Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)1021Ausgegeben am 29.01.2026

Eing. Dat. 29.01.2026

 

 

 

 

 

Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege gem. § 24 ff SGB VIII entsprechend der Entwicklungsplanung für Kindertagesstätten in der Stadt Offenbach für die Jahre 2025 bis 2030

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2026-032 (Dez. II, Amt 51) vom 28.01.2026

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der Ausbau eines bedarfsgerechten Angebotes gemäß § 24 SGB VIII soll gemäß der als Anlage 1 beigefügten „Entwicklungsplanung für die Kindertagesstätten der Stadt Offenbach für die Jahre 2025 bis 2030“ erfolgen.

 

2.    Der Magistrat wird beauftragt, mit Vorliegen der Bevölkerungsdaten mit Stand zum jeweiligen 31.12. jährlich die Bevölkerungsentwicklung mit Fokus auf die Anspruchspopulation zu analysieren und im Eintrittsfall Handlungsbedarfe hinsichtlich des Ausbaus von Betreuungsplätzen, die von den in der vorliegenden Entwicklungsplanung getroffenen Aussagen abweichen, der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss vorzulegen.

 

3.    Die vorgelegte Entwicklungsplanung für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2030 sieht die Inbetriebnahme von insgesamt 180 zusätzlichen Krippen- (U3) und 480 zusätzlichen Kindergartenplätzen (Ü3) vor. Die zusätzlichen Plätze verursachen entsprechende Mehrkosten, die sich abhängig von den tatsächlichen Platzschaffungen jährlich steigern. In der finalen Ausbaustufe im Jahr 2030 entstehen zusätzliche Haushaltsausgaben für Betriebskostenzuschüsse von jährlich ca. 7,88 Mio. Euro (zzgl. Gebäudekosten in Höhe von ca. 1,4 Mio. €). Eine Steigerung der Betriebskostenzuschüsse ist in Folge der Inbetriebnahme der ersten Krippen- und Kindergartenplätze in 2025 schon für den Haushalt 2026 eingeplant und wird in der gängigen Praxis für die folgenden Haushaltsjahre kalkuliert und bedarfsgerecht geplant.  Die Kalkulation der zusätzlichen Haushaltsausgaben unterstellt die vollumfängliche Belegung dieser Plätze mit dem aktuell realen, durchschnittlichen Betreuungsumfang. Sie unterstellt zudem eine jährliche Erhöhung der Personalkosten sowie auch der Restkostenpauschale um jeweils 2 %. Der daraus resultierende Mehraufwand ist als Erhöhung der Betriebskostenzuschüsse für die Träger von Kindertagesstätten im Rahmen des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Finanzierungsmodells vom Magistrat in den Haushalten 2027 ff vorzusehen.

 

 

 

 

Begründung:

 

Nach gegenwärtiger Datenlage besteht über die aktuell vorhandenen und bereits fest geplanten Platzkapazitäten (beispielsweise beim neuen Quartier 4.0 und dem Neubau der ABG am Kaiserlei) hinaus kein flächendeckender Ausbaubedarf, dies schließt eine gezielte Anpassung an neu entstehende Bedarfe nicht aus.

 

Zu 1:

Aus §80 SGB VIII i.V.m. §12 HKJGB ergibt sich im Rahmen der Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung nach §79 SGB VIII des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflichtung zur Erstellung einer Kindertagesstättenentwicklungsplanung (KEP) sowie deren Umsetzung.

 

Kinder haben vom ersten vollendeten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen subjektiven Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass für diese Altersgruppen ein bedarfsgerechtes Angebot an Bildungs- und Betreuungsplätzen zur Verfügung steht.

 

Für den Ausbau in den unterschiedlichen Altersgruppen ist anzumerken:

 

Den in der „Entwicklungsplanung für die Kindertagesstätten der Stadt Offenbach für die Jahre 2025 bis 2030“ in Kapitel 2.4 benannten gegenwärtigen Trend der stagnierenden Nachfrage bei der Altersgruppe der unter Dreijährigen (Krippe und Kindertagespflege) gilt es genau zu beobachten und zu analysieren. Im Jahresverlauf 2025 trat erstmals das Phänomen auf, dass Plätze für die Gruppe der unter Dreijährigen (Krippe und Kindertagespflege) sowohl in Kindertagesstätten als auch in der Kindertagespflege in größerem Umfang vakant geblieben sind. Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass die angestrebte Kapazität an Plätzen für 45 % der Belegungspopulation den nachgefragten Bedarf übersteigt. Vom angestrebten Ziel einer Kapazität an Plätzen für 45 % der Belegungspopulation abzuweichen, erscheint verfrüht. Ein die bereits geplanten Plätze übersteigender flächendeckender Ausbau scheint gegenwärtig aber nicht erforderlich; vielmehr gilt es, durch gezielte Maßnahmen in den Regionen mit anhaltendem Defizit (v. a. Süden, Innenstadt Süd, Nordosten) Versorgungslücken zu schließen und in anderen Gebieten flexibel auf sinkende Belegungszahlen reagieren zu können.

 

Für den Kindergartenbereich ist keine Ausweitung der Plätze erforderlich, die über die bereits beschlossenen Projekte hinausgeht. Ein Ausbau wird vor allem im Kontext von Neubauvorhaben umgesetzt (Quartier 4.0 und Bauvorhaben der ABG am Kaiserlei). Für die in Kapitel 3.3 der „Entwicklungsplanung für die Kindertagesstätten der Stadt Offenbach für die Jahre 2025 bis 2030“ prognostizierten Mehrkapazitäten ist anzumerken:

 

·         Der Entwicklung von Platzbedarfen im Kontext des Inklusionsauftrags ist Rechnung zu tragen – hiervon betroffen sind gegenwärtig in überwiegendem Umfang Kindergartenplätze. Die sog. Rahmenvereinbarung Integration („Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder“) regelt die Reduktion der Gruppengröße um bis zu fünf Plätze bei der Betreuung von Kindern mit Behinderung. In den vergangenen Jahren wurden monatlich durchschnittlich ca. 140 Kinder mit Behinderung in den Offenbacher Kindertagesstätten betreut.

 

·         Aufgrund des vorgenannten Zusammenhangs gilt es festzuhalten, dass die Zahl der ausgewiesenen Mehrkapazitäten in Relation zu der angestrebten Platzkapazität für 98 % der Anspruchspopulation steht und nicht zur gesamten Anspruchspopulation.

 

·         Die Entscheidung über das ABG-Vorhaben am Kaiserlei ist nach Fertigstellung der Entwicklungsplanung erfolgt. Die Platzkapazitäten der dort geplanten KiTa sind nachträglich aufgenommen worden und fließen deshalb bei den ausgewiesenen Mehrkapazitäten mit ein. Dagegen ist aber die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung nicht um die das Vorhaben betreffende Wohnbevölkerung erhöht worden, weil dies zur Folge gehabt hätte, dass unterschiedliche Logiken der Bevölkerungsentwicklungskalkulation vermischt worden wären. Es ist also selbstverständlich davon auszugehen, dass in Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben auch Anspruchspopulation für einen Kindergartenplatz nach Offenbach zieht, die bislang nicht explizit kalkuliert worden ist und die sich wiederum minimierend auf die aufgezeigten Mehrkapazitäten auswirkt.

 

·         Dem Jugendamt ist bekannt, dass es aktuell Gebäude gibt, deren Weiternutzung als Kindertagesstätte perspektivisch in Frage steht oder bei denen Träger die Fortführung als Kindertagesstätte mittelfristig nicht mehr planen. Vor diesem Hintergrund ist bei den ausgewiesenen Mehrkapazitäten auch der Ersatz für wegfallende Plätze inkludiert, was sich wiederum minimierend auf die faktische Anzahl an Mehrkapazitäten auswirkt.

 

Stadtverordnetenbeschluss 2021-26/DS-I(A)0901 regelt den sukzessiven Abbau von Hortplätzen infolge der Festlegung zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter an den Schulen und im Rahmen der schulischen Profile 2 und 3 oder des Pakts für den Ganztag. Eine für Hortplätze definierte Versorgungsquote ist deshalb als Referenz für den Platzbedarf zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter zukünftig ungeeignet und obsolet.   

 

Zu 2:

Die vorgelegte Planung birgt aufgrund notwendiger Annahmen (Entwicklung der Geburten, Nettozuzug, Wohnungsbau, tatsächliche Besiedlung des zur Verfügung stehenden Wohnraums etc.) Validitätsrisiken. Der Magistrat hält es daher für geboten, die empirische Datenbasis regelmäßig zu überprüfen und den KEP ggf. anzupassen. Die im vorgenannten Punkt benannten Zusammenhänge (aktuelle Tendenz Platznachfrage; Neuregelung Inklusionsauftrag) sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Zu 3:

Die Träger können Kita-Plätze nur dann schaffen, wenn seitens der Stadt Offenbach die Finanzierung - insbesondere der Betriebskosten - sichergestellt ist.

 

Um mit den Trägern Ausbauprojekte zeitnah umsetzen zu können und dabei die Voraussetzung zu schaffen zur Erlangung von Landes- und Bundesmitteln, insbesondere im Rahmen der Programme der Investivförderung, benötigt der Magistrat die Festlegung zur Bereitstellung notwendiger Haushaltsmittel durch die Stadtverordnetenversammlung. Die im Zeitfenster der vorgelegten Entwicklungsplanung (01.01.2025 bis 31.12.2030) geplante Inbetriebnahme von insgesamt 180 zusätzlichen Krippen- (U3) und 480 zusätzlichen Kindergartenplätzen (Ü3) bedeutet zum Zeitpunkt der vollumfänglichen Umsetzung im Jahr 2030 zusätzliche Haushaltsausgaben für Betriebskostenzuschüsse von jährlich ca. 7,88 Mio. Euro (zzgl. Gebäudekosten in Höhe von ca. 1,4 Mio. €). Diese Prognose unterstellt die vollumfängliche Belegung dieser Plätze und dies mit dem aktuell realen, durchschnittlichen Betreuungsumfang. Sie unterstellt zudem eine jährliche Erhöhung der Personalkosten sowie auch der Restkostenpauschale um jeweils 2 %.

 

Dem Jugendhilfeausschuss ist in seinen Sitzungen am 20.11.2025 und am 29.01.2026 die „Entwicklungsplanung für die Kindertagesstätten der Stadt Offenbach für die Jahre 2025 bis 2030“ vorgestellt und er ist dazu angehört worden.

Anlagen:

Entwicklungsplanung für die Kindertagesstätten der Stadt Offenbach am Main für die Jahre 2025 bis 2030

Bevölkerungsprognose für die Entwicklungsplanung der Kindertagesstätten der Stadt Offenbach am Main

Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.