Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0274Ausgegeben am 15.11.2012
Eing. Dat. 15.11.2012
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 502 B mit der Bezeichnung „Offenbach-Süd – nördlicher Buchhügel“
Antrag Magistratsvorlage Nr. 429/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Offenbach, Flur 19 und 22, westlich der Oberen Grenzstraße, ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 502 B aufzuheben.
Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird umgrenzt:
- im Westen: durch die bis zur südlichen Flurstücksgrenze der Buchhügelallee verlängerte Parallele 50 m östlich der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 350/4 sowie das Flurstück Nr. 393/5 in Flur 22 (Grundschule Buchhügel),
- im Norden: durch die Goerdelerstraße,
- im Osten: durch die Obere Grenzstraße,
- im Süden: durch die gedachte Verlängerung der südlichen Flurstücksgrenze der Hölderlinstraße nach Westen durch das Flurstück Flur 19, Nr. 55/1, bis zur Buchhügelallee und die südliche Grenze der Buchhügelallee.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.
Begründung:
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.08.2000 gefasst und am 20.09.2000 bekanntgemacht. Der Magistratsbeschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung erfolgte am 19.06.2002, die Bürgerversammlung fand am 27.06.2002 und die Auslegung vom 25.06. bis zum 23.08.2002 statt. Die Planung wurde danach nicht weiterverfolgt.
Die Grundidee dieses Bebauungsplanes war die Ausweisung von Wohnbauland. Der Geltungsbereich liegt jedoch im Siedlungsbeschränkungsgebiet, zusätzliche Wohnbebauung wurde hier von den Trägern der überörtlichen Planung nicht zugelassen. Auf dem Gelände wurde zwischenzeitlich die Verlagerung der Kinder- und Jugendfarm realisiert. Somit ist die Bebbauungsplanung nicht mehr erforderlich.
Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.
Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.
Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.
Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.
Anlage:
Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 502B
Verteiler:
13 x HFB
2 x Minderheitenvertreter (HFB)
2 x Vertreter (ALB)
13 x UPB
2 x Minderheitenvertreter (UPB)
2 x Vertreter (ALB)
8 x Fraktionen
4 x Stv.-Büro