Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0692Ausgegeben am 11.04.2024
Eing. Dat. 11.04.2024
Aufstellung eines Bebauungsplanes „Ortskern Bieber"
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Antrag CDU vom 11.04.2024
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Für das Gebiet des erweiterten historischen Ortskerns Bieber, in der
Gemarkung Bieber, Flur 1, ist ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung
„Ortskern Bieber" aufzustellen.
Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt begrenzt:
Im Nordwesten:
von der Straße Am Rebstock, der Wingertstraße
Im Nordosten:
der S-Bahnlinie
Im Südwesten:
von der Straße In den Bruchgärten und der Obermühlstraße
Im Südosten:
von der Bremer Straße
Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in dem beigefügten
Übersichtsplan (Anlage) dargestellt.
2. Der Bereich des Ortskerns Bieber soll in seiner Eigenart als erweitertes
historisches Ortszentrum mit seiner historisch baulichen Struktur erhalten bleiben
und in den infrastrukturellen Anforderungen auf technische Entwicklungen hin
angepasst und für zukünftige Entwicklungen hin aufgestellt werden.
Neubauten dürfen maximal den Primärenergiebedarf erfordern, der den
Anforderungen an den Standard Passivhaus entspricht.
3. Mit diesem Aufstellungsbeschluss wird innerhalb des Geltungsbereichs eine
Veränderungssperre gem. § 14 BauGB in Kraft gesetzt.
Ausgenommen von dieser Veränderungssperre sind Dachaufstockungen, die
bereits erstellt waren und zwischenzeitlich abgebaut oder durch
Kriegseinwirkungen zerstört und nur provisorisch erstellt, bzw. das darunter
liegende Geschoss nur einen Dachabschluss erhielt. Ein Neuaufbau, der dieser
Ausnahme zur Veränderungssperre entsprechen kann, muss sich am
ursprünglichen Dachaufbau in Größe und Gestaltung orientieren.
Darüber hinaus müssen Geschossanzahl sowie Trauf- und Firsthöhen historischer
Gebäude erhalten bleiben.
Die besonders zu schützenden Fachwerkgebäude müssen im Falle eines
technisch begründeten Abbruchs exakt rekonstruiert werden. Hierzu sind für die
Wahl der Materialien und Art des Aufbaus die gleichen Maßstäbe anzusetzen wie
im Falle einer denkmalgerechten Sanierung.
Des Weiteren ausgenommen von der Veränderungssperre sind
Sanierungsarbeiten an Einzelkulturobjekten oder Teilen der Gesamtanlage, die
durch die Denkmalschutzbehörden genehmigt wurden bzw. bei Objekten, die
nicht einer Unterschutzstellung im Sinne des Denkmalschutzes unterliegen,
technisch notwendige Reparaturarbeiten, deren ein Verzug zu Folgeschäden
führen würde.
4. Weitere Ziele und Zwecke der Planung sind:
· Sicherung und Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktionen
· Umsetzung der Ziele des Vergnügungsstättenkonzepts
5. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern Bieber“ wird der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 520 „Mauerfeldstraße“,
Flur 1, in den neu aufzustellenden Bebauungsplan integriert und gemäß der allgemeinen Festsetzungen angepasst.
Begründung:
zu Punkt 1:
Der Bereich des historischen Ortskerns ist derzeit planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Vorhaben entsprechen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung an vielen Stellen nicht den Zielvorstellungen des Entwicklungsprogramms „Mitte machen“. Es ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Geltungsbereich umfasst die Flächen des mittelalterlichen Ortskerns, sowie einen Teil der gründerzeitlichen Erweiterungen, der vor allem die Hauptverkehrsachsen mit dem Schwerpunkt des Einzelhandels und somit der gesellschaftliche Mittelpunkt des Ortskerns beinhaltet.
zu Punkt 2:
Der Ortskern mit seiner weitgehend erhaltenen historischen Baustruktur ist ein besonderes Kleinod innerhalb des Stadtbildes und prägt die Identifikation des gesamten Ortes. Dies soll auch als besonderer Schwerpunkt des Entwicklungsprogramms erhalten und stärker herausgestellt werden.
Trotzdem und gerade deswegen sind auch in diesem Bereich Antworten auf die Entwicklung und geänderten Anforderungen in der Verkehrsinfrastruktur und die Problematik des Klimawandels und der damit notwendigen Anpassungen oder gegebenenfalls auch Neuaufstellungen der Energieinfrastruktur zu finden.
Es müssen Konzepte auch mit Energieversorgern entwickelt werden, die auf die besonderen Anforderungen eines meist zu erhaltenden Bestands reagieren, an dem äußere technische Ertüchtigungen nicht möglich sind. Hier können Nahwärmeversorgungskonzepte entwickelt werden, die sich die Blockrandstruktur zu Nutze machen, die Blockbereiche bzw. Baufelder zwischen Straßenbegrenzungen zusammenfasst und so die Effizienz der Energieerzeugung erhöht.
zu Punkt 3 und 4:
Für Bieber haben sich im Beteiligungsprozess des Entwicklungskonzeptes bereits grundlegende Leitplanken herausgebildet und es wird eine Konzeption entwickelt, die besonders den Erhalt des Bestands im Blick hat und die Wiederbelebung und Weiterentwicklung einer sich in den letzten Jahren stetig zurückbildenden Gewerbe und Kulturstruktur. Um Entwicklungen vorzubeugen, die diese Aufgabe erschweren, oder dieser sogar zu wider laufen, muss eine Veränderungssperre in Kraft gesetzt werden, die das schützt, worauf aufgebaut werden soll.
zu Punkt 5:
Für die Ordnung der baulichen Verhältnisse des Baufelds der Schule Bieber wurde 1988 ein Bebauungsplan erstellt. Da dieser vollständig innerhalt des Gebietes liegt, welches für den nun aufzustellenden Bebauungsplan vorgesehen ist, sollen die Festlegungen des alten Plans in den neuen integriert, allgemeine Verfügungen über technische und vor allem energetische Anforderungen an Neubauten, sowie allgemeine Verfügungen über Nutzungsarten den neuen Anforderungen angepasst werden.
Anlage:
Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches
Hinweis: Der Antrag sowie die Anlage werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.