Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0726/1Ausgegeben am 16.07.2015

Eing. Dat. 16.07.2015

 

 

 

 

 

Hinweis auf die ehemalige Bürgeler Synagoge

Änderungsantrag CDU und Piraten vom 16.07.2015

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, dem Eigentümer der ehemaligen Bürgeler Synagoge, Bürgerstraße 15, eine Förderung der Außensanierung in Höhe der Kosten, die für eine im Ursprungsantrag vorgesehene Stele anfallen würden, anzubieten.

 

Darüber hinaus soll der Magistrat in Abstimmung mit dem Eigentümer bei der Oberen Denkmalschutzbehörde, sowie beim zuständigen Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst für eine Vorfinanzierung der genannten Maßnahme eintreten, die dann vom Eigentümer der Synagoge nach steuerlicher Geltendmachung wieder zurückbezahlt werden kann.

 

Als Gegenleistung für die Förderung soll eine Vereinbarung mit dem Eigentümer getroffen werden, dass die Außensanierung der Außenwände der Synagoge (nicht des 1940 erstellten Anbaus) nach Vorgaben der Denkmalschutzbehörden mit Ziel einer Wiedersichtbarmachung der besonderen noch vorhandenen Merkmale der Synagoge (alte Fenstergewände, rückseitige Fachwerkwand mit gestalteten Ziegelgefache) durch einen entsprechenden Fachbetrieb (gepr. Restauratoren im Malerhandwerk) durchgeführt wird.

 

Der Eigentümer wird gebeten, darüber hinaus sein Einverständnis zur Anbringung eines Hinweisschildes zur Geschichte und Bedeutung des Gebäudes am Gebäude selbst zu erklären. Das Schild soll den Text tragen, der seitens des Vereins Pro Bürgel e.V. und der jüdischen Gemeinde Offenbach bereits für diesen Zweck verfasst wurde.

 

Die Gesamtkosten für die Außensanierung belaufen sich nach vorläufiger grober Schätzung auf etwa 30.000 €. Die Kosten für eine Erstellung der Stele, welche der Magistrat dem Eigentümer zur Förderung anbietet, sollen auf Basis von Kostenabrechnungen anderer vergleichbarer Stelen, verbunden mit den Kosten begleitender Maßnahmen (Aufhebung von Pkw-Stellplätzen in der Bürgerstraße) zusammengestellt und detailliert berichtet werden.

 

 

 

 

Begründung:

 

Das im Ursprungsantrag zu prüfende Vorhaben kann kein erfolgreiches Ergebnis erzielen, da der Eigentümer aufgrund zurückliegender Missverständnisse in Gesprächen mit der Verwaltung ohne eine Förderung keine Bereitschaft hat, einer Anbringung eines Schildes am Gebäude selbst zuzustimmen. Die genannten Alternativen sind nicht durchführbar, da der dem mittelalterlichen Ortskern entsprechend enge Straßenquerschnitt der Bürgerstraße eine sichtbare Installation eines Schildes im Boden wegen der Pkw-Stellplätze im Bestand vor dem Gebäude unnütz erscheint, eine Aufstellung einer Stele auch aufgrund des geringen Straßenquerschnittes gar nicht möglich ist. Darüber hinaus wirkt ein Schild, das trotz Existenz des Gebäudes nicht an diesem selbst angebracht ist, auf Besucher verwirrend und beschneidet so die Seriosität des Vorhabens entscheidend.

 

Da der Eigentümer gegenüber den Fraktionen, die den Änderungsantrag verfasst haben, seine Bereitschaft zu einer Anbringung am Gebäude selbst für den Fall einer Unterstützung Dritter signalisiert hat, erscheint es den Antragstellern als sinnvoller, die Kosten einer anderen Lösung, zu deren Finanzierung die Verfasser des Ursprungantrags wohl bereit wären, gleich der vom Eigentümer favorisierten Ausführung des Vorhabens zuzuführen und damit dessen Umsetzung zu sichern. Das Schild könnte mit der im Änderungsantrag zu beschließenden Vorgehensweise  somit nicht nur an den einzigen sinnvollen Ort gesetzt werden, sondern auch zu einer Aufwertung des bedeutsamen Einzelkulturdenkmals, das auch in seinem Erhaltungszustand überregional herausragend ist, beitragen.