Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 11.09.2003

Eing. Dat. 10.09.2003

 

Nr. 545

 

 

Straßenreinigungsgebührensatzung
Dringlichkeitsantrag CDU vom 10.09.2003, DS I (A) 545

Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

 


Binnen 3 Monaten wird eine Bürgerversammlung gemäß § 8a HGO einberufen, welche das Thema Straßenreinigungsgebühren hat.

 

Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt wird der Vollzug von Gebührenbescheiden gemäß § 7 der Straßenreinigungsgebührensatzung ausgesetzt.


Begründung:

Gemäß § 8a  HGO – Bürgerversammlung – soll zur Unterrichtung der Bürger über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde mindestens einmal im Jahr eine Bürgerversammlung abgehalten werden.

 

Das im Tenor genannte Thema stellt zweifellos eine wichtige Angelegenheit dar.

 

Die aktuell gültige Straßenreinigungsgebührensatzung, hier insbesondere § 3 – Bemessungsmaßstab der Gebühr – ist seit vielen Jahren in der Diskussion und hat inzwischen eine höchst aktuelle Dimension erreicht.

 

§ 8a HGO gibt die Möglichkeit, die Bürgerinnen und Bürger unter Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern zu unterrichten, der Magistrat nimmt gleichfalls an den Bürgerversammlungen teil.

 

Interessierten Bürgerinnen und Bürgern wird hierdurch eine Möglichkeit gegeben, nicht nur schriftlich mit der Verwaltung zu verkehren, sondern auch die politisch Verantwortlichen direkt zu befragen.

 

Im Hinblick auf § 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung, welcher derzeit das Hauptproblem darstellt, sollte nach Meinung der antragstellenden Fraktion der Vollzug von § 7 – Festsetzung und Fälligkeit – zumindest in streitigen Verfahren ausgesetzt werden.

 

Im Rahmen der Bürgerversammlung werden sich sicherlich neue Gesichtspunkte ergeben, die eine bürgerfreundliche Neuformulierung der Straßenreinigungsgebührensatzung zur Folge haben.