Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 16.08.2004
Eing. Dat. 05.08.2004
Nr. 713
Dez.: II (Amt 60)
Neue Straßenbeleuchtung in der Waldhofstraße von Germania Bieber bis Ende (Sportplatz bis Haus Nr. 70)
hier Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 f) Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Magistratsvorlage Nr. 251/04 vom 04.08.2004, DS I (A) 713
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. 1 S. 225) in seiner jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 f) Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für den Umbau der Straßenbeleuchtung die Waldhofstraße von Germania Bieber bis Ende (Sportplatz bis Haus Nr. 70) als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.
Begründung:
Die vorhandene Straßenbeleuchtung in der Waldhofstraße von Germania Bieber bis Ende (Sportplatz bis Haus Nr. 70) ist an Holzmasten befestigt. Die Stromversorgung erfolgt über eine Freileitung. Die Substanz der Holzmasten befindet sich aufgrund ihres hohen Alters in einem schlechten technischen Zustand. Ferner entspricht die vorhandene Beleuchtung nicht den Richtwerten nach DIN 5044. Eine komplette Er-neuerung der Beleuchtungsanlage ist daher aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendig.
Der Umbau der Straßenbeleuchtung löst für die Anlieger der Waldhofstraße im o.g. Abschnitt gern. § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßen-beiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.
Die Waldhofstraße von Germania Bieber bis Ende (Sportplatz bis Haus Nr. 70) dient im Wesentlichen der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Waldhofstraße im o.g. Abschnitt gem. § 5 Abs. 1 f) Nr. 1 StrBS als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend einzu-stufen.
Finanzielle Auswirkungen:
|
EUR (gerundet) |
Gesamtkosten der Maßnahme |
52.000,-- |
./. nicht beitragsfähige Kosten |
680,-- |
= beitragsfähige Kosten |
51.320,-- |
./. Stadtanteil 25 % gern. § 5 Abs. 1 f) Nr. 1 StrBS |
12.830,-- |
= Umlagefähige Kosten |
38.490,-- |
./. Eckgrundstücksvergünstigungen / städt.Grundstücke |
21.570,-- |
= Rückflüsse (Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh.-Stelle 67000.35030 „Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Waldhofstraße von Germania Bieber bis Ende“) |
16.920,--
|
Kreditmarktmittel |
35.080,-- |