Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0648Ausgegeben am 27.11.2014

Eing. Dat. 27.11.2014

 

 

 

 

Kommunale Gesellschaften

hier: Stärkung der Aufsichtsräte

Antrag Magistratsvorlage Nr. 348/14 (Dez. I,II, III und Amt 20) vom 26.11.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt

beschließt:

 

1.  Der als Anlage 1 dieser Beschlussfassung beigefügten Mustersatzung für die direkten und indirekten Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Offenbach am Main wird zugestimmt. Künftige Neugründungen haben sich an dieser Mustersatzung zu orientieren und diese auf die besonderen Anforderungen der  jeweiligen Gesellschaft anzupassen.

 

2.  Die Satzungen der bestehenden direkten und indirekten Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Offenbach am Main sind zu überprüfen und ggf. entsprechend der Mustersatzung (Anlage 1) anzupassen.

 

3.  Dem als Anlage 2 dieser Beschlussfassung beigefügten Muster einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung für die direkten und indirekten Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Offenbach am Main wird zugestimmt. Künftige Neugründungen haben sich an diesem Muster einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu orientieren und dieses auf die besonderen Anforderungen der jeweiligen Gesellschaft anzupassen.

 

4.  Die Geschäftsordnungen für die Geschäftsführungen der bestehenden direkten und indirekten Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Offenbach am Main sind zu überprüfen und ggf. entsprechend dem Muster der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (Anlage 2) anzupassen und durch die Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.

 

5.  Dem als Anlage 3 dieser Beschlussfassung beigefügten Muster einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat für die direkten und indirekten Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Offenbach am Main wird zugestimmt. Künftige Neugründungen haben sich an diesem Muster einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat zu orientieren und dieses auf die besonderen Anforderungen der jeweiligen Gesellschaft anzupassen.

 

6.  Die Geschäftsordnungen für die Aufsichtsräte der bestehenden direkten und indirekten Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Offenbach am Main sind zu überprüfen und ggf. entsprechend dem Muster der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (Anlage 3) anzupassen und zu beschließen.

 

7.  Die von dem Magistrat der Stadt Offenbach entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates werden regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten geschult. Die Schulungen erfolgen unter der Steuerung der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH GmbH). Hierfür sind bei der SOH (GmbH) für die Wirtschaftsjahre 2015 ff entsprechende Mittel vorzuhalten.

 

 

Begründung:

 

Zu 1-4:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat im Rahmen ihrer Beschlussfassung am
14. November 2013 im Rahmen der Beschlussvorlage DS I (A) 0394/2 dem Magistrat einen umfassenden Prüfungsauftrag mit der Maßgabe erteilt, Regularien vorzusehen, die zu einer Stärkung der Aufsichtsräte in den kommunalen Gesellschaften führen.

 

Insbesondere in den Vorgang der Besetzung der Geschäftsführung und in die Vornahme von Handlungen der Geschäftsführung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, soll der Aufsichtsrat künftig stärker eingebunden werden.

Die Mustersatzung, an der sich künftige Neugründungen kommunaler Mehrheitsbeteiligungen orientieren sollen, trägt unter § 15 Abs. 1 lit. a. und lit. g. dieser Anforderung Rechnung, ohne die von der Kommunalverfassung gemachten Vorgaben zu beeinträchtigen.

 

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH und trifft als solches alle wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft. In wesentlichen Entscheidungen und so genannten unentziehbaren Zuständigkeiten hat der Magistrat wiederum die Stadtverordnetenversammlung zu befassen (§§ 9, 51 HGO). Darüber hinaus ist entsprechend dieser Beschlussfassung die Stadtverordnetenversammlung bei der Festlegung der Geschäftsordnungen und insbesondere deren Wertgrenzen auch bei späteren Änderungen mit der Angelegenheit zu befassen.

 

Die umfassende Beteiligung der Stadtverordnetenversammlungen mit wesentlichen Angelegenheiten der kommunalen Beteiligungen ist nur dann gewährleistet, sofern die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung, die wiederum in allen wesentlichen Angelegenheiten die Stadtverordnetenversammlung zu beteiligen hat, nicht eingeschränkt werden. Durch entsprechende Satzungsgestaltung ist in der Stadt Offenbach diese Einhaltung dieser kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben gewährleistet.

 

Die Bestellung eines Geschäftsführers ist eine wesentliche Angelegenheit der Gesellschaft, die mithin in der Zuständigkeit des Magistrates liegt. Dies ist entsprechend auch in dem Public Corporate Governance Kodex der Stadt Offenbach vorgesehen.

Wesentlich ist gleichermaßen die Festsetzung von Wertgrenzen für Rechtsgeschäfte bzw. Handlungen. Diese sollen durch den Erlass von Geschäftsordnungen für die Geschäftsführer festgesetzt werden.

 

Durch  den nun in der Satzung ergänzenden Passus, dass die Aufsichtsräte kommunaler Mehrheitsbeteiligungen künftig Beschlussempfehlungen zu diesen Themen auszusprechen haben, ist eine regelhafte Einbindung eben dieser in die Entscheidungsfindung gewährleistet.

 

 

Zu 5-6:

 

In den Geschäftsordnungen für die Aufsichtsräte kommunaler Mehrheitsbeteiligungen sind künftig u.a. Regelungen vorzusehen, die eine bestimmte Sitzungsfrequenz, festgeschriebene zeitliche Terminierung und möglichst regelmäßige Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder gewährleisten.

 

Zu 7:

 

Aufsichtsratsmitglieder sollten ein Mindestmaß an Kenntnissen allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art aufweisen, um die anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Das Handbuch der Stadt Offenbach für kommunale Aufsichtsräte bietet einen ersten Überblick über die Pflichten und Aufgaben seitens der Kommune bestellten oder entsandten Aufsichtsratsmitgliedern. Weitere Vorgaben ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, aus dem Corporate Governance Kodex der Stadt Offenbach sowie dem Gesellschaftsvertrag.

 

Aufgrund der besonderen Anforderungen, die an Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit zu stellen ist, ist es notwendig, neben dem Handbuch der Stadt Offenbach für Kommunale Aufsichtsräte, ergänzende Schulungsmöglichkeiten anzubieten.

Die Schulungen sollen unter der Steuerung der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH organisiert und durchgeführt werden. Hierfür sind bei der SOH (GmbH) für die Wirtschaftsjahre 2015 ff entsprechende Mittel vorzuhalten.

 

Die vorstehenden Änderungen und Ergänzungen haben den kommunalrechtlichen Grundsätzen der HGO und den durch den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Offenbach gemachten Vorgaben zu folgen. Ferner sollen sie zu einer Vereinheitlichung der Gesellschaftsverträge der der direkten und indirekten Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Offenbach und innerhalb der SOH-Gruppe führen.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 9 i.V.m. § 51 Nr. 11 der HGO.

Anlagen

Mustersatzung

Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro