Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0240Ausgegeben am 06.09.2012
Eing. Dat. 06.09.2012
Bebauungsplan Nr. 640 mit der Bezeichnung „Gewerbegebiet Sprendlinger Landstraße / Merianstraße / Bert-Brecht-Straße“
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Antrag Magistratsvorlage Nr. 308/12 (Dez. I, Amt 60) vom 05.09.2012
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Offenbach, Fluren 8 und 10 zwischen der Sprendlinger Landstraße im Westen, der Merianstraße im Norden, der Schumannstraße im Osten und der Bert-Brecht-Straße im Süden ist ein Bebauungsplan aufzustellen.
Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst die Flurstücke Gemarkung Offenbach Flur 8, Flurstücke 298/15 teilweise (Sprendlinger Landstraße), 313/4 teilweise, 314/5 (Merianstraße) und Flur 10 Flurstücke 62/1, 62/3, 62/11, 62/12, 62/13, 64/9 (Merianstraße), 64/11, 65/1, 65/2, 65/6, 80/11 teilweise (Sprendlinger Landstraße), 90/4 (Bert-Brecht-Straße), 96/1 und wird wie folgt umgrenzt:
· Im Norden: durch die Nordseite der Merianstraße
· Im Osten: durch die Schumannstraße
· Im Süden: durch die Südseite der Bert-Brecht-Straße
- Im Westen: durch eine gedachte Linie, die mittig innerhalb der Sprendlinger Landstraße verläuft
Die Umgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.
Folgende Zielsetzungen werden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 640 insbesondere verfolgt:
· Sicherung des Standorts für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen
· Steuerung der Einzelhandelsnutzung
· Planungsrechtliche Bewältigung der Nachbarschaft von Gewerbe und Wohnbebauung
· Steuerung von Werbeanlagen
Begründung:
Das Plangebiet liegt an der wichtigen Gewerbeachse Sprendlinger Landstraße. Dieses Gewerbegebiet stellt aufgrund seiner Lage im Stadtgebiet und der günstigen Anbindung an das Autobahnnetz einen der wenigen entwicklungsfähigen Standorte in Offenbach für das produzierende Gewerbe und Dienstleistungen dar. In der jüngeren Vergangenheit werden für das Gewerbegebiet zunehmend Nutzungen angefragt, die der Zweckbestimmung zuwiderlaufen und dazu geeignet sind, den Charakter des Gebiets so zu verändern, dass es für die o.g. wünschenswerten Nutzungen nicht mehr attraktiv ist.
Durch die Aufgabe des Standorts der Fa. Honda im nördlichen Teil des Plangebiets stellt sich für den Geltungsbereich die Frage der Folgenutzung, die auch auf andere Grundstücke im Plangebiet übergeifen kann.
Zur Sicherung der vorgenannten Ziele ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Im Plangebiet selbst und unmittelbar angrenzend befindet sich Wohnbebauung. Der Bebauungsplan soll auch dazu dienen die Nachbarschaft Wohnen – Gewerbe konfliktfrei zu gestalten.
Anlage:
Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches