Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0378Ausgegeben am 26.10.2022
Eing. Dat. 20.10.2022
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Offenbach über die Einschränkung des Gebrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-342 (Dez. II und IV, Ämter 33 und 32) vom 19.10.2022
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung die in der Anlage beigefügte Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Offenbach am Main beschließt.
Begründung:
Die klimatischen Rahmenbedingungen der letzten Trockenjahre bewirkten tiefe Grundwasserstände bei der Wasserversorgung. Die Stadt Offenbach bezieht ihr Trinkwasser vom Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach (ZWO). Der ZWO greift zur Gewinnung von Trinkwasser ausschließlich auf Grundwasser zurück. Je wärmer und trockener es ist, desto mehr Wasser wird gebraucht. Zugleich fehlen die Niederschläge, die das Grundwasser anreichern und damit die Wasserversorgung sichern. In Hessen befinden sich (Stand Anfang August 2022) rund 48% der Landesmessstellen auf einem unterdurchschnittlichen Niveau. Die Versorgung mit Trinkwasser vor Ort muss sichergestellt bleiben. Damit dies gewährleistet werden kann, muss in Zeiten ausbleibender Niederschläge und damit sinkender Grundwasserstände besonders sorgsam und sparsam mit Trinkwasser umgegangen werden.
Überregional gilt für den Fall eines überregionalen Wassernotstandes eine „Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Wasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung im Regierungsbezirk Darmstadt“ (WassernotstandsVO-RP) aus dem Jahre 1993, die bestimmte Verbote für die Verwendung von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz enthält.
§ 74 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) regelt, dass die Gemeinden neben dieser überregional geltenden VO für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen können.
In einem ersten Schritt ist es wichtig, die Bürgerinnen und Bürger auf üblichem Wege über die Presse bzw. eine Kommunikationskampagne auf die Wasserknappheit hinzuweisen verbunden mit praktischen Tipps zum Wassersparen.
Kann die Gefährdung damit nicht abgewendet werden, wird die Stadt Offenbach mit dieser neuen Verordnung in die Lage versetzt, einen Trinkwassernotstand auszurufen. Diesen wird sie ausrufen, wenn entsprechende Meldungen des ZWO ein solches Handeln erfordern und zuvor erfolgte, pressewirksame Aufrufe zum sparsamen Umgang mit Trinkwasser einen herannahenden Versorgungsengpass nicht beseitigen konnten.
Den Verboten in der Verordnung liegen unter anderem naturschutzrechtliche und klimarelevante Argumente zu Grunde. Es wurden Nutzungsansprüche abgewogen und ein Unterschied gemacht beim Bewässern von einjährigen Pflanzen und Rasenflächen (für die eine Bewässerung ausgenommen wird, weil die Vegetation sich in der Regel wieder erholt) und langjähriger Vegetation, die wichtig für das Stadtklima und den Naturhaushalt ist, für die eine Erhaltungsbewässerung („Abwehrbewässerung“) ermöglicht werden soll.
Der Erhalt von Sträuchern und Bäumen ist zwingend notwendig
1. um die Auswirkungen des Klimawandels in Grenzen zu halten.
2. für den Natur- und Artenschutz
3. um die rechtlichen Anforderungen an Ausgleichsflächen und
Ersatzpflanzungen aufrecht halten zu können.
Für andere Zwecke muss die Verwendung von Trinkwasser auf das dringend erforderliche Maß eingeschränkt werden. Nicht mehr zulässige Nutzungen in Zeiten absoluter Trinkwasserknappheit werden durch die Gefahrenabwehrverordnung festgelegt.
Zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, § 77 Abs. 3 S. 1 HSOG. Örtliche Ordnungsbehörde ist in Offenbach der Oberbürgermeister laut § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HSOG.
Die Verordnung ist inhaltlich mit dem Rechtsamt abgestimmt. Beteiligt wurde der ZWO, der ESO und Amt 60.
Anlagen:
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Offenbach über die Einschränkung des Gebrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung
Klimarelevanzprüfung
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.