Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2006 - 2011
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 23.11.2006
Eing. Dat. 23.11.2006
Nr. 93
Dez.:I (Amt 60)
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 585 A „ehemaliger Güterbahnhof zwischen Untere Grenzstraße und Brücke der Laskastraße"
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 434/06 vom 22.11.2006, DS I (A) 93
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Für das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs in Offenbach am Main, in der
Gemarkung Bürgel, Flur 7, ist der Bebauungsplan Nr. 585 A mit der Bezeichnung
„ehemaliger Güterbahnhof zwischen Untere Grenzstraße und Brücke der
Laskastraße" aufzustellen.
Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt begrenzt:
Im Westen:
von der westlichen Begrenzung Untere Grenzstraße
Im Norden:
von der nördlichen und östlichen Grenze der Wegeparzelle Nr. 380/3, der
südlichen Grenze der Parzelle Nr. 293/2, der südlichen und östlichen Grenze der
Parzelle Nr. 350/5 (Industriebahntrasse), der südlichen Grenze der Wegeparzelle
Nr. 361/1 und den südlichen Grenzen der Parzellen Nr. 48/3 und 362/4 bis zum
Schnittpunkt der westlichen Kante der Brücke der Laskastraße
Im Osten:
von der westlichen Kante der Brücke der Laskastraße
Im Süden:
von der nördlichen Grenze der Fernbahn
Frankfurt – Bebra
Der exakte Verlauf dieser Grenze ist im weiteren Verfahren noch in Abstimmung
mit der Deutschen Bahn AG vermessungstechnisch zu bestimmen.
Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in dem beigefügten
Übersichtsplan (Anlage) dargestellt.
2. Der Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs soll weitgehend zu einem Büro- und
Dienstleistungsstandort entwickelt werden.
3. Mit diesem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 585 A werden der
Aufstellungsbeschluss vom 29.08.1991 sowie der Billigungsbeschluss vom
20.08.1992 zum Bebauungsplanentwurf Nr. 585 aufgehoben.
4. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 585 A wird der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 516 „ für das Gebiet zwischen Mühlheimer Straße,
Hafenbahn, Güterbahnhof und Grenzstraße" an dessen südlichem Rand
geändert.
Begründung:
zu Punkt 1:
Der Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs ist derzeit planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Vorhaben entsprechen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nicht den Zielvorstellungen der Stadtentwicklung. Es ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Geltungsbereich umfasst diejenigen Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs, die nicht mehr für bahnbetriebstechnische Zwecke genutzt werden sollen.
zu Punkt 2:
Dieses Entwicklungsziel berücksichtigt die sehr gute Erreichbarkeit des Standortes für IV und ÖV.
zu Punkt 3:
Die Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 585 liegen mittlerweile ca. 15 Jahre zurück. Absicht der damaligen Planung war es, neue Standorte für die Firma Lavis und die 'Offenbach Posf zu finden, die sich zwischenzeitlich an anderen Standorten niedergelassen haben.
Der künftige Bebauungsplan Nr. 585 A soll den veränderten planerischen Erfordernissen Rechnung tragen.
zu Punkt 4:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 516 umfasst am südlichen Rand auch einen Streifen von ca. 7 m Breite des Geländes des ehemaligen Güterbahnhofs. Dieser Streifen ist als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Straße ist jedoch bisher nicht realisiert worden. Um die Gesamtentwicklung des Plangebietes nicht durch diese Festsetzung einzuschränken, soll diese Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 585 A einbezogen werden.
Anlage
Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches