Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 3. September 2009
13. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 633 "Wohngebiet
östlich der Siemensstraße"
hier: Einleitungsbeschluss gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB
Antrag Magistratsvorlage Nr. 300/09 (Dez. I, Amt 60) vom 19.08.2009,
DS I (A) 467
Az: 000-0002-01/1423#1815/2009
Herr Stv. Freier (CDU) beantragt im Namen seiner Fraktion namentliche Abstimmung.
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit 41:26:0 Stimmen wie folgt:
Einleitungsbeschluss (§ 12 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB)
Für das Gebiet des Geltungsbereiches wird gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB der Einleitungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13 a BauGB gefasst.
Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 633 liegt in der Gemarkung Bürgel, Flur 8, und wird umgrenzt:
Im Norden
- von den Nord- und Nordwestgrenzen der Grundstücke 12/24, 12/25 und
12/31. Das Grundstück 12/30 liegt nicht im Geltungsbereich.
Im Osten
- von einer Linie, die in ca. 100 m Entfernung von der Siemensstraße parallel
zu dieser Straße verläuft und die heutigen Grundstücke 12/24, 12/25 und
12/26 durchschneidet.
Im Süden
- von den Süd- und Südwestgrenzen der Grundstücke 12/24 und 12/31.
Im Westen
- von der Grenze zwischen den Grundstücken 12/24 und 12/31 einerseits
und der Siemensstraße bzw. dem Grundstück 12/30 andererseits.
Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 633 soll das Planungsrecht für den Bau eines Wohngebiets mit 70 Reihenhäusern inklusive interner Erschließung und Gemeinschaftsanlagen geschaffen werden.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 04.09.2009
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung