
Gleichzeitig sollen bereits die Weichen für ein Vorgehen bei einer nicht erfolgreichen Vergabe gestellt werden. In diesem Fall kann angenommen werden, dass gemeinschaftliches Wohnen am Standort Bismarckstraße nicht umgesetzt werden kann und würde das Grundstück zur Entwicklung bei der GBO eingelegt. Die politische Vorgabe des gemeinschaftlichen Wohnens wäre dann gegenstandslos und entfiele.
Anlagen:
1. Skizze Lageplan Teilgrundstück
2. Städtische Richtlinie „Konzeptverfahren“
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.
