Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 01.09.2005

Eing. Dat. 01.09.2005

 

Nr. 882

 

Dez.: II (Amt 62)

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 621 (Parkhaus Klinikum Offenbach, Sprendlinger Landstraße)
1. Behandlung der Anregung
2. Zustimmung zum Durchführungsvertrag
3. Beschluss über den Plan als Satzung
4. Begründung und zusammenfassende Erklärung
Antrag Magistratsvorlage Nr. 314/05 vom 31.08.2005, DS I (A) 882


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Behandlung der Anregung

Die Anregung der Klinikum Offenbach GmbH zu dem am 07.07.2005 gebilligten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 621 wird berücksichtigt.

2. Zustimmung zum Durchführungsvertrag

Dem Vertrag zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Klinikum Offenbach GmbH über die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 621 (Anlage 5) wird zugestimmt.

3. Beschluss über den Plan als Satzung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 621 in der Fassung vom 24.08.2005 (Anlage 1) wird gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit den §§ 5 und 51 HGO als Satzung beschlossen.

4. Begründung und zusammenfassende Erklärung

Die Begründung mit Umweltbericht (Anlage 2) und die zusammenfassende Erklärung (Anlage 3) werden dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beigefügt.


Begründung

Zu1:

Die Klinikum Offenbach GmbH regt als Träger des Vorhabens an, die textlichen Festsetzungen des Planentwurfes in der Fassung vom 15.07.2005 so zu ändern, dass das Notwegetreppenhaus an der Westseite des projektierten Parkhauses auch außerhalb des festgesetzten Bau­fensters zulässig ist. Nach den Detailplanungen wird das Notwegetreppenhaus ca. 1,50 m aus der Westfassade herausgezogen. Zur Erleichterung des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen um die Ziffer 1.2. mit der folgenden Regelung:

„Die westliche Baugrenze darf durch ein vortretendes Notwegetreppenhaus um bis zu 2,00 m überschritten werden."

Die Anregung der Klinikum Offenbach GmbH ist somit berücksichtigt.

Zu 2:

Vor dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die Verpflichtung der Klinikum Offenbach GmbH, als Vorhabenträger, zur Durch­führung der Planinhalte vorliegen.

 

Der Durchführungsvertrag in der Anlage 5 enthält daher alle erforderlichen Regelungen, die mit der Realisierung des Vorhabens verbunden sind. So beinhaltet der Vertrag u.a. Vereinbarungen zu Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen, zur Übernahme von Kosten und zur Einhaltung von Fristen. Er ist von der Klinikum Offenbach GmbH als Träger des Vorhabens verbindlich unterzeichnet und wird nach erfolgter Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung und Unterschrift durch die Vertreter der Stadt Offenbach mit dem In-Kraft-treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 621 wirksam. Als ein Gegenstand der Abwägung bedarf der Durchführungsvertrag der Zustimmung durch die Stadtverordnetenversammlung.

 

Zu 3:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 621 hat das Planaufstellungsverfahren durchlaufen und kann nun in der Fassung vom 24.08.2005 als Satzung beschlossen werden.

 

Nach dem Billigungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung am 07.07.2005 hat der Magistrat die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.07.2005 bis einschließlich 18.08.2005 durchgeführt. Ort und Dauer der Auslegung wurden vorher ortsüblich in der Ausgabe der Offenbach-Post vom 11.07.2005 bekannt gemacht. Öffentlich ausgelegen haben der Planentwurf, die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht, die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und weitere umweltbezogene Informationen. Aus der Beteiligung der Öffentlichkeit liegen keine Stellungnahmen vor.

 

Die von der Planung in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 11.07.2005 von der Auslegung benachrichtigt. Gleichzeitig erhielten sie gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Gelegenheit bis zum Ende der Offenlegungsfrist eine Stellungnahme zum vorgenannten Planentwurf abzugeben. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden bzw. der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stel­lungnahmen enthielten keine Anregungen oder Bedenken zur Planung.

 

Die unter Beschlusspunkt 1 dieser Vorlage behandelte Anregung der Klinik Offenbach GmbH als Träger des Vorhabens führt zu einer Ergänzung der textlichen Festsetzungen und damit zu einer Planänderung. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird allerdings aus folgenden Gründen abgesehen:

 

a.         Die Ergänzung der textlichen Festsetzungen ist für das Plankonzept lediglich von marginaler Bedeutung, da sie nur der „Feinsteuerung" in einem kleinen, abgrenzbaren Bereich dient. Die Grundzüge der Planung sind hierdurch nicht berührt.

 

b.         Ferner ist von der vorgenommenen Änderung nur die Klinik Offenbach GmbH betroffen. Da die Ergänzung der textlichen Festsetzungen aber dem Vorschlag der Klinik Offenbach GmbH entspricht, braucht diese nicht erneut angehört zu werden.

 

Der in der Anlage 4 aufgeführte Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 621 und damit Norminhalt, der die Zulässigkeit des Bau­vorhabens gemäß § 30 Abs. 2 BauGB mitbestimmt.

 

Zu 4:

 

Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, diesem aber beizufügen, sind nach § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung und nach § 10 Abs. 4 BauGB eine zusammenfassende Erklärung. Die Be­gründung mit Umweltbericht stellt die Grundlagen der Abwägung in ihren zentralen Punkten dar und ist Hilfe für die Auslegung der Festsetzungen. Als Anhang ist der Begründung eine Kurz­fassung des integrierten Verkehrskonzeptes beigefügt. Die zusammenfassende Erklärung ist eine Kurzdarstellung des Umweltberichtes und der Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Be­hörden. Sie richtet sich vor allem an die Öffentlichkeit.

 

Durch den Beschluss zu Punkt 4 wird die Anlage 2 zur Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB und die Anlage 3 zur zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB.

 

Anlagen:

1. Verkleinerter Bebauungsplan

2. Begründung mit Umweltbericht

3. Zusammenfassende Erklärung

4. Vorhaben- und Erschließungsplan

5. Durchführungsvertrag (ohne Anlagen)

Hinweis:

Im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen aus:

Durchführungsvertrag mit Anlagen

Integriertes Verkehrskonzept

 

Verteiler:

14 x UPB

14 x HFB

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