Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)1018Ausgegeben am 29.01.2026
Eing. Dat. 29.01.2026
Betriebskostenzuschüsse (BKZ) zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe in der Stadt Offenbach ab 01.01.2026
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2026-029 (Dez. II, Amt 51) vom 28.01.2026
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Das Jugendamt wird beauftragt, die mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.2025 (2021-26/DS-I(A)0812) eingeführten Übergangsregelungen des neuen Betriebskostenzuschussberechnungsmodells zur Förderung von Kindertagesstätten auch für das Jahr 2026, rückwirkend zum 01.01.2026, anzuwenden, um auf Basis der Daten des Jahres 2025 den finanziellen Bedarf der Träger auszuwerten und analysieren zu können. Weiterhin wird das Jugendamt beauftragt, eine Satzung zu erarbeiten, die zum Jahr 2027 Gültigkeit erlangen soll.
2. Vorbehaltlich der Haushaltsgenehmigung 2026 wird die im beschlossenen Berechnungsmodell vorgesehene Position der Restkostenvorauszahlung für das Jahr 2026 um 2 %, auf den beiden Produktkonten 06010500.7124000451 „Zuschuss für laufende Maßnahmen für freie Träger von Kindertageseinrichtungen“ i. H. v. 350.00,000 € und bei 06010500.7125000051 „Zuschuss für laufende Maßnahmen des Eigenbetriebs Kindertagesstätten Offenbach (EKO)“ i. H. v. 320.000,00 €, erhöht.
Begründung:
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.2025 wurde das Jugendamt beauftragt, im Rahmen seines Ermessens i.S.d. § 74 SGB VIII die Träger von Kindertagesstätten finanziell auszustatten. Hierzu wurde gemeinsam in einer Unterarbeitsgruppe der AG nach § 78 SGB VIII (UAG BKZ) mit den Trägern der Offenbacher Kindertageseinrichtungen in den Jahren 2023 und 2024 ein Berechnungsmodell erarbeitet, das im laufenden Jahr weiter ausdifferenziert worden ist. Gleichzeitig wurden Übergangsregelungen zum Umstieg vom bisherigen zu diesem neuen Berechnungsmodell im Jahr 2025 vereinbart.
Um eine belastbare Analyse der finanziellen Bedarfe der einzelnen Träger vorzunehmen und diese Erkenntnisse in die Ausarbeitung einer neuen Satzung einfließen lassen zu können, ist vorgesehen, die im Jahr 2025 geltenden Übergangsregelungen auch im Jahr 2026 beizubehalten. Die neue Satzung soll dann zum 01.01.2027 in Kraft treten.
Zur Berücksichtigung der gestiegenen Inflation wird die im Berechnungsmodell vorgesehene Grundlage für die Restkostenvorauszahlung um 2 % angepasst und zwar:
von 340,00 € auf 346,80 € pro Kind für Plätze mit Mittagsverpflegung,
von 280,00 € auf 285,60 € pro Kind für Plätze mit Mittagsverpflegung,
von 250,00 € auf 255 € pro Kind für Hortplätze.
Der Anteil der BKZ für die Refinanzierung der Personalkosten (Arbeit am Kind) unterliegt der automatischen Erhöhung entsprechend des jeweils gültigen Tarifabschlusses und der Entwicklung der gesetzlich festgelegten Sätze zur Berechnung der Arbeitgeber-Brutto-Kosten.
Die Zustimmung der Kämmerei liegt vor.
Anlage:
Klimarelevanzprüfung
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.
