Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016

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2011-16/DS-II(A)0065Ausgegeben am 01.12.2014

Eing. Dat. 27.11.2014

 

 

 

 

 

Mainarbeit

hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.10.2014,

2011-16/DS-I(A)0620

dazu: Magistratsvorlage Nr. 357/14 (Dez. III, Amt 50) vom 26.11.2014

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 02.10.2014 Folgendes beschlossen:

 

1.    Die Ombudsperson, die vermittelnd zwischen Kunden und Mitarbeitern des Eigenbetriebs Mainarbeit handelt, wird zeitnah auf Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung per Wahl bestimmt. Über die Tätigkeit soll mindestens jährlich im Sozialausschuss berichtet werden. Der Magistrat wird beauftragt eine Funktionsbeschreibung zu erarbeiten.

 

2.    Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Existenz des differenzierten und extern begutachteten Qualitätssicherungssystems der Mainarbeit positiv zur Kenntnis. Die geplante Zertifizierung ist so bald wie möglich umzusetzen. Der Magistrat wird beauftragt, zusätzlich zur Arbeit in der Betriebskommission jährlich im Sozialausschuss einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse im Bereich Kundenzufriedenheit / Qualität vorzustellen.

 

3.    Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten:

 

a)    Wie die Dokumentannahme im Sinne der Betroffenen noch verbindlicher und kundenfreundlicher geregelt werden kann (z.B. durch Einführung eines Dokumentenstempels am entsprechenden Briefkasten).

 

b)    Mit welchen Kosten und organisatorischem Aufwand die Einrichtung eines Geldausgabe-Automaten in den Räumlichkeiten des Eigenbetriebs Mainarbeit verbunden wäre.

 

c)    Wie im Zuge der geplanten Umstrukturierung der Wohnraumhilfe in Zukunft die hohe Zahl an Notunterbringungen bei Wohnungslosigkeit und die damit einhergehenden Kosten gesenkt werden können.

 

d)    Ob und welchem Personenkreis es rechtlich möglich und sinnvoll ist alle Dienstanweisungen des Eigenbetriebs Mainarbeit zugänglich zu machen.

 

 

 

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

Zu 1)

 

Der Stadtverordnetenversammlung liegt ein Vorschlag zur Neubesetzung der Position des Ombudsmanns in Angelegenheiten des SGB II und des Jobcenters MainArbeit mit einer Funktionsbeschreibung vor.

 

Zu 2)

 

Die Möglichkeiten einer Zertifizierung des gesamten Eigenbetriebs oder von relevanten Teilen des Eigenbetriebs nach einem anerkannten Verfahren des Qualitätsmanagements wird geprüft, sowohl im Hinblick auf die dadurch mögliche Stärkung der fachlichen Umsetzung der gesetzlichen Ziele des SGB II als auch im Hinblick auf den damit verbundenen personellen, sachlichen und finanziellen Aufwand. Der Eigenbetrieb wird noch im gesamten Jahr 2015 durch die Einführung der E-Akte stark zusätzlich belastet sein, so dass die Einleitung eines Verfahrens zur externen Auditierung, unter der Voraussetzung eines positiven Ergebnisses der Prüfung der fachlichen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit, frühestens im Jahr 2016 eingeleitet werden kann.

 

Zu 3 a)

 

Das Jobcenter MainArbeit hat umfangreiche Markterkundungen vorgenommen, um festzustellen, ob es Angebote für technische Einrichtungen gibt, die automatisiert die Annahme von Dokumenten bestätigen können. Bisher konnte kein solches Angebot identifiziert werden. Die bei Banken gebräuchlichen automatischen Belegstempel setzen das einheitliche Format von Überweisungsbelegen voraus. Dies ist bei der Vielfalt der von den Kunden eingereichten Briefformate nicht gegeben. Das Jobcenter bietet für das Einreichen von Dokumenten jetzt schon verschiedene Alternativen, die nach allen Erfahrungen voll ausreichen:

 

-          Zusendung per Post

 

-          Einwurf in den Außenbriefkasten des Jobcenters zu allen Tageszeiten

 

-          Einwurf in einen mehrfach am Tag geleerten Briefkasten im Foyer des Jobcenters zu den allgemeinen Gebäudeöffnungszeiten.

 

-          Persönliche Abgabe gegen Bestätigung in der Zentralen Anlaufstelle nach Ziehen einer Wartemarke und Aufruf

 

Zu 3 b)

 

Die Aufstellung eines Geldausgabeautomaten in den Diensträumen des Jobcenters wurde bereits bei Übergang zur kommunalen Trägerschaft sowie vor dem Umzug in das neue Dienstgebäude Berliner Str. 190 eingehend geprüft.

 

Das Ergebnis lautet, dass die Aufstellung eines Geldausgabeautomaten weder sinnvoll noch wirtschaftlich vertretbar wäre und deshalb nicht erfolgt. Im Einzelnen können dazu die folgenden Gründe angeführt werden:

-          In dem bis zum Jahr 2011 im Verbund mit der Agentur für Arbeit Offenbach genutzten Verfahren der Ausgabe von Kassenkarten, mit denen Barbeträge von einem im Gebäude der Agentur für Arbeit, Domstraße 68, installierten Kassenautomaten abgehoben werden konnten, entstanden für jeden Auszahlungsvorgang besondere Kosten in Höhe von 3,70 Euro. Die Erledigung von – in seltenen Einzelfällen notwendigen – Barauszahlungen mit Barschecks der Sparkasse Offenbach ist mit besonderen Kosten von nur 2,50 Euro verbunden. Insofern ist dieses Verfahren eindeutig wirtschaftlicher. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die Agentur für Arbeit den Kassenautomaten für Auszahlungsvorgänge im Rechtskreis SGB III inzwischen aufgrund von Unwirtschaftlichkeit abgeschafft hat.

 

-          Bei Aufstellung eines Kassenautomaten entstehen nach den eingeholten Angeboten einmalige Kosten von mindestens 56.000,- Euro. Nicht eingerechnet sind bauliche Maßnahmen in der Gebäudestruktur, die bei Einbau eines solchen Geräts zwingend erforderlich wären.

 

-          Nach Aufstellung eines Automaten entstehen weitere Kosten, u. a. für das regelmäßige Befüllen, die Programmierung von Schnittstellen zu den im Jobcenter angewandten Fachverfahren zur Zahlbarmachung, für Versicherung und die Installation und den Betrieb einer Alarmanlage. Zudem müssen für einen Auszahlungsautomaten eigene Flächen bereitgestellt werden, die im vorhandenen Gebäude nicht zur Verfügung stehen.

 

-          Die Zahl der mit Barauszahlungen zu erledigenden Geschäftsvorfälle beträgt im Jobcenter zwischen 50 und 80 pro Monat. Eine auch nur annähernd wirtschaftliche Auslastung eines Auszahlungsautomaten wäre damit nicht gegeben.

 

Zu 3 c)

 

Das als „soziale Wohnraumhilfe“ der Stadt eingerichtete Beratungs- und Hilfsangebot für Fälle der Gefährdung bestehender Wohnverhältnisse bei Miet- und Heizkostenschulden wird bis zum 31.12.2014 für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII gemeinsam innerhalb des Sozialamtes der Stadt wahrgenommen. Zum 01.01.2015 wird diese Aufgabe für betroffene Leistungsberechtigte des Rechtskreises SGB II direkt bei der MainArbeit angesiedelt werden. Die Prüfung der Übernahme von Stromschulden erfolgt bereits seit Juli 2012 in der MainArbeit. Ziel ist eine bessere Verzahnung zwischen der Sachbearbeitung zur Sicherung der Unterkünfte mit der Leistungsbearbeitung und dem Fallmanagement im Jobcenter sowie eine Vereinfachung der technischen Abwicklung bei der Bescheidung und Zahlbarmachung von Leistungen nach § 22 Abs. 8 SGB II.

 

Die Zahl der Notunterbringungen ist durch die Organisation der Wohnraumhilfe jedoch nicht zu beeinflussen. Sie ist abhängig von der Zahl der Fälle, für die aufgrund unabwendbarer akuter Wohnungsnot eine vorübergehende Notunterbringung erforderlich ist und von der Verweilzeit in den Notunterkünften. Da sich die Verweilzeit aufgrund des zunehmend angespannten Wohnungsmarktes in der Region und der damit verbundenen längeren Suchphasen für regulären Wohnraum erhöht hat, ist auch die Zahl der untergebrachten Fälle angestiegen. Die Stadt nimmt Notunterbringungen im Rahmen der Regelungen des Hessischen Gesetzes für Sicherheit und Ordnung (HSOG) vor. Für die Organisation der Notunterkünfte in SGB II- und SGB XII-Fällen ist die Zentrale für die Vermittlung von Unterkünften des Evangelischen Vereins für Wohnraumhilfe e. V. (ZVU) in Frankfurt beauftragt. Die Zusammenarbeit mit der ZVU ist gut. Die Einweisung in Notunterkünfte wird von dort nach Maßgabe der Situation des Einzelfalls und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vorgenommen. Das Jobcenter unternimmt große Anstrengungen, seine Kunden bei der Wohnungssuche zu unterstützen, hat aber naturgemäß keinen Zugriff auf Wohnungsbestände außerhalb des Angebots des allgemeinen Wohnungsmarktes.

 

Zu 3 d)

 

Eine Veröffentlichung interner Dienstanweisung ist weder gesetzlich geboten noch zweckmäßig. Das Jobcenter wendet geltendes Recht an und beachtet alle dazu gehörenden einschlägigen Verordnungen, Ergänzungsregelungen und Auslegungsmaßgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des für die Fachaufsicht zuständigen Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration. Eine Umfrage des Jobcenters MainArbeit bei den kommunalen Jobcentern Hessens hat ergeben, dass auch kein anderes Jobcenter interne Weisungen veröffentlicht. Regelungen von besonderer Bedeutung, etwa das schlüssige Konzept zur Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten, werden im Jobcenter der Stadt Offenbach auch heute schon veröffentlicht. Die MainArbeit wird dafür ab 2015 einen eigenen Bereich auf seiner Homepage www.mainarbeit-offenbach.de einrichten. Die Geschäftsführung steht jederzeit für Fragen, die die innere Organisation des Jobcenters betreffen, zur Verfügung und berichtet dazu der Betriebskommission sowie auf Anfrage auch dem Sozialausschuss und anderen Gremien der Stadtverordnetenversammlung. Im Übrigen sind Entscheidungen des Jobcenters selbstverständlich umfassend in Widerspruchs- und Klageverfahren rechtlich überprüfbar.