Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2026 - 2031


2026-31/DS-I(A)0075Ausgegeben am 13.08.2026

Eing. Dat. 13.08.2026

 

 

 

 

 

Zweite Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung (Gebührensatzung) des Vermessungsamtes der Stadt Offenbach a.M.

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2026-222 (Dez. II, Amt 62) vom 12.08.2026

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

* Die als Anlage beigefügte zweite Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung (Gebührensatzung) des Vermessungsamtes der Stadt Offenbach a.M. wird beschlossen:

 

* redaktionell geändert

 

 

Begründung:

 

Das Gebührenverzeichnis des Vermessungsamtes wurde zuletzt im Jahre 1988 angepasst. Auf Grund der allgemeinen Preissteigerung der letzten 38 Jahre ist die Notwendigkeit einer Gebührenanpassung gegeben.

 

 

Zu I.:

1.1

Ferner wird die Abgabe von Höhenpunkte nicht mehr im Verwaltungskostenverzeichnis des Landes Hessen (VwKostO-MWVW) als einzelner Kostenpunkt aufgelistet, sodass ein Bezug auf dieses für eine Kostenpauschale nicht länger möglich ist.

 

Die neue Gebührenhöhe für einen Höhenpunkt bemisst sich nach dem derzeitigen tatsächlichen Aufwand und orientiert sich an der derzeit gültigen VwKostO-MWVW. Der Aufwand zur Herausgabe von 2-3 Höhenpunkten beträgt in etwa je Punkt 15 bis 20 Minuten sowohl im Außendienst als auch im Innendienst. Im Außendienst werden die Höhenpunkte von einem Messtruppführer (Nr. 7132) und einem Messassistenten (Nr. 7134) hinsichtlich ihres Vorhandenseins und ihrer relativen Höhe zu den Nachbarhöhenpunkten geprüft. Im Innendienst wird die Außendienstarbeit von einer technischen Fachkraft (Nr. 7133) vor und nachbereitet und die eigentliche Abgabe der Höhenpunkte durchgeführt.

 

In der nachfolgenden Tabelle werden in den ersten 4 Zeilen die derzeitigen Gebühren nach VwKostO-MWVW dargestellt, in der letzten Zeile wird die Summe der Einzelpositionen 7132, 7133, 7134 dargestellt:

 

Kopie aus dem VwKostO-MWVW – Stand Mai 2026:

Nr.

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr (€)

7132

Messtruppführerinnen oder Messtruppführer im Außendienst

je 1/4 Stunde

25,50

7133

technische Fachkräfte

je 1/4 Stunde

22

7134

Sonstige technische Kräfte, Bürokräfte

je 1/4 Stunde

16,25

 

 

 

 

Summe

1 Trupp + ID

je 1/4 Stunde

63,75

 

Daher würde eine Pauschale je Höhenpunkt von 60,00 € die derzeitigen Kosten widerspiegeln.

 

Die Abgabe von Höhenpunkten durch das städt. Vermessungsamt umfasst die Bereitstellung hochgenau bestimmter Punkte, die als Grundlage für Geländemodelle, Bauvorhaben, Setzungsmessungen und topografische Karten dienen.

Architekten, Bauherren, Bauunternehmen etc. benötigen diese Höhenpunkte beispielsweise für die Planung und Umsetzung von Bauvorhaben, insbesondere zur Festlegung der Gebäude-, Trauf- und Firsthöhe.

 

Die HVD-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1024) und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 zielen auf die kostenfreie Bereitstellung des Datenproduktes ab. Die Stadt Offenbach erbringt aber in Bezug auf die hier dargestellten Höhenpunkte eine Verwaltungsleistung, die über die reine Datenbereitstellung hinausgeht. Für diese Dienstleistung dürfen und sollen Gebühren erhoben werden, um die Kosten für den Aufwand zu decken. Die EU-Richtlinie enthält keine Vorgaben für die Höhe von Gebühren für solche spezifischen, verifizierenden Dienstleistungen, sondern lediglich für die Daten selbst.

Es ist aufgrund des Kostenverursacherprinzips gerechtfertigt, dass derjenige, der die (zusätzliche) Dienstleistung der Einzelpunktprüfung anfordert und deren Nutzen zieht, auch die damit verbundenen Kosten trägt.

 

 

Zu II.:

2.5.1

Die neue Gebühr in Höhe von 30,00 € für die Plotausgabe des Stadtplans berücksichtigt die aktuellen Kosten für Material, Druck und Bereitstellung.

 

 

Zu III.:

4., 5.:

Die bisherigen Gebührensätze für Bescheinigungen über das Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach den §§ 24 ff. BauGB in Höhe von 10,00 €, 15,00 € bzw. 25,00 € sowie für die Aufstellung einer Bescheinigung über die Freiheit von Vorschriften des BauGB bildeten den heutigen Verwaltungsaufwand nicht mehr angemessen ab.

 

Die neuen Gebühren in Höhe von 35,00 €, 65,00 € und 85,00 € für Vorkaufsrechtszeugnisse sowie 45,00 € für Bescheinigungen über die Freiheit von Vorschriften im Bereich der Bodenordnung orientieren sich am derzeitigen tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Ergänzend wurden die Maßstäbe der aktuell gültigen VwKostO-MWVW, insbesondere der Arbeitsaufwand von ca. 60 Minuten berücksichtigt.

 

Für die Bearbeitung eines Vorkaufsrechtsfalls sind regelmäßig mehrere Arbeitsschritte erforderlich. Hierzu gehören insbesondere die Auswertung des notariell übermittelten Kaufvertrags, die grundstücksbezogene und rechtliche Prüfung des Bestehens eines Vorkaufsrechts nach den §§ 24 und 25 BauGB, die Bewertung einer möglichen Ausübung im Hinblick auf das Wohl der Allgemeinheit, gegebenenfalls interne Abstimmungen mit den zuständigen Fachämtern sowie die Erstellung und Dokumentation des Negativzeugnisses.

 

Auch im Bereich der Bodenordnung ist ein nicht unerheblicher Prüf- und Verwaltungsaufwand erforderlich. Die Bearbeitung umfasst insbesondere die Prüfung, ob für das betreffende Grundstück Vorschriften des besonderen Städtebaurechts, insbesondere Umlegungs-, Sanierungs-, Entwicklungs- oder sonstige bodenordnungsrechtliche Verfahren nach dem Baugesetzbuch bestehen oder eingeleitet wurden. Zusätzlich sind die Auswertung der einschlägigen Verfahrensunterlagen, Abstimmungen innerhalb der Verwaltung sowie die Ausstellung und Dokumentation der Bescheinigung erforderlich.

 

Die Anpassung erfolgt nicht durch einen einheitlichen prozentualen Zuschlag, sondern durch eine sachgerechte Neubewertung der einzelnen Gebührenstufen. Dabei wurde berücksichtigt, dass bereits bei einfachen Fällen ein nicht unerheblicher Mindestverwaltungsaufwand entsteht. Mit steigendem Vertragswert nimmt zudem die wirtschaftliche Bedeutung des Verwaltungsvorgangs zu.

 

Die Gebührenanpassung wird vor diesem Hintergrund als notwendig und angemessen bewertet. Sie berücksichtigt die allgemeine Kostenentwicklung sowie den tatsächlichen Bearbeitungsaufwand.

Anlage:

Zweite Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung (Gebührensatzung) des Vermessungsamtes der Stadt Offenbach a.M.

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.