Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 29.10.2003
Eing. Dat. 28.10.2003
Nr. 574
Straßenreinigungsgebührensatzung
Antrag CDU vom 28.10.2003, DS I (A) 574
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
1. Bei der Neufestsetzung von Straßenreinigungsgebühren erfolgt eine Festsetzung
lediglich für die Zukunft, sofern die Neufestsetzung auf Gründen beruht, die nicht
vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
2. Soweit im Jahre 2003 Bescheide mit Rückwirkung in diesem Sinne erlassen
wurden, werden diese mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben.
3. Der Magistrat wird beauftragt, unverzüglich entsprechend Ziff. 1. auf die
bescheiderlassenden Stellen einzuwirken.
Begründung:
Sind Gebühren – hier insbesondere Straßenreinigungsgebühren – durch Bescheid festgesetzt, kann sich der Gebührenschuldner und damit der Bürger darauf einrichten.
Er genießt einen Vertrauensschutz.
Werden Gebühren versehentlich zu hoch berechnet und versäumt es der Gebührenschuldner, fristgerecht Widerspruch einzulegen, wird der Bescheid rechtskräftig, und der Bürger hat keine reguläre Chance, die zu entrichtenden Gebühren zu reduzieren.
Der antragstellenden Fraktion erscheint es deshalb fair und angemessen, auch im umgekehrten Falle auf die Rückwirkung zu verzichten. Dies gilt insbesondere, wenn der Gebührengläubiger die Gebühren bisher zu niedrig festgesetzt hat und erst später feststellt, dass aufgrund eigenen Verursachens oder Unterlassens eine andere Berechnung erfolgen könnte.
In gleicher Weise wie der Gebührenschuldner an die zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft der Bescheide gebunden ist, sollte dies auch für die anfordernden Stellen, hier der ESO und die Stadt, gelten.
Zur Korrektur eines eventuellen Fehlers erscheint es ausreichend und angemessen, Bescheide nur für die Zukunft zu ändern.
Aus der Straßenreinigungsgebührensatzung und weiteren gesetzlichen Vorschriften ergeben sich keinerlei zwingende Verpflichtungen, Fehler in einer ursprünglichen Gebührenfestsetzung rückwirkend zu Lasten von Grundstückseigentümern und Mietern zu korrigieren.
Eigentümer von Mietshäusern werden durch das Vorgehen des ESO bzw. der Stadt Offenbach besonders belastet.
Jeder Vermieter ist verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres zu erstellen und den Mietern vorzulegen.
Erhält der Vermieter erst nach 4 Jahren eine Gebührennachforderung bzw. abschließende Gebührenabrechnung, so kann er in Bezug auf die Straßenreinigung die entstandenen Mehrkosten nicht mehr auf die Mieter umlegen.
Aufgrund der Fehler der Verwaltungsbehörden verbleiben die weiteren Kosten dann ausschließlich beim Vermieter.
Gemäß § 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung dienen die Gebühren dazu, die Aufwendungen für laufende Unterhaltung und Verwaltung etc. zu decken.
Für die Vergangenheit erhobene Gebühren können diesen Zweck nicht mehr erreichen. Schon durch die eingezogenen Gebühren wurde der Aufwand gedeckt.
Die im Tenor geforderte Praxis widerspricht auch nicht den vielfach zitierten obergerichtlichen Entscheidungen zu den sogenannten „Hinterliegergrundstücken“. Dort wurde lediglich ein zuverlässiger Bemessungsmaßstab eingefordert.
Aber genau diese „Zuverlässigkeit“ beim Erlass von Gebührenbescheiden können die Offenbacher Bürgerinnen und Bürger auch erwarten.
Von der gerade vorgeführten Praxis, für Jahre hinaus rückwirkend weitere Gebühren zu erheben, ist abzusehen.