Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 25.10.2004
Eing. Dat. 13.10.2004
Nr. 747
Dez.: II (Amt 40)
Vierte Änderung und Ergänzung des Schulentwicklungsplans 2000,
Teil I „Allgemein bildende Schulen“
Antrag Magistratsvorlage Nr. 341/04 vom 13.10.2004, DS I A 747
Der Magistrat beantragt, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:
1. Der vierten Änderung und Ergänzung des Schulentwicklungsplans 2000, Teil I
„Allgemein bildende Schulen“ wird zugestimmt.
2. Die erforderliche Zustimmung des Kultusministeriums gem. § 145 Abs. 6 Hessisches
Schulgesetz ist einzuholen.
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main hat am 18.05.2000 den Schulentwicklungsplan 2000, Teil I „Allgemein bildende Schulen“ sowie am 24.01.2002 eine „1. Änderung/Ergänzung“, am 19.12.2002 eine „2. Änderung/Ergänzung“ und am 09.10.2003 eine „3. Änderung/Ergänzung“ dieser Teilplanung mit folgenden Schwerpunkten beschlossen:
1. Änderung u. Ergänzung |
· Rudolf-Koch-Schule wird Gymnasium ab Klasse 5 · Geschwister-Scholl-Schule wird Integrierte Gesamtschule (vorbehaltl. Befürwortung der schulischen Gremien) · Edith-Stein-Schule, Geschwister-Scholl-Schule und Mathildenschule werden „Schule mit Ganztagsangebot an 3 Nachmittagen“ |
2. Änderung u. Ergänzung |
· Edith-Stein-Schule, Geschwister-Scholl-Schule und Mathildenschule werden „Schule mit Ganztagsangebot in offener Konzeption“ |
3. Änderung u. Ergänzung |
· „Kooperative Ganztagsschulen mit offener und gebundener Konzeption“ (Gesamtpaket) |
Der Schulentwicklungsplan wird in dem folgenden Abschnitt teilweise geändert und/oder ergänzt (4. Fortschreibung):
Abschnitt III „Sekundarstufe“
1. VERÄNDERUNGEN
Edith-Stein-Schule
Die Edith-Stein-Schule erfüllt derzeit nicht den künftigen Richtwert im gymnasialen Bereich. Außerdem ist der Gymnasialzweig der Edith-Stein-Schule nur einzügig und eine Ausweitung nicht zu erwarten.
Die Edith-Stein-Schule wird somit - soweit vorhersehbar - weder kurz- noch mittelfristig die Voraussetzungen des § 144a Abs. 1 und 2 der geplanten Schulgesetznovelle erfüllen.
Die Schulleitung bzw. die schulischen Gremien beantragen deshalb die Umwandlung in eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule.
Es wird festgelegt:
Schulorganisationsmaßnahme
Die Edith-Stein-Schule in Offenbach wird - beginnend mit dem Schuljahr 2005/2006 - aufbauend ab der 5. Jahrgangsstufe in eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule umgewandelt. Mit dem Aufbau der Jahrgangsstufen der Gesamtschule laufen gleichzeitig die noch vorhandenen Klassen der bisherigen Förderstufe, der Haupt-, Real- und Gymnasialklassen Zug um Zug aus.
Die Schule, die bisher in der Förderstufe 5-zügig, im Haupt- und Realschulzweig 5-zügig (in Klasse 10 2-zügig) und in dem Gymnasialzweig 1-zügig lief, wird als integrierte Gesamtschule 5-zügig geführt.
Die Umwandlung in eine integrierte Gesamtschule hat keine Auswirkungen auf die anderen Förderstufenstandorte zur Folge; auch wird hierdurch die in Offenbach bewährte Tradition hinsichtlich der Versetzung der gymnasialgeeigneten Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe der Rudolf-Koch-Schule weiterhin fortgesetzt.
Schulbaumaßnahmen
Die notwendigen Räumlichkeiten sind vorhanden, Schulbaumaßnahmen somit nicht notwendig.
2. Rechtliche Grundlagen
Drittes Gesetz zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen (Entwurf):
Artikel 2 § 144a, Artikel 6 sowie Artikel 7 sehen gegenüber der derzeitigen Rechtslage folgende Veränderungen vor:
Artikel 2
hier: § 144 a
Alter Text |
Neuer Text |
§ 144a Schulorganisation (1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt. Der Unterricht wird nicht aufgenommen oder erfolgt jahrgangsübergreifend, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Gruppe oder eines Kurses den festgelegten Mindestwert unterschreitet. § 70 Abs. 2 bleibt unberührt.
2) Nähere Richtlinien, insbesondere die Mindest-und Höchstwerte für die Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen in den einzelnen Schulformen und Schulstufen, werden durch Rechtsverordnung festgelegt. |
§ 144a Schulorganisation (1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt. Es muss gesichert sein, dass die Schülerzahl in den Klassen der Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 im Durchschnitt den Richtwert für die Klassengröße erreicht. Gymnasiale Oberstufen und berufliche Gymnasien müssen auf Dauer im Durchschnitt der Jahrgangsstufen eine Schülerzahl von mindestens 50 je Jahrgangsstufe erreichen. (2) Die Errichtung von Hauptschulen oder Hauptschulzweigen einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule setzt in der Regel voraus, dass sie voraussichtlich mindestens einzügig, die Errichtung von Realschulen und Gymnasien oder den entsprechenden Zweigen einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, dass sie voraussichtlich mindestens zweizügig geführt werden können. Die Errichtung von schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen setzt voraus, dass sie voraussichtlich mindestens vierzügig geführt werden können. Die Einrichtung von Förderstufen als Bestandteil der Grundschulen (§ 11 Abs. 7), der Haupt- und Realschulen (§ 23 Abs. 7) und der Haupt- und Realschulzweige der kooperativen Gesamtschule setzt in der Regel eine Zweizügigkeit voraus. Voraussetzung für die Errichtung von Förderstufen an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 2) sind mindestens drei Züge. Die Umwandlung einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule sowie die Umwandlung einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule in eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule gilt nicht als Errichtung im Sinne dieser Vorschrift. Die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums setzt in der Regel voraus, dass in der Jahrgangsstufe der Einführungsphase voraussichtlich eine Jahrgangsbreite von mindestens 80 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Reicht die Zahl der Schülerinnen und Schüler nicht aus, eine eigene gymnasiale Oberstufe zu bilden, soll diese in einem Verbundsystem mit einer anderen Schule mit gymnasialem Bildungsgang geführt werden. In beruflichen Schulen dürfen Vollzeitformen nur eingerichtet werden, wenn gesichert ist, dass die Schülerzahl in der Eingangsklasse den Richtwert für die Klassenbildung erreicht. (3) Ein Unterschreiten der Mindestzügigkeit, der Richtwerte oder Mindestjahrgangsbreite ist nur zulässig, wenn der Besuch einer anderen Schule des Bildungsganges unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere aufgrund der Entfernung, nicht möglich und ein regional ausgeglichenes Bildungsangebot nicht mehr gewährleistet ist. Unterschreitet in einer Klasse, einer Gruppe oder in einem Kurs die Zahl der Schülerinnen und Schüler die dafür festgesetzte Mindestzahl, wird der Unterricht nicht aufgenommen oder er erfolgt, sofern die personellen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, jahrgangs- oder schulzweigübergreifend. § 23 Abs. 9 und § 70 Abs. 2 bleiben unberührt.
5) Nähere Richtlinien, insbesondere die Mindest-und Höchstwerte sowie die Richtwerte für die Größe von Klassen, Gruppen und Kursen in den einzelnen Schulformen und Schulstufen, werden durch Rechtsverordnung festgelegt. |
Artikel 6 - NEU
Änderung der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der
Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen
Verordnung alter Text |
Neuer Text |
Schülermindest- Schülerhöchst- zahlen zahlen Förderstufe 14 27 Hauptschule 13 25 Realschule 16 30 Gymnasium(Kl. 5-10) 16 30 Integr. Gesamtschule 14 27 |
Die Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 3. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. 2) wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird als § 3a eingefügt: „§ 3a Richtwerte für die Größe von Klassen in der Sekundarstufe I Als Richtwerte für die Größe von Klassen nach § 144a des Schulgesetzes werden festgelegt: Förderstufe: 23 Hauptschule oder Hauptschulzweig: 17 Realschule oder Realschulzweig: 23 Gymnasium oder Gymnasialzweig: 24 Integrierte Gesamtschule: 23.“
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Artikel 7 - NEU
Übergangsbestimmung
(1) Bei In-Kraft-Treten des Art. 2 dieses Gesetzes bestehende selbstständige gymnasiale Oberstufenschulen können fortgeführt, neue nicht mehr errichtet werden.
(2) Schulen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. 2 des Gesetzes die Voraussetzungen des § 144a Abs. 1 des Schulgesetzes in der ab dem 1. August 2005 geltenden Fassung nicht erfüllen, können zunächst fortgeführt werden. Bis zum 1. Januar 2005 teilt das Kultusministerium den Schulträgern mit, welche schulischen Angebote auf der Basis des Stichtages 1. August 2004 die Voraussetzungen des § 144a in der ab dem 1. August 2005 geltenden Fassung nicht erfüllen. Die Schulträger haben die Möglichkeit, durch geeignete Maßnahmen wie Schülerlenkung oder Schulentwicklungsplanung die künftige Erfüllung der Voraussetzungen des § 144a zu bewirken. Das Kultusministerium wird zum 1. Januar 2006 auf der Basis des Stichtages 1. August 2005 den Schulträgern mitteilen, welche der bereits zum Stichtag 1. Januar 2005 genannten Schulen wiederum die Vorgaben des § 144a nicht erfüllt. In Schulen, die zu beiden Zeitpunkten die Voraussetzungen des § 144a nicht erfüllen, darf in den neu zu bildenden Klassen oder Kursen der Unterricht nicht aufgenommen werden. Das Verbot der Neuaufnahme von Klassen oder Kursen kann durch das Kultusministerium dann aufgehoben werden, wenn gleichzeitig durch das Kultusministerium bis spätestens 1. März 2006 ein Schulentwicklungsplan des betroffenen Schulträgers genehmigt wird, der eine künftige Erfüllung der Voraussetzungen des § 144 a für alle Schulen des Schulträgers erwarten lässt. Dieser Schulentwicklungsplan ist spätestens zum 1. Oktober 2005 vorzulegen. Zum 1. Januar 2010 teilt das Kultusministerium den Schulträgern mit, welche schulischen Angebote auf der Basis des Stichtages 1. August 2009 die Voraussetzungen des § 144a des Schulgesetzes nicht erfüllen. Satz 3 – 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schulentwicklungsplan bis spätestens 1. Oktober 2010 vorzulegen ist.
(3) Schulische Angebote, die die Vorgaben des Abs. 2 nicht erfüllen, können fortgeführt werden, wenn die Schulträger dem Land die aufgrund der niedrigeren Klassenfrequenzen zur notwendigen Unterrichtsabdeckung zusätzlich entstehenden Personalkosten unter Berücksichtigung schulform- und schulstufenbezogener Schülerfaktoren erstatten.
(4) Der verkürzte gymnasiale Bildungsgang wird in Abstimmung mit den Staatlichen Schulämtern in zwei Stufen zum 1. August 2005 und zum 1. August 2006 eingeführt. Die Schülerinnen und Schüler, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Einführung die Jahrgangsstufe 6 des gymnasialen Bildungsgangs besuchen, werden in dessen bisheriger Dauer ausgebildet, ausgenommen die Schülerinnen und Schüler der Schulen, die bereits nach bisherigem Recht einen verkürzten gymnasialen Bildungsgang anbieten. Wer bei In-Kraft-Treten des Gesetzes in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe eingetreten ist, legt die Abiturprüfung nach bisherigem Recht ab, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler wiederholt eine Jahrgangsstufe.
(5) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, deren Schulpflicht nach § 62 Abs. 3 des Schulgesetzes bei In-Kraft-Treten des Art. 2 dieses Gesetzes entfällt, sind auf ihren Antrag aus der Berufsschule zu entlassen.
(6) Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Anlagen
Prognose Schülerentwicklung