Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2021 - 2026
2021-26/DS-I(A)0855Ausgegeben am 04.04.2025
Eing. Dat. 04.04.2025
Cannabisverbot auf Offenbacher Festen
Antrag CDU vom 04.04.2025
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt,
den Konsum von Cannabisprodukten i.S.d. § 1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz (KCanG) auf Offenbacher Festen und Märkten für den jeweiligen Veranstaltungsbereich zu untersagen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Bußgeld vorzusehen. Geeignete Maßnahmen zur Information und Durchsetzung sind sicherzustellen.
Begründung:
Die Offenbacher Feste und Märkte ziehen eine Vielzahl von Besuchern an, darunter zahlreiche Kinder und Jugendliche. Ein Verbot des Cannabiskonsums auf diesen Veranstaltungen ist ein wichtiger Beitrag, um eine familienfreundliche Atmosphäre zu schützen und Konflikte zu vermeiden. Angesichts der zahlreichen Besucher auf den Veranstaltungen besteht jederzeit die Gefahr eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 KCanG (Konsumcannabisgesetz), wonach der Konsum von Cannabisprodukten in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten ist. Die aufgezählten Feste und Märkte werden aber gerade auch von vielen Kindern und Jugendlichen besucht. Die aktuelle bundesgesetzliche Regelung zum Konsum von Cannabisprodukten ist unzureichend und bietet insbesondere für öffentliche Veranstaltungen keine wirksame Ausgestaltung. Um den besonderen Anforderungen kommunaler Veranstaltungen gerecht zu werden, muss die Stadt Offenbach eigenverantwortlich handeln.
Ein Verbot durch Allgemeinverfügung für die jeweilige Veranstaltung, so wie bereits für die Adventsmärkte in Bieber und Bürgel, oder die Regelung durch eine Satzung bzw. Aufnahme in eine vorhandene Satzung stellt sicher, dass das Ordnungsamt und die Polizei rechtssicher agieren können. Da die bundesgesetzlichen Regelungen keine ausreichenden Schutzmechanismen bieten, ist das Vorsehen eines Cannabiskonsumverbots auf kommunaler Ebene ein notwendiger Schritt zur Wahrung öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Durch das Vorsehen eines Bußgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung wird die Durchsetzung dieser Regelung effektiv gewährleistet.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel – Az.: 7 L 725/24.KS, Beschluss vom 22.05.2024 – bestehen auch keine rechtlichen Zweifel, auf kommunaler Ebene zusätzlich zur bundesgesetzlichen Regelung auch im Wege der Allgemeinverfügung vorzugehen.
Ein solches Verbot wäre auch angemessen, denn es steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, da eine solche Regelung Verstößen gegen § 5 Abs. 1 KCanG und Gefahren für den Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen, auch durch falsche Anreizwirkungen, entgegentreten würde. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entscheiden, Cannabis nur in sehr begrenztem Umfang und nur für Erwachsene freizugeben, aber keine Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums zu schaffen (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 69). Insbesondere für Kinder und Jugendliche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Konsumanreize weitestgehend vermieden werden (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 97).
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Konsum von Alkohol oder Nikotin nicht gleichermaßen begegnet wird. Das Verwaltungsgericht Kassel hat hierzu in der zitierten Entscheidung u. a. wie folgt ausgeführt:
„Auch die ausdrücklich vom Gesetzgeber aufgenommene Entscheidung, nur den Konsum von Cannabis in Anwesenheit Minderjähriger – selbst im privaten Bereich (!) – zu verbieten (§ 5 Abs. 1 KCanG), aber keine vergleichbare Regelung für Alkohol und Nikotin zu treffen, lässt deutlich werden, dass Cannabis, Alkohol und Nikotin gerade nicht vergleichbar sind. Jedenfalls stellt die gesetzgeberische Wertung einen wesentlichen Unterschied dar, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, wenn nicht sogar gebietet. Selbst wenn man also eine Vergleichbarkeit der Rauschmittel sehen wollte, ist diese von der Antragsgegnerin vorgenommene Ungleichbehandlung „sachlich vertretbar“ und damit gerechtfertigt.“
Mit den möglichen kommunalen Regelungen für ein Cannabisverbot auf den Offenbacher Festen und Märkten zeigt die Stadt Offenbach ihre Verantwortung für sichere und vor allem familienfreundliche Veranstaltungen und setzt ein klares Zeichen für die Stärkung des öffentlichen Wohls.
Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.