Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 13.11.2003
16. Wirtschaftsplan für das Jahr 2004 des Klinikums Offenbach
Antrag Magistratsvorlage Nr. 333/03 vom 22.10.2003, DS I (A) 571
Az: 000-0002-01/0223#0297/2003
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig bei Stimmenthaltung der Stv.-Fraktion REP wie folgt:
1. Der beigefügte Wirtschaftsplan des Klinikums Offenbach für das
Geschäftsjahr 2004, der im
1.1 Erfolgsplan
bei Aufwendungen in Höhe von EUR 138.275.000,- und bei den Erträgen
in Höhe von EUR 135.947.000,- mit einem negativen Ergebnis in Höhe
von EUR - 2.328.000,- abschließt und im
1.2 Vermögensplan
ausgeglichen in Einnahmen und Ausgaben in Höhe von EUR 19,997 Mio.
abschließt,
sowie die dazugehörende
1.3.Stellenübersicht
und der
1.4. Finanzplanung
Darüber hinaus wird beschlossen:
2. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2004 zur
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf EUR 33 Mio. festgesetzt.
3. Die Abwicklung des Wirtschaftsplanes 2004 des Klinikums Offenbach erfolgt
entsprechend § 3 der Krankenhausbetriebsverordnung vom 1. April 1981,
in der Fassung vom 20. November 1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Hessen, Teil I- 9. Dezember 1991 - 354 ff.) in Verbindung mit den
§§14 und 15 der Betriebssatzung für das Klinikum Offenbach vom
19.12.2001 mit letzten Änderungen vom 23.12.2002.
4. Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr 2004 im
Rahmen des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, wird auf
EUR 15 Mio. festgesetzt.
5. Der Verlust aus dem Erfolgsplan des Wirtschaftsplanes 2004 ist auf neue
Rechnung des Klinikums Offenbach vorzutragen.
6. Die Betriebsleitung wird ermächtigt, im Rahmen des vorgesehenen
Personalkostenansatzes in Höhe von EUR 89 Mio. notwendige neue Stellen
zu schaffen und zu besetzen, die sich aus der Umsetzung des EuGH-Urteils
ergeben.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a.M., den 14.11.2003
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung