Anlage 2
Synopse zur 3. Änderungssatzung der Satzung des Seniorenrates der Stadt Offenbach
§ 2 Abs. (7) alt: |
§ 2 Abs. (7) neu: |
Der Seniorenrat wird für fünf Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung der gewählten Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Seniorenrats. |
Der Seniorenrat wird für vier Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung der gewählten Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Seniorenrats.
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