Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2026 - 2031
2026-31/DS-I(A)0096Ausgegeben am 10.09.2026
Eing. Dat. 10.09.2026
Leerstand eindämmen – Leerstandssatzung für Offenbach erlassen
Antrag B´90/Die Grünen und Die Linke & Tierschutzpartei vom 10.09.2026
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat der Stadt Offenbach wird beauftragt, auf Grundlage des am 13. November 2025 vom Hessischen Landtag beschlossenen „Gesetzes gegen den spekulativen Leerstand von Wohnraum“ (Leerstandsgesetz – LeerstG HE) eine Leerstandssatzung für das Stadtgebiet Offenbach zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zeitnah zur Beschlussfassung vorzulegen. Ziel der Satzung soll sein, dass nutzbarer Wohnraum nicht länger als sechs Monate leerstehen darf.
Begründung:
Der Wohnungsmarkt in Offenbach ist seit Jahren extrem angespannt. Bezahlbarer Wohnraum ist Mangelware, während gleichzeitig laut Zensus 2022 insgesamt 2.491 Wohnungen in unserer Stadt leer standen. Besonders besorgniserregend ist, dass 823 dieser Wohnungen – also etwa ein Drittel – bereits seit über einem Jahr ungenutzt sind. Bei über 300 Wohnungen wurde von den Eigentümer*innen keinerlei Gründe für den Leerstand angegeben.
Aufgrund sich verzögernder Neubauprojekte verschärft sich der Wohnungsmangel in der Region, aber vor allen Dingen auch in Offenbach deutlich. Die Aktivierung von leerstehendem Wohnraum wirkt diesem Aspekt entgegen.
Bisher fehlt die rechtliche Handhabe, um effektiv gegen den Leerstand von Wohnraum vorzugehen. Mit dem am 13. November 2025 beschlossenen und am 21. November 2025 in Kraft getretenen hessischen Leerstandsgesetz hat die schwarz-rote Landesregierung den Kommunen nun die Möglichkeit gegeben auf lokaler Ebene regulativ gegen Leerstand vorzugehen. Da Offenbach als Gemeinde mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt, sind die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Satzung gemäß § 1 LeerstG HE erfüllt.
Das Gesetz ermöglicht den Kommunen eine Satzung zu verabschieden. Mit dieser Satzung kann folgendes geregelt werden: Wohnraum darf maximal bis zu sechs Monate ohne Genehmigung leer stehen. Darüberhinausgehender Leerstand wird genehmigungspflichtig, wenn überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen vorliegen. Genehmigungsgründe sind unter anderem Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Erb-Auseinandersetzungen und wirtschaftlich unzumutbare Instandsetzungen sowie besondere Näheverhältnisse, etwa bei Einliegerwohnungen. Dadurch werden die privaten Interessen der Eigentümer*innen berücksichtigt.
Über Genehmigungsanträge muss die Bauverwaltung innerhalb von drei Monaten entscheiden. Erfolgt keine Entscheidung, gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion).
Bei ungenehmigtem Leerstand können Gemeinden ein Wohnnutzungsgebot erlassen und die Wiederherstellung von Wohnraum anordnen.
Neu ist auch das weitreichende Auskunfts- und Betretungsrecht, um Leerstände zu ermitteln sowie die Möglichkeit der Anordnung eines Wohnnutzungsgebots. Dieses Auskunftsrecht gilt auch gegenüber Hausverwaltungen, die Leerstände in den betreuten Wohnanlagen auf Anfragen nennen müssen.
Ziel ist es Wohnraum wieder dem Markt zuzuführen. Schwere Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden, deren Erträge gem. §5 (4) LeerstG HE direkt in die Wohnraumförderung fließen sollen.
Neben der Wiederbelebung von Wohnraum haben das Gesetz und die Satzung auch einen anderen Effekt. Leerstand bedeutet sehr oft Verfall, weil keiner Verantwortung zeigt. Flankiert wird dies mit ausbleibenden Zahlungen zum Beispiel des Hausgeldes an Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Entweder muss diese WEG dies ausgleichen, oder es ist weniger Kapital für die Pflege und Sanierung der Anlage vorhanden. Somit liegt es auch im Interesse der gesamten WEG Leerstand zu vermeiden.
Aus Sicht der antragsstellenden Fraktionen sollte Offenbach die neue gesetzliche Möglichkeit zur Aktivierung von Wohnraum nicht ungenutzt lassen. Mehrarbeit in der Verwaltung wird durch Einnahmen von Bußgeldern gegenfinanziert.
Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.
