Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 19. Oktober 2023
TOP 18
Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-275 (Dez. III, Amt 10) vom 04.10.2023,
2021-26/DS-I(A)0579
Änderungsantrag Ausschussvorsitzender HFDB vom 09.10.2023,
2021-26/DS-I(A)0579/1
Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen, FDP, Die Linke und Ofa vom 19.10.2023,
2021-26/DS-I(A)0579/2
Beschlusslage:
2021-26/DS-I(A)0579/2, 2021-26/DS-I(A)0579
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
- Die Beschlussfassungen zur Einrichtung einer/ eines ehrenamtlichen
Antidiskriminierungsbeauftragten werden aufgehoben.
- Der in Anlage 1 beigefügten, neu gefassten „Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main“ in der durch die Drucksache 2021-26/DS-I(A)0579/2 geänderten Fassung wird zugestimmt.
- Die in Anlage 2 beigefügten Ausführungsbestimmungen zur
Antidiskriminierungsrichtlinie werden zur Kenntnis genommen.
- Die Besetzung der Stelle der/ des hauptamtlichen
Antidiskriminierungsbeauftragten ist Gegenstand eines gesonderten
Auswahlverfahrens.
- Die / der Antidiskriminierungsbeauftragte fungiert als Antidiskriminierungsstelle der Stadt Offenbach am Main. Sie / er ist zuständig für Hinweise und
Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Beschäftigten der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe. Weiteres regelt die o. g.
Antidiskriminierungsrichtlinie sowie ihre Ausführungsbestimmungen.
- Die / der hauptamtliche Antidiskriminierungsbeauftragte wird als Stabsstelle geführt und logistisch und organisatorisch dem Sozialamt angegliedert. Die Stelle und Funktion einer/ eines ehrenamtlichen
Antidiskriminierungsbeauftragten entfällt dauerhaft sobald der/die
hauptamtliche Antidiskriminierungsbeauftragte ihre Tätigkeit aufnimmt. Eine entsprechende Änderung der „Satzung über die Entschädigung von
Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen“ ist vorzubereiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Anlage 1 neu:
Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main
Präambel
Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist
ein allgemeines Menschenrecht. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2006 eine umfassende Grundlage für den
Schutz der Bürgerinnen und Bürgern vor Diskriminierung geschaffen. Die Stadt Offenbach
konkretisiert die daraus für die Stadtverwaltung und die Eigenbetriebe der
Stadt erwachsenden Verpflichtungen in einer besonderen Richtlinie. Diese beschreibt
verwaltungsinterne Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen
Verpflichtungen der Stadt im Verkehr zwischen Verwaltung und den Bürgerinnen
und Bürgern.
Um dies sicherzustellen, hat die Stadt Offenbach am Main eine Antidiskriminierungsstelle
eingerichtet und benennt eine / einen Antidiskriminierungsbeauftragten.
§ 1 Zweck
Niemand darf aus Gründen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Hautfarbe,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner Religion,
seiner politischen Ansichten oder seiner Weltanschauung, seiner Behinderung, seines
Alters oder seiner sexuellen Identität unmittelbar oder mittelbar diskriminiert oder
belästigt werden.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Dienststellen der Stadt Offenbach am Main. Dienststellen
sind alle Organisationseinheiten (OE) der Verwaltungsbehörde sowie die Eigenbetriebe
im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG).
(2) Die Stadt Offenbach am Main wird gegenüber allen Gesellschaften, die ihr gehören
oder an der sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, darauf hinwirken, dass
diese die Grundsätze dieser Richtlinie für sich für verbindlich erklären. Satz 2 gilt für
Vereine, in denen die Stadt Mitglied ist, entsprechend.
(3) Bei allen personellen Maßnahmen, insbesondere im Rahmen von Einstellungen,
Beförderungen, Höhergruppierungen oder Ver- und Umsetzungen dürfen die in § 1
genannten Gründe nur in Anwendung entsprechender rechtlicher Regelungen berücksichtigt
werden.
§ 3 Begriffsbestimmung
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines der in
§ 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung
als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren Personen aufgrund eines der in § 1 genannten
Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.
Eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, wenn diese Vorschriften, Kriterien oder
Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung
dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
(3) Als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Verhaltensweisen, die
mit einem der in § 1 genannten Gründe im Zusammenhang stehen und bezwecken
oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen,
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen
gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn eine Person aufgrund einer besonderen
persönlichen Beziehung zu einer Person, auf die die Gründe von § 1 zutreffend
sind, weniger günstig behandelt wird.
Eine besondere persönliche Beziehung liegt im Falle einer Verwandtschaft, Schwägerschaft,
Ehe oder Lebenspartnerschaft zwischen den Personen vor.
(5) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen,
die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder
bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen,
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes
Umfeld geschaffen wird.
§ 4 Antidiskriminierungsbeauftragte/r
(1) Die Stadt Offenbach am Main benennt eine/n hauptamtlich tätige/n Antidiskriminierungsbeauftragte/n.
(2) Die/der Antidiskriminierungsbeauftragte arbeitet unabhängig in der Entgegenahme von Beschwerden und Hinweisen sowie der Durchführung von Prüfungen. Es besteht keine Weisungsbefugnis bezüglich Umfang, Art und Weise sowie Ergebnis der Prüfung. Die Arbeit der/des Antidiskriminierungsbeauftragten ist auf das Offenbacher Stadtgebiet beschränkt.
§ 5 Beratungsarbeit
(1) Die Beratungsarbeit der Antidiskriminierungsstelle soll mindestens folgende
Hauptaufgaben abdecken:
- Information über rechtliche Ansprüche und Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten
zum Schutz vor Benachteiligung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
und jenseits des AGG (Zivilrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht
etc.)
- Vermittlung an andere Beratungsangebote
- Versuch einer gütlichen Streitbeilegung zwischen den Beteiligten
- Erfassung und Dokumentation der einzelnen Fälle
- Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitenden der Stadtverwaltung und
des Stadtkonzerns sowie der Stadtgesellschaft.
(2) Weitere Aufgaben sind Gegenstand eines von der Antidiskriminierungsstelle zu
erarbeitenden und fortzuschreibenden Konzepts.
(3) Die Beratungsarbeit beschränkt sich nicht auf die Entgegennahme von Beschwerden
und Hinweisen, die sich gegen die Stadtverwaltung oder ihre Eigenbetriebe richten.
Sie erstreckt sich auch auf alle übrigen Beschwerden und Hinweise, die sich gegen
andere öffentliche oder private Organisationseinheiten oder natürliche Personen
richten.
§ 6 Bericht
Der Magistrat wird der Stadtverordnetenversammlung jährlich den Bericht der Antidiskriminierungsbeauftragten
/ des Antidiskriminierungsbeauftragten zur Kenntnisnahme
vorlegen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main tritt am Tag ihrer Bekanntgabe
in Kraft.
Offenbach am Main, den
Dr. F. Schwenke
Oberbürgermeister
Die Anlage 2 ist Bestandteil des Originalprotokolls.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
2021-26/DS-I(A)0579/2
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Antrag wird wie folgt geändert:
§4 der Antidiskriminierungsrichtlinie wird folgendermaßen geändert:
Ursprungsvariante:
§ 4 Antidiskriminierungsbeauftragte/r
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main benennt eine/n hauptamtlich tätige/n Antidiskriminierungsbeauftragte/n auf Vorschlag des Magistrats.
(2) Die/der Antidiskriminierungsbeauftragte arbeitet unabhängig in der Entgegenahme von Beschwerden und Hinweisen sowie der Durchführung von Prüfungen. Es besteht keine Weisungsbefugnis des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung bezüglich Umfang, Art und Weise sowie Ergebnis der Prüfung. Die Arbeit der/des Antidiskriminierungsbeauftragten ist auf das Offenbacher Stadtgebiet beschränkt.
Variante neu:
§ 4 Antidiskriminierungsbeauftragte/r
(1) Die Stadt Offenbach am Main benennt eine/n hauptamtlich tätige/n Antidiskriminierungsbeauftragte/n.
(2) Die/der Antidiskriminierungsbeauftragte arbeitet unabhängig in der Entgegenahme von Beschwerden und Hinweisen sowie der Durchführung von Prüfungen. Es besteht keine Weisungsbefugnis bezüglich Umfang, Art und Weise sowie Ergebnis der Prüfung. Die Arbeit der/des Antidiskriminierungsbeauftragten ist auf das Offenbacher Stadtgebiet beschränkt.
2021-26/DS-I(A)0579/1
Dieser Antrag wird vom Antragsteller zurückgezogen.
Der Antragstext kann im Intranet/Internet „PIO“ unter der 2021-26/DS-I(A)0579/1 nachgesehen werden.
2021-26/DS-I(A)0579
Herr Stv. Münd (AfD) beantragt im Namen seiner Fraktion getrennte Abstimmung der Punkte 1 und 2–6.
2021-26/DS-I(A)0579 (Punkt 1)
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
- Die Beschlussfassungen zur Einrichtung einer/ eines ehrenamtlichen
Antidiskriminierungsbeauftragten werden aufgehoben.
2021-26/DS-I(A)0579 (Punkt 2 neu - Punkt 6)
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
- Der in Anlage 1 beigefügten, neu gefassten „Antidiskriminierungsrichtlinie der Stadt Offenbach am Main“ in der durch die Drucksache 2021-26/DS-I(A)0579/2 geänderten Fassung wird zugestimmt.
- Die in Anlage 2 beigefügten Ausführungsbestimmungen zur
Antidiskriminierungsrichtlinie werden zur Kenntnis genommen.
- Die Besetzung der Stelle der/ des hauptamtlichen
Antidiskriminierungsbeauftragten ist Gegenstand eines gesonderten
Auswahlverfahrens.
- Die / der Antidiskriminierungsbeauftragte fungiert als Antidiskriminierungsstelle der Stadt Offenbach am Main. Sie / er ist zuständig für Hinweise und
Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Beschäftigten der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe. Weiteres regelt die o. g.
Antidiskriminierungsrichtlinie sowie ihre Ausführungsbestimmungen.
- Die / der hauptamtliche Antidiskriminierungsbeauftragte wird als Stabsstelle geführt und logistisch und organisatorisch dem Sozialamt angegliedert. Die Stelle und Funktion einer/ eines ehrenamtlichen
Antidiskriminierungsbeauftragten entfällt dauerhaft sobald der/die
hauptamtliche Antidiskriminierungsbeauftragte ihre Tätigkeit aufnimmt. Eine entsprechende Änderung der „Satzung über die Entschädigung von
Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen“ ist vorzubereiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 26.10.2023
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung