Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2016 - 2021
2016-21/DS-I(A)0024Ausgegeben am 02.06.2016
Eing. Dat. 02.06.2016
Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
hier: Änderung des Grundsatzbeschlusses
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-155 (Dez. I, Amt 60) vom 01.06.2016
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Der Magistrat wird beauftragt, auf der Basis der vorliegenden, vom Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement erstellten aktualisierten
Prioritätenliste für das Kommunalinvestitionsförderungsprogramm die
Förderung zu beantragen und die Detailplanungen für die aufgeführten
Projekte erarbeiten zu lassen. Das gesamte Fördervolumen des Bundes- und Landesprogramms in Höhe von zwischenzeitlich insgesamt 32.164.567 € ist vollständig auszuschöpfen.
2. Der Stadtverordnetenbeschluss vom 25.02.2016, 2011-16/DS-I(A)0843, wird dahin gehend geändert, dass nunmehr folgende Maßnahmen zur Förderung eingereicht und zur Ausführung vorbereitet werden sollen:
Projektbezeichnung / -beschreibung Geschätzte Geschätzte
Gesamtkosten Förderung
in Tsd. € in Tsd. €
Bundesprogramm (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG bzw. KIP-B)
Sanierung Kita Goethestraße (15)
(hier nur förderfähige Kosten) 1.878 1.690
Umrüstung der Straßenbeleuchtung
auf LED
(hier nur förderfähige Kosten) 2.250 2.025
Radwegeverbindung Parkplatz Mainufer 350 315
Energetische Sanierung K.-Kollwitz-Schule
(hier nur Kosten förderfähiger Bauabschnitte) 4.450 4.005
Sanierung Kita Neusalzer Straße (2)
(hier nur förderfähige Kosten) 900 810
Sanierung Kita Johannes-Morhart-Straße (16)
(hier nur förderfähige Kosten) 1.440 1.296
Sanierung Kita Arnoldstraße (7)
(hier nur förderfähige Kosten) 1.260 1.134
Sanierung Kita Schönbornstraße (12)
(hier nur förderfähige Kosten) 1.080 972
Energetische Fassadensanierung und
Umrüstung energieeffiziente Bürobeleuchtung
Rathaus
(hier nur förderfähige Kosten) 5.280 4.752
Sanierung Kita Brandenburger Straße (11)
(hier nur förderfähige Kosten) 2.100 1.980
Summe: Förderfähige Kosten im
Bundeskontingent rd. 21.000
Landesprogramm (Kommunalinvestitionsprogramm / KIP-L)
Neubau der Turnhalle Bieber-Waldhof
(hier nur förderfähige Kosten) 2.380 1.904
Bau der Radwegeverbindung Nordring
zwischen Goethering und SG Wiking
(hier nur förderfähige Kosten) 430 344
Neubau eines Kunstrasenplatzes
auf der Rosenhöhe
(hier nur förderfähige Kosten) 710 566
Sanierung des Bolzplatzes
Adolf-Kolping-Platz 280 224
Sanierung und Erweiterung der Mathildenschule
(hier nur Kosten förderfähiger Bauabschnitte) 6.430 5.144
Umgestaltung des Spielplatzes
Johannes-Morhart-Straße
(hier nur Kosten förderfähiger Bauabschnitte) 590 472
Ausstattungsverbesserungen (IT) von
Schulen 380 304
Summe: Förderfähige Kosten im
Landeskontingent rd. 11.200
Für den Fall, dass weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten oder falls eine oder mehrere der o.g. Maßnahmen aufgrund derzeit nicht bekannter Fördermodalitäten, infolge zusätzlicher planerischer Erkenntnisse oder nicht vorhersehbarer Verzögerungen nicht im Rahmen des Förderprogrammes
abgewickelt werden können bzw. die veranschlagten förderfähigen Kosten nicht erreichen, können vom Magistrat folgende Maßnahmen als Nachrücker benannt werden:
Projektbezeichnung / -beschreibung geschätzte Geschätzte
Gesamtkosten Förderung
in Tsd. € in Tsd. €
Bundesprogramm
Deutsches Ledermuseum –
Umrüstung der Beleuchtung auf LED
(hier nur förderfähige Kosten) 200 180
Landesprogramm
Ausstattungsverbesserungen (IT) von 1.565 1.252
Schulen
3. Nach derzeitigem Stand der Förderregularien müssen die zu fördernden
Maßnahmen aus dem Bundesprogramm bis Ende 2018 – nach Aussage des Hessischen Finanzministeriums steht eine Verlängerung bis Ende 2020
unmittelbar bevor - und aus dem Landesprogramm bis Ende 2020
abgeschlossen sein. Zur Beschleunigung der Projektumsetzung wird daher zugestimmt, dass
a. dieser Beschluss für alle Förderprojekte nach Ziffer 2 zugleich als Grundsatzbeschluss gilt und
b. die Ausschreibungen für die jeweils erste Bauleistung der Projekte
bereits so frühzeitig durchgeführt werden, dass unmittelbar nach
Projektbeschluss der Auftrag hierauf erteilt werden kann.
4. Der Magistrat wird beauftragt, die erforderlichen Planungs- und Kostendaten für die Projekte zu erstellen und der Stadtverordnetenversammlung die
entsprechenden Projektvorlagen zur Beschlussfassung vorzulegen.
5. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen.
Begründung:
Zu 1.:
Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) hat der Bund 2015 ein Programm aufgelegt, das gezielt finanzschwachen Kommunen die Möglichkeit eröffnen soll, notwendige Investitionen in die Infrastruktur -und dabei v.a. in die Bildungsinfrastruktur- zu tätigen und so den Investitionsstau abzubauen. Die Länder wurden mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet und aufgefordert, diese den Kommunen zur Aufstockung des Bundesprogramms bereitzustellen. Hierzu wurde in Hessen das Kommunalinvestitionsprogrammgesetz erlassen (KIPG).
Insgesamt steht der Stadt Offenbach am Main ein Kontingent von 32.164.567 € Fördermittel, davon rd. 21,0 Mio € aus dem Bundesprogramm (im weiteren KIP-B) und rd. 11,2 Mio € aus dem Landesprogramm (im weiteren KIP-L), zur Verfügung. Gemäß Richtlinie förderfähige Projekte sind bis zum 30.06.2016 beim Land zu beantragen. Sollten bis Ende 2016 von hessischen Förderstandorten Förderkontingente nicht vollständig ausgeschöpft, d.h. förderfähigen Projekten zugeordnet sein, können die somit frei werdenden Mittel zusätzlich anderen Förderstandorten zur Verfügung gestellt werden.
Neben Details der Förderfähigkeit unterscheidet sich derzeit zwischen Bundes- und Landesprogramm noch die Laufzeit beider Programmteile: Der zeitliche Förderrahmen erfordert den Abschluss der Projekte im KIP-L zum 31.12.2020, im KIP-B zum 31.12.2018, wobei eine Fristverlängerung bis 31.12.2020 nach Aussage des Hessischen Finanzministeriums (HMdF) unmittelbar bevor steht.
Die Förderung im KIP-B erfolgt in Form eines Zuschusses und beläuft sich auf eine Quote von maximal 90% der förderfähigen Kosten. Im KIP-L werden den Kommunen Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren zur Verfügung gestellt, deren Tilgung zu vier Fünfteln durch das Land und zu einem Fünftel durch die Stadt Offenbach erfolgt. Eine Einzelkreditgenehmigung durch das Regierungspräsidium ist aufgrund einer Ausnahmeregelung im Kommunalinvestitionsprogrammgesetz nicht erforderlich.
Mit Grundsatzbeschluss vom 25.02.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung bereits die Projekte beschlossen, für die ein Förderantrag gestellt werden soll.
Aufgrund von zwischenzeitlich erfolgten Rückmeldungen durch das zuständige Hessische Ministerium für Finanzen bzgl. der Förderfähigkeit einzelner Projekte resultiert ein Anpassungsbedarf. Die übrigen Projekte wurden bzgl. ihrer Förderfähigkeit vom HMdF bestätigt. Zudem stehen der Stadt Offenbach aus bislang 2 Tranchen zusätzliche 960.194 € im KIP-L aus dem Sonderkontingent zur Verfügung, das an Städte mit HEAE-Standorten und Außenstellen verteilt wurde.
Zu 2.:
Die Maßnahmenliste des Amts für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement wurde in Abstimmung mit weiteren städtischen Ämtern nach bekannten Dringlichkeiten und nach den Kriterien der Förderfähigkeiten überarbeitet. Sie berücksichtigt vorrangig solche Projekte, für die bereits Grundsatzbeschlüsse vorliegen und die bereits in der mittelfristigen Finanzplanung der Stadt Offenbach am Main vorgesehen waren. Die Beschlüsse über die Finanzierung erfolgen im Übrigen im Rahmen der jeweiligen Projektbeschlüsse.
Durch den unter 1. genannten Änderungsbedarf ergeben sich folgende Veränderungen bei den zu fördernden Projekten gegenüber dem Beschluss vom 25.02.2016:
Bundesprogramm KIP-B
- Das Haltestellenkonzept III kann nach Aussage des HMdF nicht durch das KIP-B gefördert werden, da die meisten Haltestellen nicht in einem Städtebauförderungsgebiet liegen. Der Fördertatbestand „Städtebau“ des KInvFG ist nach Aussage des HMdF derart auszulegen, dass die Maßnahmen in einem definierten Städtebauförderungsgebiet liegen müssen. Gemäß des Projektbeschlusses zum Haltestellenkonzept III vom 25.02.2016, 2011-16/DS-I(A)0844, soll nunmehr die Förderung nach GVFG anstelle KIP-B beantragt werden.
- Bauliche Interimslösungen für Kitas sind nach Aussage des HMdF keine notwendigen Begleitkosten und werden demnach nicht gefördert, auch wenn sie zur Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit erforderlich sind. Die hierfür angesetzten Kosten wurden nunmehr aus den förderfähigen Kosten herausgerechnet.
- Bei der Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED ist damit zu rechnen, dass nicht alle angesetzten Kosten als förderfähig anerkannt werden, z.B. der begleitende Austausch von Masten. In Abstimmung mit der EVO wurde eine möglichst realistische Schätzung für die nicht-förderfähigen Kosten vorgenommen und in Abzug gebracht.
- Die Umgestaltung des Spielplatzes Johannes-Morhart-Straße (Nachrückerprojekt KIP-B) kann nicht über KIP-B, sondern allenfalls über KIP-L gefördert werden, wobei nach Aussage des HMdF nur ein Teil der Kosten als förderfähig anerkannt wird.
- Die Sanierung des Waldschwimmbades (Nachrückerprojekt KIP-B) kann nicht über KIP-B, sondern allenfalls über KIP-L gefördert werden, wobei nach Aussage des HMdF nur ein Teil der Kosten als förderfähig anerkannt wird.
- Die Freimachung des Grundstücks „Im Eschig“ als Bauabschnitt des Neubaus der Fröbelschule (Nachrückerprojekt KIP-B) wird vom HMdF nicht als förderfähig anerkannt.
- Das Projekt Energetische Fassadensanierung Rathaus inkl. Umrüstung auf energieeffiziente Bürobeleuchtung wird zur Ausschöpfung des Fördervolumens von der beschlossenen Nachrückerliste in die Antragstellung KIP-B aufgenommen.
- Aufgrund der in Aussicht gestellten Laufzeitverlängerung des KIP-B bis Ende 2020 kann auch eine Förderung der Sanierung der Kita Brandenburger Straße (11) nach KIP-B beantragt werden. Dieses Projekt wird zur Ausschöpfung des Fördervolumens neu in die Antragstellung KIP-B aufgenommen.
Landesprogramm KIP-L
- Durch die Aufstockung des Fördervolumens im KIP-L um knapp 1 Mio. € kann für das Projekt Umgestaltung des Spielplatzes Johannes-Morhart-Straße eine Förderung nach KIP-L beantragt werden. Das HMdF erkennt jedoch nur die Kosten der oberflächlichen Umgestaltung als förderfähig an (s. hierzu auch die Begründung zu 3.).
- Bis zur Ausschöpfung des Fördervolumens im KIP-L wird von der beschlossenen Nachrückerliste die Verbesserung der IT-Ausstattung an Schulen in die Antragstellung KIP-L aufgenommen.
Die durch die Überarbeitung der Projektliste erforderliche Mittelanpassung ist im Nachtrag 2016 bzw. Haushalt 2017ff vorzunehmen.
Zu 3.:
Für nachstehende inhaltlich kurz beschriebene Projekte liegt bislang noch kein Grundsatzbeschluss vor. Der Grundsatzbeschluss gilt mit diesem Beschluss als gefasst:
- Energetische Sanierung Fassade Rathaus
Die vorhandenen Fensterelemente sind noch die Original-Fenster aus dem Jahr 1970 und haben einen U-Wert von 3,20 W/m² x k. Auf Grund des Alters lassen sich die Fenster schwer öffnen, es kommt zu Zugerscheinigungen, Ersatzteile sind nicht mehr erhältlich.
Die Fensterelemente sollen nun durch ein Fensterelement mit einem U-Wert von 1,30 W/m² x k ausgetauscht werden. Fensterelemente mit einem noch niedrigeren U-Wert können im denkmalgeschützten Rathaus in die vorhandene bauliche Hülle aus technischen und konstruktiven Gründen nicht eingebaut werden. Gemäß dem 4. Beratungsbericht zur sparsamen und rationellen Energieverwendung, welches von Seiten des Büros Lenz Weber Ingenieure GmbH für das Rathaus im Oktober 2010 erstellt wurde, führt die Fenstererneuerung zu einer zusätzlichen CO2-Einsparung von ca. 127 t/a. Dies entspricht einer Einsparung von weiteren 15% gegenüber dem Zustand nach Abschluss der derzeitigen Sanierungsarbeiten im Jahr 2017.
Derzeit werden ca. 40% der alten Bürobeleuchtung wieder verwendet. Im Rahmen dieser Maßnahme soll neben der Fenstererneuerung auch die alte Bürobeleuchtung möglichst vollständig gegen eine energieeffiziente Beleuchtung ausgetauscht werden. Dies führt zu einer weiteren Einsparung von CO2 in einer Größenordnung von ca. 33 t/a. Das Gesamtvolumen der Maßnahme beträgt rd. 5.870.000 €, hiervon sind 5.280.000 € förderfähige Kosten.
- Sanierung Kita Brandenburger Straße (11)
Das Bestandsgebäude in der Brandenburger Straße soll nach Fertigstellung / Verfügbarkeit des Neubaus am Standort Lachwiesen einer Gesamtsanierung mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 2.450.000 € unterzogen werden, hiervon sind 2.200.000 € förderfähige Kosten.
- Umgestaltung des Spielplatzes Johannes-Morhart-Straße
Der Grundsatzbeschluss bezieht sich auf die Umgestaltung des Spielplatzes sowie die Bodensanierung und Herstellung der Kampfmittelfreiheit des Geländes mit einem erhöhten Kostenaufwand von insgesamt geschätzt 1.900.000 €. Hiervon entfallen 590.000 € auf die eigentliche Umgestaltung sowie 1.310.000 € auf die hierfür erforderlichen vorbereitenden Arbeiten (Bodensanierung, Kampfmittelsondierung etc.). Das HMdF erkennt nur die eigentliche Umgestaltung als förderfähig an.
- Verbesserung der IT-Ausstattung an Schulen
Hierzu soll der teilweise Breitbandausbau des Schulnetzes erfolgen.