Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 04.07.2013
TOP 15
Bebauungsplan Nr. 628 A - 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 628 „Spessartring / Rheinstraße“
1. Aufstellungsbeschluss
2. Billigungsbeschluss
Antrag Magistratsvorlage Nr. 215/13 (Dez. I, Amt 60 und 62) vom 19.06.2013,
2011-16/DS-I(A)0401
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB
Für das Gebiet des nachfolgend beschriebenen räumlichen Geltungsbereiches in der Gemarkung Offenbach, Flur 20, wird der Bebauungsplan Nr. 628 „Spessartring / Rheinstraße“ geändert. Die geänderte Planung erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 628 A - „Spessartring / Rheinstraße“. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 628 A erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebaungsplans Nr. 628 A umfasst den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 628.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
im Norden:
· von der Nordgrenze des Spessartrings, Flurstück 437/5,
im Osten:
· im Wesentlichen von der Ostgrenze des Flurstücks 430 und der Ostgrenze der Rheinstraße, Flurstück 386/4,
im Süden:
· im Wesentlichen von der Nordgrenze der Flurstücke 4 und 389 sowie der Verlängerung dieses Grenzverlaufs auf dem Flurstück 5/2 bis auf Höhe des Flurstücks 434/5,
im Westen:
· im Wesentlichen durch die östliche Böschungsunterkante des Hainbachs und deren Verlängerung nach Norden bis zum Spessartring und der Südgrenze des Spessartrings, Flurstück 437/5.
Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst in der Gemarkung Offenbach, Flur 20, folgende Flurstücke: 430, 431, 432 und Teilflächen der Flur-stücke 5/2, 224, 386/4, 388/2, 390/1, 416/2 , 429 , 434/5 , 435/1 , 435/3 und 437/5 .
Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.
2. Billigungsbeschluss
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 628 A (Anlagen 2 und 3) sowie die Begründung (Anlage 4), jeweils in der Fassung vom 10.06.2013, werden zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB wird abgesehen.
Die Anlagen sind Bestandteil des Originalprotokolls.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 15.07.2013
Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung