Zusatzvereinbarung
zwischen dem
Land Hessen
und der
Stadt Offenbach am Main
zur Kooperationsvereinbarung
über ganztägige Angebote
im Pakt für den Nachmittag
Das Land Hessen,
vertreten durch den
Hessischen Kultusminister,
Luisenplatz 10,
65185 Wiesbaden
(im Folgenden: das Land)
und
die Stadt Offenbach a.M.,
vertreten durch den Magistrat,
dieser vertreten durch den
Oberbürgermeister – Hr. Horst Schneider –
und den
Bürgermeister - Peter Schneider -
Berliners Str. 100
63065 Offenbach a.M.
(im Folgenden: der Schulträger)
schließen die folgende Zusatzvereinbarung:
Das Land und der Schulträger stimmen in der Überzeugung überein, dass bewährte Träger von Tageseinrichtungen für Kinder über wertvolle Erfahrungen auf dem Gebiet der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen, die auch die ganztägigen Angebote der Schulen im Pakt für den Nachmittag sinnvoll ergänzen und bereichern können.
1. Aus diesem Grund vereinbaren sie, dass der Schulträger Bildungs- und Betreuungsangebote nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ihrer Kooperationsvereinbarung über ganztägige Angebote im Pakt für den Nachmittag vom XX.XX.2016 (im Folgenden: Kooperationsvereinbarung) auch bei Trägern einer betriebserlaubnispflichtigen Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) beschaffen kann.
2. Soweit die Angebote als Tageseinrichtung für Kinder nach § 25 HKJGB durchgeführt werden, ist der Träger der Tageseinrichtung gemäß § 26 Abs. 2 HKJGB für deren Betrieb verantwortlich. Daher
- handelt es sich abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 der Kooperationsvereinbarung nicht um schulische Veranstaltungen,
- besteht keine Aufsichtspflicht der Schulleiterin oder des Schulleiters und
- richtet sich die gesetzliche Unfallversicherung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 des Siebenten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Eltern der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen in geeigneter Weise von den vorstehenden Regelungen in Kenntnis.
3. Der Schulträger stellt in seiner Vereinbarung mit dem Träger der Tageseinrichtung sicher, dass
- die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung nach § 22a Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und das pädagogische Gesamtkonzept der Schule nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Kooperationsvereinbarung aufeinander abgestimmt sind und
- im Sinne der Vereinfachung auf eine gebündelte Erhebung von Elternbeiträgen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Kooperationsvereinbarung und nach § 31 HKJGB hingewirkt wird.
Sofern es sich um Angebote des kommunalen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe handelt, gelten für die Erhebung der Elternbeiträge die §§ 22 ff. SGB VIII.
4. Soweit das Angebot in den Räumen und auf dem Gelände der Schule stattfindet, hat der Schulträger vor Abschluss der Vereinbarung das Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter herzustellen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) unter Beachtung der eigenverantwortlichen Betriebsführung des Trägers der Tageseinrichtung und der folgenden Bestimmungen aus:
- Für die Zeit, die der EKO verantwortet (z. B. am Nachmittag und in den Schulferien), werden ausgewiesene Räumlichkeiten der Schule vom Schulträger Stadt Offenbach im Benehmen mit der betroffenen Schulleitung dem EKO zur zeitweisen Nutzung überlassen. Dies betrifft Räume für die Arbeit mit den Kindern und Räume für den Aufenthalt von Kitaleitung und Erzieher/innen-Team.
- Unbenommen des Hausrechtes der Schulleitungen besteht Einigkeit darüber, dass dem Personal des EKO uneingeschränkter Zugang zu den mit der jeweiligen Schule vereinbarten Räumlichkeiten zu gewähren ist. Ein Hausverbot gegen Personensorgeberechtigte von Kindern, die einen Ganztagsklassenplatz des EKO nutzen, ist bezüglich des Nachmittags zwischen Schulleitung und Betriebsleitung abzusprechen. In Gefahrensituationen, in welchen unverzüglicher Handlungsbedarf besteht, entscheiden Schulleitung oder Kitaleitung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich.
- Es besteht Einigkeit darüber, dass der Ausschluss eines Ganztagsklassenkindes vom Schulbesuch nur für die Zeit bis Unterrichtsende ausgesprochen werden kann. Sofern die Schule einen Ausschluss für unvermeidlich hält, ist vor der Entscheidung der Schule die jeweilige Kitaleitung des EKO anzuhören.
Wiesbaden, den XX.XX.2016 Offenbach, den XX.XX.2016
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Für das Land Hessen Für den Schulträger (2 Unterschriften)