Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2026 - 2031


2026-31/DS-I(A)0092Ausgegeben am 09.09.2026

Eing. Dat. 09.09.2026

 

 

 

 

Richtlinie zur Elternentlastung bei der Inanspruchnahme schulischer

Ganztagsangebote

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2026-261 (Dez. IV, Ämter 40 und 51) vom 09.09.2026

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Die in der Anlage beigefügte Richtlinie zur Elternentlastung bei der

Inanspruchnahme schulischer Ganztagsangebote für das Schuljahr 2026/27 wird beschlossen.

 

2.    Für das Schuljahr 2026/27 wird mit Kosten der Elternentlastung in Höhe von 275.000 € gerechnet. Die erforderlichen Mittel für 2026 in Höhe von 125.000 € stehen im im Deckungskreis 0073 „Ganztägige Arbeit“ des Stadtschulamtes zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt sachkontengerecht über ein noch

anzulegendes Produktkonto in eben jenem Deckungskreis. Der für die

Elternentlastung im Haushalt 2027 fehlende Mittelbedarf in Höhe von

150.000 € wird im Zuge der Haushaltsplanung 2027 durch das Stadtschulamt angemeldet.

 

 

Begründung:

 

Mit dem schrittweisen Ausbau der schulischen Ganztagsangebote und dem sukzessiven Abbau von Hortangeboten verändert sich die Angebotsstruktur der ganztägigen Betreuung in Offenbach. Der bestehende Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter wird dabei zunehmend durch schulische Ganztagsangebote erfüllt.

 

Für Eltern, deren Kinder bisher einen Hort, besucht haben bzw. besuchen, besteht bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit grundsätzlich die Möglichkeit einer Elternentlastung nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII. Mit der vorliegenden Richtlinie soll die Elternentlastung auch bei der Inanspruchnahme schulischer Ganztagsangebote verlässlich sichergestellt werden. Die Frage einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung des § 90 SGB VIII auf die jeweiligen Angebote wird damit nicht abschließend bewertet.

 

Ohne eine verlässliche Entlastungsregelung kann insbesondere in Offenbach eine Ungleichbehandlung von Eltern entstehen, die sich in einer im Wesentlichen ver-gleichbaren Betreuungssituation befinden. Während beim Besuch eines Horts bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit eine Entlastung vorgesehen ist, soll eine vergleichbare Entlastung auch bei der Inanspruchnahme eines schulischen Ganztagsangebots sichergestellt werden. Dies ist vor dem Hintergrund des sukzessiven Abbaus von Hortangeboten von besonderer Bedeutung.

 

Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind wesentlich gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Die Eltern, deren Kinder einen Hort besuchen, und Eltern, deren Kinder ein schulisches Ganztagsangebot zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung besuchen, befinden sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung durch die notwendige ganztägige Betreuung in einer im Wesentlichen vergleichbaren Situation. Die unterschiedliche organisatorische Ausgestaltung der jeweiligen Betreuungsangebote allein stellt keinen sachlichen Grund dafür dar, Familien bei vergleichbarer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unterschiedlich zu belasten.

 

Vor diesem Hintergrund soll für schulische Ganztagsangebote eine eigenständige kommunale Elternentlastung eingeführt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass Eltern nicht allein aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung des Betreuungsangebots und des damit verbundenen Wechsels vom Hort in ein schulisches Ganztagsangebot finanziell schlechter gestellt werden.

 

Für die Einführung einer solchen kommunalen Elternentlastung spricht darüber hinaus der Sinn und Zweck des Ganztagsförderungsgesetzes. Die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung soll nicht an unzumutbaren Elternbeiträgen scheitern. Die Entlastung trägt dazu bei, den Zugang zur ganztägigen Betreuung unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu gewährleisten und damit die Zielsetzung des Rechtsanspruchs tatsächlich umzusetzen.

 

Die kommunale Elternentlastung soll sich hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs an den Regelungen des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII orientieren. Hierdurch wird eine sachgerechte und am Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichtete Ausgestaltung der Elternentlastung gewährleistet.

 

Die Anwendung der Richtlinie wird zunächst auf das Schuljahr 2026/27 begrenzt. Sie dient damit einer vorläufigen Regelung für die Übergangsphase des Ausbaus der schulischen Ganztagsangebote und des sukzessiven Abbaus von Hortangeboten. Die Regelung soll im Rahmen der weiteren Entwicklung des Ganztagsangebots durch eine abschließende Regelung in Form einer Satzung ersetzt werden.

 

Für die Bemessung des Finanzbedarfs wird – analog zur Inanspruchnahme der Elternentlastung im Bereich der Kindertagesbetreuung – davon ausgegangen, dass rund 33 Prozent der Eltern, die den Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in Anspruch nehmen, eine Elternentlastung geltend machen werden. Für das Schuljahr 2026/27 wird hierfür ein Finanzbedarf in Höhe von voraussichtlich 275.000 Euro erwartet.

 

Aufgrund erforderlicher Abstimmungsbedarfe erfolgt die Einbringung der Magistratsvorlage *(in den Magistrat) im Nachtrag.

 

* redaktionell geändert

Anlage:

Richtlinie

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.