Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2026 - 2031


2026-31/DS-I(A)0027Ausgegeben am 15.05.2026

Eing. Dat. 13.05.2026

 

 

Grünanlage Tempelseeweiher – Neubau Überlaufleitung

hier: Grundsatzbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2026-131 (Dez. IV, Amt 60) vom 13.05.2026

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Dem Neubau einer Überlaufleitung für den Tempelseeweiher in Offenbach-Tempelsee, nach der vom Ingenieurbüro Hampel GmbH & Co. KG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Planen und Bauen erstellten und vom Revisionsamt geprüften Kostenschätzung in Höhe von insgesamt

315.000,00 € wird zugestimmt.

 

2.    Die erforderlichen Finanzmittel stehen auf dem Produktkonto 13010100.0951000060 „Sanierung Überlaufleitung Tempelseeweiher“, Investitionsnummer 1301010900602502, vorbehaltlich der Resteübertragung zur Verfügung.

 

3.    Die Finanzierung ist wie folgt vorgesehen:

 

Kreditmarktmittel:                                                                  315.000,- €

Gesamt:                                                                                  315.000,- €

 

 

Begründung:

 

Die Tempelseeanlage mit einer Größe von ca. 2.800 qm befindet sich im Süden von Offenbach im Stadtteil Tempelsee. Der Park dient der Naherholung und wird geprägt durch den Tempelseeweiher, bestehend aus zwei Teilen, die durch ein offenes Gerinne miteinander verbunden sind. Gespeist wird der Weiher durch Grund- und Oberflächenwasser. Zur Regulierung des Wasserstands existiert eine Überlaufleitung, die potentiell überschüssiges Wasser in den Kanal führt. Diese verläuft über ein Grundstück der evangelischen Kirche, endet in der Weserstraße und ist bereits seit mehreren Jahren defekt. Aufgrund von Verwerfungen in der Leitung ist eine Sanierung mittels Inliner-Verfahren nicht möglich.

 

Da der Weiher in der Vergangenheit immer wieder einen zu niedrigen Wasserstand aufwies, was sich nachteilig auf die Wasserqualität auswirkte und teilweise zu Fischsterben führte, wird seit 2022 das Oberflächenwasser des Grundstücks Brunnenweg 102 in den Weiher geleitet, um den Abfluss von Niederschlagswasser in den Kanal zu mindern und gleichzeitig den Wasserspiegel der Teichanlage zu erhöhen. Seit Bestehen der neuen Zuleitung hat dieser sich erwartungsgemäß erhöht. Bei anhaltenden Regenfällen oder Starkregenereignissen besteht jedoch die Gefahr, dass der gewünschte Wasserstand überschritten und ein Überlauf benötigt wird. Dies ist durch ein Gutachten des Ingenieurbüros Björnsen belegt.

 

Aufgrund der sehr tief liegenden Leitungslage in den angrenzenden Straßen besteht der günstigste Anschlusspunkt an den Kanal in der Weserstraße. Der geplante Leitungsverlauf beginnt an dem bereits existierenden Ablaufbauwerk am Weiher und verläuft durch den Werraweg, bis die Leitung in der Weserstraße im Kanal mündet. Die Leitung weist insgesamt eine Länge von 130 m auf und verläuft ausschließlich im öffentlichen Park und Verkehrsraum.

 

Durch das Ingenieurbüro Hampel wurde die Realisierung in den Varianten „offene“ und „geschlossene“ Bauweise in der Vorplanung untersucht, wobei der Bau in geschlossener Bauweise von verschiedenen Parametern abhängig ist, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Es ist vorgesehen, dies in der weiteren Entwurfsplanung vertiefend zu prüfen. Aus diesem Grund wird die etwas teurere offene Bauweise als Grundlage für die Kostenaufstellung verwendet. Im weiteren Planungsprozess wird dann die wirtschaftlichere Variante gewählt.

 

Förderung und Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt entsprechend Tenor.

 

Denkmalschutz und Naturschutz

Es handelt sich um eine Grünfläche ohne Denkmalschutz- oder Naturschutzstatus.

 

Beurteilung der Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima

„Die Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima werden vom Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz wie folgt eingeschätzt:

 

Gewässerschutz/ Grundwasser

Aus unserer Sicht bestehen bei plankonformer Umsetzung keine Bedenken.

Begründung:

Wir begrüßen die Instandsetzung der Ablaufleitung am Tempelsee Weiher sehr, es sind dadurch keine wasserrechtlichen Belange betroffen.

 

Bodenschutz/ Altlasten

Auflagen sind aus unserer Sicht in folgendem Umfang erforderlich:

Auflagen:

Asphaltaufbruch ist abfalltechnisch einzustufen und schadlos zu entsorgen. Soweit als gefährlicher Abfall eingestuft ist dafür gegenüber der oberen Abfallbehörde des RP Darmstadt ein Entsorgungsnachweis zu führen. Unbelasteter Bodenaushub ist bevorzugt vor Ort wieder einzubauen. Nicht vor Ort verwendeter Bodenaushub ist fachgerecht zu entsorgen.

Sollten bei Erdarbeiten sensorische Auffälligkeiten beobachtet werden, die auf schadstoffbedingte schädliche Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Dezernat IV/F 41.5 - Bodenschutz, zu verständigen und die weitere Vorgehensweise zu klären.

 

Begründung:

 

Sensorische Auffälligkeiten können auf schädliche Bodenveränderungen hinweisen die ggf. Gefahrenabwehrmaßnahmen erfordern. Das Regierungspräsidium nimmt als obere Bodenschutzbehörde gemäß § 16 HAltBodSchG die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz wahr, soweit nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Altlasten- und Boden-schutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz - BodSchZustV) keine anderen Zuständigkeiten bestimmt sind. Im Fall von sensorischen Auffälligkeiten prüft die obere Bodenschutzbehörde, ob auf dem Grundstück schädliche Bodenveränderungen oder ggf. Altlasten vorliegen, die gemäß § 1 HAltBodSchG zu sanieren bzw. zu beseitigen sind.

 

Hinweise sind aus unserer Sicht in folgendem Umfang erforderlich:

Hinweise:

Wenn ein Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Materialien für bodennahe Anwendungen geplant ist, sind die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bzw. der Bundes-Bodenschutz­verordnung (BBodSchV) einzuhalten. Informationen zur Anzeige von mineralischen Ersatzbaustoffen und die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des RP Darmstadt zum Thema Ersatzbaustoffe (https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und-energie/abfall/abfallnews/ersatzbaustoffe).

Soweit eine Menge von mehr als 600 m³ Boden aufgebracht wird, ist der Bodenauftrag zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Bodenschutzbehörde unter Vorlage von Eignungsnachweisen anzuzeigen (§ 4 Abs. 3 HAltBodSchG). Ab einer Menge von 500 m³ ist das Bodenmaterial zu untersuchen (§ 6 Abs. 6 BBodSchV).

 

Naturschutz

Aus unserer Sicht bestehen bei plankonformer Umsetzung und Beachtung der nachfolgenden Hinweise keine Bedenken. Gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensstätten von Tierarten sind nicht betroffen.

 

Hinweise:

Bauzeit: Die Baumaßnahme sollte möglichst außerhalb der gesetzlichen Vogelbrutzeit durchgeführt werden, da die Grünanlage einen wichtigen und vielfältigen Lebensraum für heimische Vogelarten darstellt.

Bauweise: Die geplante Leitungstrasse innerhalb der städtischen Grünanlage Tempelsee-Weiher verläuft gemäß Pkt. 2.1 VP-Bericht zwischen den beiden Bestandsbäumen (Mammutbaum, Hainbuche) randlich entlang der Kronentraufbereiche und tangiert ggf. deren Wurzelbereiche. Insbesondere bei offener Bauweise ist bei Bodenarbeiten baumschonend vorzugehen (z.B. Wurzelsuchgraben, Handschachtung, Saugbagger, Überfahrschutz, Stammummantelung). Die baumfachlichen Maßnahmen sind mit dem zuständigen ESO Stadtservice GmbH, Abteilung Grünpflege frühzeitig abzustimmen.

Die Nutzung der Wiesenflächen ist auf das unbedingt notwendige Mindestmaß für die Eingriffsfläche einschließlich Befahren zu begrenzen. Baustelleneinrichtungsflächen dürfen nur auf versiegelten Flächen außerhalb der Grünanlage angelegt werden.

Die Wiederherstellung evtl. beschädigter Vegetationsflächen ist mit der ESO abzustimmen.

 

Immissionsschutz

Auflagen sind aus unserer Sicht in folgendem Umfang erforderlich:

 

Auflagen:

Während der Bauzeit ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 22 BImSchG auf die Unterbindung von Staubemissionen zu achten, für entsprechende Maßnahmen siehe TA Luft Ziffer 5.2.3. 

Es sind lärmarme Geräte (entsprechende der 32. BImSchV) einzusetzen. Die Geräuschemissionen dürfen als Immissionen 0,5 m außerhalb des geöffneten Fensters des sich im Einwirkungsbereich der Baumaßnahme befindenden am meisten schutzbedürftigen Daueraufenthaltsraumes die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) laut Ziffer 3.1.1. d) von 55 dB (A (tagsüber zwischen 7 – 20 h) u. 40 dB (A) nachts zwischen 20 und 7 h nicht überschreiten. Der Immissionsrichtwert ist überschritten, wenn der nach Ziffer 6 ermittelte Beurteilungspegel den Richtwert überschreitet. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist ferner überschritten, wenn ein Messwert oder mehrere Messwerte den Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Soweit absehbar ist, dass die Immissionsrichtwerte überschritten werden, ist ein Lärmminderungskonzept nach der AVV Baulärm zu erstellen.

 

Begründung:

Nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) müssen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so betrieben werden, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare, schädliche Umwelteinwirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare, schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Dazu zählen Luftschadstoffe, Geräusche, Gerüche und Erschütterungen.

Da Baumaßnahmen in der Regel mit Staub-/Lärmemissionen verbunden sind und schädliche Umwelteinwirkungen nie ganz ausgeschlossen werden können, sind Auflagen festzusetzen. Die technische Anleitung Luft (TA Luft) und die 32. BImSchV konkretisieren den Stand der Technik zur Vermeidung und Minimierung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Stäube und Geräusche. Die AVV Baulärm zielt mit ihren gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten auf die individuelle Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft ab. Mit den o.g. Auflagen kann sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen von der Baustelle ausgehen.

 

Klimaschutz / Energie

Aus unserer Sicht bestehen bei plankonformer Umsetzung keine Bedenken.“

 

Risikobetrachtung

Finanzielle Mittel für eine Kampfmittelsondierung und Bodenuntersuchungen vor der Baumaßnahme sind in der Kostenübersicht enthalten. Weitere Untersuchungen werden im Rahmen der weiteren Planung durchgeführt.

Für Unvorhergesehenes ist eine Summe von 42.600,00 € (d. h. rund 15 %) einkalkuliert.

 

Weiteres Vorgehen

Mit der Vertiefung der Planung soll sofort nach der Beschlussfassung begonnen werden. Die bauliche Umsetzung ist ab Herbst 2026 geplant.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die vom Ingenieurbüro Hampel, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Planen und Bauen erarbeitete Kostenschätzung der Baukosten sowie die Konzeptskizze zur Einsichtnahme aus.

Anlagen:

1. Auszug aus der Stadtkarte, Plangebiet

2. Klimarelevanzprüfung

 

Auslage:

Kostenschätzung und Konzeptskizze

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.

 

Die nichtöffentliche Auslage erhalten die Stadtverordneten und Fraktionen per Cloud.