Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 04.11.2004
Eing. Dat. 03.11.2004
Nr. 759
Dez.: I (10)
Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Darmstadt für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.03.2009
Antrag Magistratsvorlage Nr. 376/04 vom 03.11.2004, DS I (A) 759
Die Stadtverordnetenversammlung möge die in der Anlage beigefügte, 19 Personen umfassende Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Darmstadt gem. § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung.
Begründung:
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte werden gemäß den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einem bei jedem Verwaltungsgericht zu bestellenden Ausschuss für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Ausschuss wählt die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aus Vorschlagslisten, die von den kreisfreien Städten und den Landkreisen in jedem vierten Jahr aufzustellen sind.
Der beim Verwaltungsgericht Darmstadt gebildete Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter hat bestimmt, dass in die von der Stadt Offenbach aufzustellende Vorschlagsliste 19 Personen aufzunehmen sind. Hierbei wurde die doppelte Anzahl der nach § 27 Verwaltungsgerichtsordnung erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zugrunde gelegt.
Alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen wurden mit Schreiben vom 13.07.2004 gebeten, geeignete Personen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste zu benennen.
Die Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90 / Die Grünen, FDP und FWG unterbreiteten entsprechende Vorschläge; sie sind allesamt in der beigefügten Vorschlagsliste aufgeführt.
Es steht im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung auch Personen zu wählen, die in der beigefügten Vorschlagsliste nicht enthalten sind; die Vorschlagsliste soll jedoch nicht mehr und auch nicht weniger als 19 Personen umfassen. Die Ausschließungsgründe können der beigefügten Aufstellung entnommen werden.
Anlagen