Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0502Ausgegeben am 16.01.2014

Eing. Dat. 16.01.2014

 

 

 

 

Satzung über die Betreuung von Tagespflegekindern, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung für den Öffentlichen Träger der Jugendhilfe Stadt Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 022/14 (Dez. II, Amt 51) vom 15.01.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung

 

  1. die in Anlage beigefügte Satzung über die Betreuung von Tagespflegekindern, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung für den Öffentlichen Träger der Jugendhilfe Stadt Offenbach am Main

 

beschließen möge.

 

  1. die notwendigen Haushaltsmittel für die Umsetzung der Satzung durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zum Doppelhaushalt 2014/15 vorgesehen hat.

 

 

Begründung:

 

Mit der Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) zum 1.1.2014 wurde die Finanzierung von Tagespflegestellen vereinfacht. Nach bisherigem Recht wurden die Landesmittel (BAMBINI-Programm) individuell je nach Konstellation der Höhe nach festgesetzt und den jeweiligen Tagespflegestellen angewiesen. Dies kann jetzt gem. § 32a HKJGB pauschaliert erfolgen, sofern dies durch Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung ermöglicht wird.

 

Auszug aus § 32a HJKGB:

 

(4) Die Zuwendung ist anteilig an Tagespflegepersonen nach Abs. 3 weiterzuleiten. Der weiterzuleitende Betrag kann auf den vom örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu leistenden Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der
Tagespflegeperson angerechnet werden, wenn

 

1. die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Teilnahme- und Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung geregelt sind und

 

2. die Weiterleitung an die Tagespflegeperson nach Abs. 3 monatlich anteilig erfolgt.

 

Für Kinder mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von unter 15 Stunden darf die Zuwendung nur unter Anrechnung auf die laufende Geldleistung nach Satz 2 an die Tagespflegeperson weitergeleitet werden.

 

Die Umsetzung dieser vom Landesgesetzgeber vorgesehenen neuen Regelungsmöglichkeit dient in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung. Außerdem ermöglicht die Anrechnung auf den vom örtlichen Träger der Jugendhilfe zu leistenden Betrag zur Anerkennung der Förderleistung die pauschale Gleichbehandlung aller Tagespflegepersonen. Die kommunalen öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Umfeld der Stadt Offenbach verfahren in gleicher Weise. Insoweit dient die beabsichtigte Verfahrensweise auch der Vermeidung schädlicher interkommunaler Konkurrenzverhältnisse.

 

Weiterhin werden die Geldleistungen für Tagespflegestellen auf ein Niveau angehoben, welches nicht wesentlich unter, aber auch keinesfalls über den Sätzen für Tagespflegepersonen benachbarter öffentlicher Träger der Jugendhilfe liegt. Dies ist insbesondere notwendig, um die Tagespflegeplätze zur Gewährleistung des Rechtsanspruches auf U3-Plätze von Kindern, deren Eltern in Offenbach leben, nicht an Nachbargemeinden zu verlieren.

Die bisher vom Jugendhilfeausschuss festgelegten Stundensätze beliefen sich auf 3 € ohne Einrechnung der BAMBINI-Zuschüsse des Landes. Für die Betreuung von Kindern in sogenannten Randzeiten (Frühdienst bis 07:30 Uhr und/oder Spätdienst 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie an Samstagen) wurde bisher zusätzlich zum Stundensatz ein Zuschlag von 0,30 € pro Stunde gewährt. Die Betreuung in der Zeit ab 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr und/oder an Sonntagen wird zusätzlich pro Stunde mit 0,50 € vergütet.

 

Der in der Satzung vorgesehene Stundensatz von 4,50 € beinhaltet pauschal die
Anrechnung des Landeszuschusses sowie eine geringfügige Erhöhung aus kommunalen Mitteln.

 

Die weiteren Regelungen in § 1 “Vergütung der Satzung dienen der rechtlichen
Präzisierung und Sicherstellung geordneten Verwaltungshandelns insbesondere

hinsichtlich der Sondervergütungen für Randzeiten etc..

 

Der Elternbeitrag gem. § 2 von 1,- € je Stunde entspricht dem bisherigen Stundensatz. Die Regelungen § 2 Abs. 2 bis 4 und 8 sind neu und dienen der Gleichstellung mit institutioneller Betreuung. Auch hier müssen Rand- und Sonderzeiten durch
gesonderte Beiträge von den Eltern mitgetragen werden und es gilt die Zusatzentlastung für Geschwisterkinder.

 

Die erforderlichen Mittel für die Auswirkungen im Doppelhaushalt 2014/15 wurden vom Magistrat vorgesehen und durch die Stadtverordnetenversammlung für den Haushalt 2014 im Produktsachkonto 06010200.7250000451 bereitgestellt. Die Mehrausgaben belaufen sich nach Berechnungen des Jugendamtes - basierend auf
Erfahrungsdaten des letzten Haushaltsjahres - auf ca. 400 T€. Eine präzise Vorausberechnung ist nicht möglich, da die Ausgaben von der Auslastung und Belegungsdauer der Tagespflegestellen bestimmt werden, die im Vorhinein nicht bekannt sein kann.

 

Die Regelung in § 10 “Richtlinienkompetenz“ des Jugendhilfeausschusses (JHA) dient der Sicherstellung, dass der JHA auch zukünftig – wie bisher - gem. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 3 SGB VIII die fachlichen und organisatorischen Standards für die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben des SGB VIII wie HKJGB verbindlich beschließen kann. Eine zukünftige Anhebung der Vergütung Tagespflege steht selbstverständlich unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zum Haushalt der Stadt Offenbach.

 

Alle oben nicht näher erläuterten Bestimmungen der vorgelegten Satzung entsprechen im Wesentlichen bisher bereits geübter Verwaltungspraxis bzw. bereits
beschlossener Vorgaben des JHA. Sie dienen der Absicherung rechtskonformen Verwaltungshandelns bzw. der rechtlichen Absicherung dessen.

 

Anlage:

Satzung über die Betreuung von Tagespflegekindern, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung für den Öffentlichen Träger der Jugendhilfe Stadt Offenbach am Main.