Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0557Ausgegeben am 31.08.2023

Eing. Dat. 31.08.2023

 

 

 

 

 

Naturschutzbeirat der Stadt Offenbach a. M.

hier: Wahl für die Wahlperiode 01.09.2023 bis 31.08.2028

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-234 (Dez. I, Amt 10.1) vom 30.08.2023

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung sechs Personen als Mitglieder und sechs Personen als stellvertretende Mitglieder, die über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde oder ähnlicher Wissenszweige verfügen, für den Naturschutzbeirat vorschlägt.

 

 

Begründung:

 

Nach § 22 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sind bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden unabhängige Naturschutzbeiräte zu bilden. Sie beraten die Naturschutzbehörden in grundsätzlichen Angelegenheiten des Naturschutzes. Der Beirat ist von der Naturschutzbehörde über grundsätzliche Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten.

 

Naturschutzbeiräte sollen höchstens zwölf Mitglieder haben. Mindestens acht der Beiratsmitglieder sollen auf Vorschlag der in Hessen anerkannten Naturschutz-vereinigungen berufen werden, die übrigen auf Vorschlag der Vertretungskörperschaft.
Die Mitglieder des Beirates sollen orts- und sachkundige Personen sein und werden vom Magistrat berufen. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden.

 

Die Amtsdauer des Beirates beträgt fünf Jahre. Der Ablauf der derzeitigen Wahlperiode am 31.08.2023 erfordert die Berufung neuer Mitglieder. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. Die Fraktionen werden gebeten, sachkundige Bürgerinnen und Bürger zu benennen, die nicht Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sind.
Von den acht anerkannten Verbänden konnten nur sechs Verbände Mitglieder für den Naturschutzbeirat der Stadt Offenbach benennen.

 

Gemäß § 13 HGlG ist die paritätische Besetzung zu beachten. Es sollen mindestens zur Hälfte Frauen berücksichtigt werden.

Anlage:

Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.