Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 18. Juni 2020

 

 

 

 

 

TOP 5 d neu (TOP 35 alt)
Informationsfreiheit für Offenbach
Antrag DIE LINKE. vom 04.06.2020, 2016-21/DS-I(A)0802
Änderungsantrag CDU, B´90/Die Grünen, FDP und FW vom 12.06.2020,

2016-21/DS-I(A)0802/1

 

 

Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0802/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt gemäß § 81 Abs. 1 Ziffer 7 Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) eine Satzung zu erarbeiten, welche die Anwendung des Vierten Teils des HDSIG für die Stadt Offenbach bestimmt und der Stadtverordnetenversammlung bis spätestens 31.03.2021 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Dabei sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

-       Um den Aufwand individueller Antragstellung, Antragsbearbeitung und Antragsentscheidung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Stadt grundsätzlich alle Informationen von allgemeinem öffentlichen Interesse auf ihrer Internetseite. Dies betrifft:

 

-       Satzungen und Verordnungen der Stadt,

-       die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung

-       Verwaltungsvorschriften der Stadt

-       Dienstanweisungen für die Stadtverwaltung

-       den Aktenplan der Stadt

-       Statistiken der Stadt

-       Einladungen zu Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse nebst Tagesordnung

-       Niederschriften zu öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse

-       Sitzungsvorlagen zu öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse

-       in öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse

-       Subventions- und Zuwendungsbescheide der Stadt

-       Rechnungsprüfungsberichte

-       Haushaltspläne der Stadt

-       Stellenpläne der Stadt

-       Budgetpläne der Stadt

-       Beteiligungsberichte der Stadt an Unternehmen in Privatrechtsform,

-       funktionsbezogene Organisations- und Geschäftsverteilungspläne der Stadt

-       Tätigkeitsberichte von Beauftragten der Stadt

-       von der Stadt eingeholte Gutachten

-       Bauleitpläne und Bebauungspläne

-       von der Stadt abgeschlossene Verträge

 

soweit durch die Sicherstellung des Schutzes personenbezogener Daten oder sonst rechtlich geschützter Vertraulichkeitsinteressen diese einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen.

 

-       Die für die Akteneinsicht zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind so zu gestalten, dass sie das Informationsrecht der Bürgerinnen und Bürger nicht behindern. Über die voraussichtliche Höhe der Gebühren ist die antragstellende Person vorab zu informieren.

 

-       Die nach den Anfragen aus der Informationsfreiheitssatzung veröffentlichten Informationen sollen unter eine Lizenz gestellt werden, die eine kommerzielle Nutzung dieser Informationen ausschließt.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2016-21/DS-I(A)0802/1 (neu)

 

Protokollnotiz:

Herr Stv. Engels (Piraten) gibt im Namen der antragstellenden Fraktionen zu Protokoll, dass im Änderungsantrag 2016-21/DS-I(A)0802/1 der letzte Spiegelstrich gestrichen werden soll.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der Protokollnotiz mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt gemäß § 81 Abs. 1 Ziffer 7 Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) eine Satzung zu erarbeiten, welche die Anwendung des Vierten Teils des HDSIG für die Stadt Offenbach bestimmt und der Stadtverordnetenversammlung bis spätestens 31.03.2021 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Dabei sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

-       Um den Aufwand individueller Antragstellung, Antragsbearbeitung und Antragsentscheidung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Stadt grundsätzlich alle Informationen von allgemeinem öffentlichen Interesse auf ihrer Internetseite. Dies betrifft:

 

-       Satzungen und Verordnungen der Stadt,

-       die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung

-       Verwaltungsvorschriften der Stadt

-       Dienstanweisungen für die Stadtverwaltung

-       den Aktenplan der Stadt

-       Statistiken der Stadt

-       Einladungen zu Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse nebst Tagesordnung

-       Niederschriften zu öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse

-       Sitzungsvorlagen zu öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse

-       in öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse

-       Subventions- und Zuwendungsbescheide der Stadt

-       Rechnungsprüfungsberichte

-       Haushaltspläne der Stadt

-       Stellenpläne der Stadt

-       Budgetpläne der Stadt

-       Beteiligungsberichte der Stadt an Unternehmen in Privatrechtsform,

-       funktionsbezogene Organisations- und Geschäftsverteilungspläne der Stadt

-       Tätigkeitsberichte von Beauftragten der Stadt

-       von der Stadt eingeholte Gutachten

-       Bauleitpläne und Bebauungspläne

-       von der Stadt abgeschlossene Verträge

 

soweit durch die Sicherstellung des Schutzes personenbezogener Daten oder sonst rechtlich geschützter Vertraulichkeitsinteressen diese einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen.

 

-       Die für die Akteneinsicht zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind so zu gestalten, dass sie das Informationsrecht der Bürgerinnen und Bürger nicht behindern. Über die voraussichtliche Höhe der Gebühren ist die antragstellende Person vorab zu informieren.

 

-       Die nach den Anfragen aus der Informationsfreiheitssatzung veröffentlichten Informationen sollen unter eine Lizenz gestellt werden, die eine kommerzielle Nutzung dieser Informationen ausschließt.

 

 

2016-21/DS-I(A)0802/1 (alt)

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Antrag wird wie folgt geändert:

 

Der Magistrat wird beauftragt gemäß § 81 Abs. 1 Ziffer 7 Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) eine Satzung zu erarbeiten, welche die Anwendung des Vierten Teils des HDSIG für die Stadt Offenbach bestimmt und der Stadtverordnetenversammlung bis spätestens 31.03.2021 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Dabei sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

-       Um den Aufwand individueller Antragstellung, Antragsbearbeitung und Antragsentscheidung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Stadt grundsätzlich alle Informationen von allgemeinem öffentlichen Interesse auf ihrer Internetseite. Dies betrifft:

 

-       Satzungen und Verordnungen der Stadt,

-       die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung

-       Verwaltungsvorschriften der Stadt

-       Dienstanweisungen für die Stadtverwaltung

-       den Aktenplan der Stadt

-       Statistiken der Stadt

-       Einladungen zu Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse nebst Tagesordnung

-       Niederschriften zu öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse

-       Sitzungsvorlagen zu öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse

-       in öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse

-       Subventions- und Zuwendungsbescheide der Stadt

-       Rechnungsprüfungsberichte

-       Haushaltspläne der Stadt

-       Stellenpläne der Stadt

-       Budgetpläne der Stadt

-       Beteiligungsberichte der Stadt an Unternehmen in Privatrechtsform,

-       funktionsbezogene Organisations- und Geschäftsverteilungspläne der Stadt

-       Tätigkeitsberichte von Beauftragten der Stadt

-       von der Stadt eingeholte Gutachten

-       Bauleitpläne und Bebauungspläne

-       von der Stadt abgeschlossene Verträge

 

soweit durch die Sicherstellung des Schutzes personenbezogener Daten oder sonst rechtlich geschützter Vertraulichkeitsinteressen diese einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen.

 

-       Die für die Akteneinsicht zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind so zu gestalten, dass sie das Informationsrecht der Bürgerinnen und Bürger nicht behindern. Über die voraussichtliche Höhe der Gebühren ist die antragstellende Person vorab zu informieren.

 

-       Die nach den Anfragen aus der Informationsfreiheitssatzung veröffentlichten Informationen sollen unter eine Lizenz gestellt werden, die eine kommerzielle Nutzung dieser Informationen ausschließt.

 

-       Die Aufgaben der Informationsfreiheitsbeauftragten, sinngemäß des § 89 HDSIG, werden vom Datenschutzbeauftragten der Stadt Offenbach wahrgenommen.

 

 

2016-21/DS-I(A)0802

 

Durch Annahme der 2016-21/DS-I(A)0802/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende

2016-21/DS-I(A)0802.

 

Der Magistrat wird beauftragt eine Informationsfreiheitssatzung nach § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG zu erstellen. Die Satzung soll sich an der Mustersatzung der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main orientieren und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung